Anordnung von Urlaub wegen schlechter Auftragslage bzw. keiner Arbeit.
Hallo zusammen, wir haben zwei Standorte und in dem einen sind < 20 Mitarbeiter. In der Fertigung ist seit Freitag Baustop und es wurde uns gesagt das wir bitte ab Montag die Überstunden abzubummeln haben und danach unseren Urlaub. Wir haben aktuell einen Betriebsrat und dieser wurde diesbezüglich nicht angehört. Kann der AG Urlaub anordnen? Muss der Betriebsrat bezüglich Abbau der Überstunden nicht angehört werden? Die BV ist gerade noch in der Entstehung.
Community-Antworten (4)
09.09.2024 um 21:16 Uhr
Bei den Überstunden müsste man mal Eure BV zu dem Thema kennen! Urlaub darf der AG nicht ohne den BR anweisen und dann höchstens als Betriebsurlaub!
09.09.2024 um 23:01 Uhr
Von einer BV lese ich gar nichts. Und der BR sollte dem AG ganz schnell auf die Füße steigen ... Kurzarbeit heißt hier das Stichwort. Das Betriebsrisiko würde ich mir nicht so einfach unterschieben lassen.
10.09.2024 um 15:04 Uhr
Zunächst der allgemeine Grundsatz aus dem BUrlG
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange ...., entgegenstehen. (§7, Abs 1)
Daraus geht hervor, dass der AG eigentlich kein Urlaub vorschreiben kann. Die Einschränkung "dringend betriebliche Gründe..." sehe ich viel mehr als Ablehnungsgrund der Urlaubswünsche und nicht als Brgündung für einseitig angeordneten Urlaub.
Dann zum BetrVG:
§87 Abs (1) lautet: Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
Wenn es keine BV zu ein Betriebsurlaub gibt, welche niicht nur die Belange des Arbeitgebers sondern AUCH (und aus Sicht des BRs überwiegend) die Belange der Beschäftigten Rechnung tragen soll), kann der AG nicht einseitig Urlaub anordnen.
Etwas anders ist das bei Mehrarbeitsstunden (Überstunden). Hier kann und darf der AG verlangen, dass diese abgebaut werden, wenn weniger Arbeit anliegt. Stärker noch, "abfeiern" hat immer Vorrang über Auszahlung. Wenn man, wie angeregt, über Kurzarbeit nachdenkt, müssen vorhandene Überstunden sowieso abgebaut werden.
10.09.2024 um 17:05 Uhr
Etwas anders ist das bei Mehrarbeitsstunden (Überstunden). Hier kann und darf der AG verlangen, dass diese abgebaut werden, wenn weniger Arbeit anliegt. Stärker noch, "abfeiern" hat immer Vorrang über Auszahlung. Zitat Olaf
Olaf es kommt aber darauf an was betrieblich geregelt ist....und dies normalerweise in einer BV. Bei uns z.B. ist der AN Herr seines Überstundenkontos und der AG kann keinen Abbau verlangen. Was anderes gilt wie Du richtig gesagt hast wenn der AG Kurzarbeit einreicht dann wird vom AA sicherlich der Abbau verlangt werden können.
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