Erstellt am 31.07.2024 um 10:50 Uhr von Pfried
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Erstellt am 31.07.2024 um 10:57 Uhr von moreno
Pfried ist nur ein blöder Troll nicht drauf hören!
Sagt mal Eurem Vorsitzenden er soll nicht den 37,6 mit dem 37,7 BetrVG verwechseln.
Ihr macht Eure Seminare nach 37,6 und da gibt es keine Begrenzung und macht eurem Vorsitzenden klar, dass er dies nicht zu entscheiden hat...im Notfall abwählen!
Erstellt am 31.07.2024 um 10:59 Uhr von Kehler
erforderliche Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG (Grundseminare BR1-3 und auch 4)
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
geeignete Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
Erstellt am 31.07.2024 um 11:06 Uhr von Pfried
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Erstellt am 31.07.2024 um 11:10 Uhr von celestro
Das Du ein Troll bist, ist immer noch keine Beleidigung, sondern Fakt!
Erstellt am 31.07.2024 um 11:11 Uhr von moreno
Es werden nur solche Dreckstrolle wie Pfried beleidigt.
Fragesteller bekommen aber Betriebsratsantworten die ein Troll weder kennt noch versteht!
Erstellt am 31.07.2024 um 11:24 Uhr von Andrea 69
Jetzt fängt der Blödsinn wieder an, jeden Tag das gleiche!
Erstellt am 31.07.2024 um 22:59 Uhr von Meph1977
Darüber hinaus kann jedes Betriebsratsmitglied dem die Grundlagenschulungen verweigert werden gegen das Betriebsratsgremium vor dem Arbeitsgericht vorgehen weil es sich dabei um eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit handelt.