Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder nach § 37,6 BetrVG?
Wir, 11 BR, wollen mit unseren ordentlichen Mitgliedern und unseren Ersatzmitgliedern, 6 Kollegen, eine zweitägige Klausurtagung machen. Wir haben das ganze nach § 37,6 BetrVG beantragt und natürlcih auch die Kostenübernahme nach § 40 BetrVG für uns, die Übernachtungen und einen externen Referenten. Unser AG genehmigt jetzt die Klausurtgung für alle, mit der Einschränckung das, die Ersatzmitglieder ehrenamtlich an dieser Veranstaltung teilnehmen sollen. Wir sind der Meinung das nach § 37,6 BetrVG auch Ersatzmitglieder einen Schulungsanspruch haben. Eure Antworten würde uns sicherlich helfen. Grüße chrisch
Community-Antworten (6)
10.05.2006 um 16:13 Uhr
Ist ein gutes Angebot, wurde ich annehmen den ein Anspruch für die einzelnen Ersatzmitglieder lässt sich erst ableiten wenn sie schon öffters vertreten haben und auch in Zukunft wahrscheinlich öffters vertreten werden.
10.05.2006 um 16:23 Uhr
Chrisch, die Frage kommt mir sehr bekannt vor! ;-)
Wie hat Euer AG denn das "ehrenamtlich" für Eure Ersatzmitglieder definiert?
10.05.2006 um 16:35 Uhr
Üben Betriebsräte nicht auch ein Ehrenamt aus ? (Ich hoffe ja nun nicht, das der AG nun auf die Idee kommt, deshalb auch den Betriebsräten das Seminar zu streichen :-)))) )
10.05.2006 um 17:04 Uhr
Die Definition ehrenamtlich bezieht der AG auf die anzurechnende Arbeittszeit, d. h. die Seminarkosten werden getragen aber für die Arbeitszeit bekommen sie nichts! Gruß und Danke Chisch
10.05.2006 um 17:23 Uhr
Chrisch, zwischen einer Klausurtagung und einem BR-Seminar gibt es einen gewissen Unterschied!
Was verstehst Du denn unter einer Klausurtagung?
10.05.2006 um 18:05 Uhr
@Fayence Isch schwör, isch hab' da nix mit zu tun! Nur um Missverständnissen vorzubeugen.
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