W.A.F. LogoSeminare

Details zu Mehrarbeit und Anhörung

T
Trommler
Jul 2024 bearbeitet

Hallo Profis, wir sind ein 5 -er Gremium BR und haben unsere Grundlagenschulung erst im November, früheren Termin gabs eigtl. nirgends, dann noch Betriebsurlaub/Urlaubszeit etc...

Meine konkrete Frage an Euch wäre: Welche genauen Details lasst ihr euch vom Arbeitgeber zu Mehrarbeit geben und bei Anhörung zur Einstellung?

Das wären momentan so unsere zwei wichtigsten Sachen und da wäre Hilfe toll :) Also auf was kommt es da wirklich an und was lasst ihr euch als Gremium dabei unbedingt geben, oder auch darüberhinaus?

danke sehr !

25105

Community-Antworten (5)

M
Meph1977

21.07.2024 um 19:37 Uhr

Mehrarbeit wäre die Arbeitszeitnachweise der betroffenen Mitarbeiter, mindestens der letzten 3 Monate. Einstellung alle Bewerbungsunterlagen von allen Bewerbern auf diese Stelle. Wie der Bewerber eingestuft werden soll und die Stellenbeschreibung natürlich.

C
Challenger

21.07.2024 um 23:03 Uhr

Zitat : Welche genauen Details lasst ihr euch vom Arbeitgeber ......geben....... bei Anhörung zur Einstellung?

Anzuhören hat der AG den BR, wenn er einen MA kündigen will. Bei einer Einstellung hat der AG den BR zu unterrichten. Wie der AG den BR bei einer Einstellung zu unterrichten hat, ergibt sich aus §99 Abs.1 BetrVG. Vergleich :

Betriebsverfassungsgesetz § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

J
jutti1965

22.07.2024 um 09:43 Uhr

Zur Mehrarbeit lassen wir uns die Personenzahl, die MA , welche Maschinen und den Grund geben. bei Anhörungen bin ich bei Meph1977

I
IlkaB

22.07.2024 um 09:46 Uhr

Mehrarbeit: Wer soll in welchem Zeitraum wieviel Mehrarbeit leisten und warum ist diese Mehrarbeit erforderlich? "Maschine in Verzug" gilt nicht, das muss dann schon genauer sein, warum die Maschine hinter dem Plan ist. Und wir bekommen regelmäßig eine Liste mit den durchschnittlichen Wochenstunden im letzten halben Jahr, mit der wir die Namen abgleichen.

G
GabrielBischoff

23.07.2024 um 16:18 Uhr

wir sind ein 5 -er Gremium BR und haben unsere Grundlagenschulung erst im November, früheren Termin gabs eigtl. nirgends

Ich sehe noch im Juli drei Termine Betriebsverfassung 1 bei der WAF. Wo soll es da keine Schulung geben?

Ihre Antwort