Kollegen trotz Hausverbot mit ins BR Büro
Darf der Betriebsratsvorsitzende einen Kollegen der vom Arbeitgeber Hausverbot erteilt bekommen hat mit ins BR Büro nehmen? Der Vorsitzende hat hier doch das Hausrecht.
Community-Antworten (11)
01.09.2024 um 23:38 Uhr
Muss für den Zutritt die Fläche begangen werden, wo der AG sein Hausrecht ausübt?
02.09.2024 um 00:06 Uhr
Ja! Ca. 15m am Pförtner vorbei und dann durchs Treppenhaus zum BR Büro.
02.09.2024 um 02:38 Uhr
Über was für eine Person reden wir und was ist der Grund, wieso der BRV die Person ins BR-Büro holen will?
Ich denke nicht das es statthaft ist, die Handlungen des BR durch Hausverbote zu beeinträchtigen.
Andererseits… wieso trifft sich der BRV nicht für alle sichtbar direkt VOR dem Firmengelände?
02.09.2024 um 08:18 Uhr
Oder warum mietet der nicht einfach im nächsten besten Hotel der Stadt einen Sitzungsraum und überträgt dem Arbeitgeber die Kosten ?
02.09.2024 um 08:22 Uhr
Es handelt sich um einen Kollegen der eine gewonnene Kündigungsschutzklage mit Weiterbeschäftigung durchgesetzt hat. Der Arbeitgeber hat ihm trotzdem Hausverbot erteilt und freigestellt. der BR Vorsitzende hat den Kollegen trotzdem mit ins BR Büro genommen um Vorgehensweisen zu besprechen.
02.09.2024 um 10:31 Uhr
Bekommt ein BR-Mitglied ein Hausverbot, darf er trotzdem ins Büro, dazu gibt es Rechtsprechung. Für ein Beschäftgite mit Hausverbot gilt dies nicht. In dem Fall bleibt nur die Option sich außerhalb des Betriebes zu treffen und die Kosten die dabei entstehen den Arbeitgeber in Rechung zu stellen.
02.09.2024 um 10:41 Uhr
Und genau darauf würde ich den AG als BRV mal hinweisen. Kann ja sein das diesem das gar nicht so bewusst ist.
02.09.2024 um 11:46 Uhr
Ich wäre als BR vorsichtig, den freigestellten MA ggf. zur Begehung eines Hausfriedensbruchs einzuladen, um ihn an anderer Stelle nicht angreifbar zu machen.
Insofern würde ich mich definitiv auswärts mit ihm treffen, oder eben - wie von Dummerhund bereits geschrieben - den AG fragen, ob das wirklich dann Sinn der Sache sein soll.
02.09.2024 um 11:59 Uhr
Hierzu mal ein allgemeiner Hinweis :
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2021
- 3 SaGa 1/21 - Einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers grundsätzlich unzulässig Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers. Ihm stehe ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu, der mit einer einstweiligen Verfügung gesichert werden könne. Eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers sei grundsätzlich unzulässig. Dem Beschäftigungsanspruch stehen keine betrieblichen Belange entgegen. Vorliegen eines Verfügungsrunds
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts liege zudem ein Verfügungsgrund vor. Es sei zu beachten, dass die sofortige Freistellung des Arbeitnehmers bei seinen Kollegen den Verdacht erheblicher Versäumnisse oder gar Verfehlungen seinerseits begründen können. Denn eine Freistellung ohne entsprechende Rechtsgrundlage setze erhebliche, das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung überwiegende arbeitgeberseitige Belange voraus. Zudem können dem Arbeitnehmer Nachteile entstehen, da um ihn herum geplant werde, ohne dass er diese verhindern oder positiv beeinflussen könne, und er sich mit seinen Fachkenntnissen nicht auf dem Laufenden halten könne.
02.09.2024 um 13:49 Uhr
@Kampfschwein
Alles richtig… trotzdem ist der BR hier nicht die Instanz, die „das durchsetzen kann“.
Der MA hat die Kündigungsschutzklage gewonnen. Dann ist es Sache seines Anwaltes, dem AG hier Beine zu machen.
Und das mit dem Mieten eines Konferenzzimmers in einem Hotel sehe ich kritisch. Die weitere Vorgehensweise kann man auch telefonisch besprechen.
02.09.2024 um 15:14 Uhr
Zitat celestro @Kampfschwein Alles richtig… trotzdem ist der BR hier nicht die Instanz, die „das durchsetzen kann“.
Du hast ja recht. Aber das habe ich ja auch nicht gemeint. Deshalb habe ich ja auch geschrieben :
Hierzu mal ein allgemeiner Hinweis :
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