Erstellt am 06.07.2017 um 21:43 Uhr von alter Mann
Die Verträge laufen nach einem halben Jahr aus. Will der AG weiter beschäftigen, muss er um Eure Zustimmung bitten. Und da könnt Ihr der weiteren Beschäftigung zustimmen, aber der Eingruppierung widersprechen.
Erstellt am 07.07.2017 um 07:45 Uhr von gironimo
Wobei der AG nun die besseren Karten hat. Der BR hätte gleich zu Beginn klarstellen sollen, dass im Falle der Weiterbeschäftigung eine höhere Entgeltgruppe fällig ist. Jetzt könnte der AG sagen, wenn ihr nicht zustimmt, beschäftige ich denjenigen nicht weiter.
Welcher AN klagt aus einem befristeten Arbeitsverhältnis schon gegen den AG?
Erstellt am 07.07.2017 um 11:17 Uhr von Pjöööng
Ich kenne Euren Haustarifvertrag ab, von daher fällt es mir schwer, hier etwas konkretes zu zu sagen. Grundsätzlich sollte aber in einem Tarifvertrag definiert sein, wann in welche Tarifgruppe einzustufen ist.
Jetzt gibt es aus meiner Sicht drei Möglichkeiten:
- Der Tarifvertrag sagt, dass AN mit der Tätigkeit X in die Tarifgruppe Y einzustufen sind und diese AN sind in die TG Y eingestuft. Dann besteht kein Grund warum sie nach einer Verlängerung (bei gleicher Tätigkeit) höher eingestuft werden sollten.
- Der Tarifvertrag sagt, dass AN mit der Tätigkeit X in die TG Y einzustufen sind und nach 6 Monaten in die TG Y+1 einzustufen sind und diese AN sind derzeit in TG Y eingestuft. Dann sind sie bei einer Verlängerung über das halbe Jahr hinaus hochzustufen.
- Der Tarifvertrag sagt, dass AN mit der Tätigkeit X in die TG Y einzustufen sind und diese AN sind in die TG Y-1 eingestuft. Dann hat der BR schon bei dren Einstellung einen Bock geschossen und diese AN sind sofort hochzustufen.
Erstellt am 07.07.2017 um 14:13 Uhr von Pickel
Pjöng du machst es dir hier zu leicht.
Wichtig ist erst einmal, ob der AN dem Tarifrecht unterliegt. Sofern dies der Fall ist, gilt § 80 und der BR ist in der Pflicht, auf die richtige Eingruppierung zu bestehen.
Sollte der AN aber nicht dem Tarifrecht unterliegen und es sich um eine reine Frage der betriebsüblichen Eingruppierung handeln, ist § 99 ganz klar eine KANN-Vorschrift. Und hier hat der BR durchaus Spielraum zB für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten eine abweichende Regelung mitzutragen. Etwa dann, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens keine Spielräume zulässt und der BR froh ist, überhaupt erst einmal neue Leute zu bekommen.
Aus der Ferne gleich festzustellen, der BR habe einen Bock geschossen ist zu einfach.
Erstellt am 07.07.2017 um 14:24 Uhr von Pjöööng
Zitat (Pickel):
"du machst es dir hier zu leicht"
Und das aus Deiner Feder? Brüller!
§ 99 (BetrVG vermute ich) ist eine KANN-Bestimmung? Herrlich!
§ 4 (2) TzBfG ist in der pickeligen Fantasiewelt abgeschafft worden?