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Schulungsanspruch

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Mareike
Aug 2024 bearbeitet

Liebe Kollegen,

bei uns im Gremium spalten sich derzeit die Geister. (11 Mitglieder + 2 Ersatz) Es geht darum das unser Vorsitzender meint das wir nur an 4 Seminar Wochen pro Legislatur teilnehmen dürfen. D.h derzeit dürfen wir nur 1 Seminar pro Jahr machen. Das findet der Vorstand natürlich super da wir nicht ganz so teuer sind. Allerdings meinen ich und einige andere Mitglieder das die Grundseminare dafür nicht gelten, das die so schnell wie möglich durchgeführt werden sollten. Ist das richtig? Unser Vorsitzender ist schon viele Jahre im BR und weiß eigentlich vieles über die Arbeit, aber die neuen Mitglieder sind trotz BR1 unsicher und wollen ihre Grundseminare, damit alles reibungslos läuft.

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Community-Antworten (6)

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Moreno

31.07.2024 um 12:57 Uhr

Pfried ist nur ein blöder Troll nicht drauf hören! Sagt mal Eurem Vorsitzenden er soll nicht den 37,6 mit dem 37,7 BetrVG verwechseln. Ihr macht Eure Seminare nach 37,6 und da gibt es keine Begrenzung und macht eurem Vorsitzenden klar, dass er dies nicht zu entscheiden hat...im Notfall abwählen!

K
Kehler

31.07.2024 um 12:59 Uhr

erforderliche Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG (Grundseminare BR1-3 und auch 4) (6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

geeignete Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG (7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

C
celestro

31.07.2024 um 13:10 Uhr

Das Du ein Troll bist, ist immer noch keine Beleidigung, sondern Fakt!

M
Moreno

31.07.2024 um 13:11 Uhr

Es werden nur solche Dreckstrolle wie Pfried beleidigt. Fragesteller bekommen aber Betriebsratsantworten die ein Troll weder kennt noch versteht!

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Andrea 69

31.07.2024 um 13:24 Uhr

Jetzt fängt der Blödsinn wieder an, jeden Tag das gleiche!

M
Meph1977

01.08.2024 um 00:59 Uhr

Darüber hinaus kann jedes Betriebsratsmitglied dem die Grundlagenschulungen verweigert werden gegen das Betriebsratsgremium vor dem Arbeitsgericht vorgehen weil es sich dabei um eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit handelt.

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