Aushändigung Anhörung BR an einen Anwalt
Ich hätte eine Frage . Der Anwalt eines zu Kündigenden AN möchte die Anhörungsanfrage vom GF an den BR. Darf ich dieses dem Anwalt aushändigen oder steht die Geheimhaltung dem Entgegen? Mit freundlichem Gruß Danny
Community-Antworten (19)
08.07.2024 um 16:24 Uhr
Die Anhörung beinhaltet keine Geschäftsgeheimnisse nach §79 BetrVG. Insofern würde ich sagen: wenn ansonsten keine datenschutzrechlich relevanten Daten in der Anhörung enthalten sind - warum sollte der Anwalt sie nicht bekommen?
Sollte der Anwalt die Richtigkeit der Anhörung vor Gericht anzweifeln, muss der AG ohnehin die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung nachweisen, spätestens dann kommen die Karten eh auf den Tisch.
Um die Klage entsprechend vorzubereiten, kann es nur von Vorteil sein, die Unterlagen vorher zur Vorbereitung zu erhalten.
Die Frage ist, ob er das muss? Die Anhörung kann er grundsätzlich immer erstmal anzweifeln, und dann ist der AG am Zug.
Wenn Ihr Euch entschließt die Anhörung herauszugeben, dann vorher einen Beschluss fassen und Euch die Autorisierung durch den betroffenen AN abholen. Wenn Ihr Euch unsicher seid, könnt Ihr Anhörung + Stellungnahme zur Ablehnung (hattet Ihr Ablehnungsgründe?) auch dem betroffenen AN aushändigen. Was er dann damit anstellt, ist nicht mehr Euer Bier.
Hierzu gibt es zu §102 BetrVG auch zahlreiche Kommentierungen. Der BR soll ja den betroffenen AN hören können, und auch die Aushändigung der Unterlagen ist m.E. in Fitting und Däubler abgedeckt (habe ich aber gerade nicht griffbereit).
08.07.2024 um 16:43 Uhr
Vielen dank für die Schnelle Antwort.
08.07.2024 um 16:53 Uhr
Fitting Auflage 31 §102 Randnummer 100 ich zitiere "Um den ArbN die Führung des Rechtstreits zu erleichtern, verpflichtet Abs. 4 den ArbGeb. bei Ausspruch der Kündigung trotz Widerspruchs des BR, dem ArbN zugleich eine Abschrift der Stellungnahme des BR zuzuleiten."
Für mich gehört zur Stellungnahme auch die Datenbasis zu der Stellung bezogen wurde sonst kann ich das geschriebene oft garnicht einordnen.
08.07.2024 um 16:55 Uhr
Dem Fragesteller geht es um die Anhörung, nicht um die Stellungsnahme.
08.07.2024 um 16:58 Uhr
"Dem Fragesteller geht es um die Anhörung, nicht um die Stellungsnahme."
In dem Zusammenhang finde ich den letzten Satz von Meph1977 aber mehr als schlüssig. Oder gibt es gegenteilige Kommentare?
08.07.2024 um 17:01 Uhr
Klar sollte man zur Stellungsnahme auch die Anhörung kennen. Aber das war nicht die Frage.
08.07.2024 um 17:12 Uhr
Wir schreiben die Stellungsnahme direkt in die Anhörung rein also bleibt dem AG garnichts anderes übrig wie die Anhörung gleich mit beizulegen.
08.07.2024 um 17:16 Uhr
So lange die Antworten dem TE helfen, ist es doch OK so wie es formuliert wird. Verstehe manche Diskussion nicht...
08.07.2024 um 17:18 Uhr
Und ich versteh nicht wieso zu jeder Fragestellung etwas dazu interpretiert werden muss.
08.07.2024 um 17:22 Uhr
Man muss beachten das Geschäftsgeheimnisse nach §79 BetrVG voraussetzen würde, das der AG es als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet.
§ 102 Abs. 1 Satz 5 verweisst auf § 99 Abs. 1 Satz 3 und dort steht "persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten". Ich denke der AN wird diese kennen.
§ 120 Abs. 2 : "ein fremdes Geheimnis eines Arbeitnehmers".
Also man kann es ihm geben, müsste aber prüfen ob er wirklich der Anwalt ist, aber ich würde wie Muschelschubser es dem AN geben und wenn er es seinem Anwalt gibt, ist das seine Sache
08.07.2024 um 17:25 Uhr
Also ich will ja nicht nörgeln (passt ja nicht zur Ausgangsfrage), aber sich an den Antworten der Fragesteller abzuarbeiten, ist jetzt auch nur bedingt die Antwort auf die Fragen. ?
Das ist mir spontan auf der ersten Seite jetzt schon allein bei 3 Beiträgen aufgefallen, ohne dass gleichzeitig was gehaltvolles geliefert wurde.
Dem Forum täte es gut, wenn sich insbesondere die Stammuser auf das Wesentliche beschränken würden. Danke. ?
Zum Thema: Vielleicht gehen wir die Frage von der falschen Seite an. Wir suchen allzu oft nach Rechtsquellen, die uns Dinge ausdrücklich erlauben. Warum tun wir nicht einfach die Dinge, für die wir kein ausdrückliches Verbot finden? Wenn gestandene Betriebsräte sie nicht finden, dann finden AG sie in aller Regel erst Recht nicht.
Daher: Raus mit der Anhörung. ?
08.07.2024 um 17:28 Uhr
@Damei81
Das ließe sich anhand der Vollmacht des Mandanten schnell überprüfen.
08.07.2024 um 17:36 Uhr
@ Muschelschubser: richtig, aber kostet auch Zeit und wenn ich es dem MA geben, kann der machen was er will damit!
08.07.2024 um 20:14 Uhr
Ais welchem Grund wurde der MA gekündigt, stimmt Ihr diesem zu? Ein Anwalt kann viel fordern, Ihr solltet im Firmeninteresse handeln!
08.07.2024 um 20:33 Uhr
-
die Aufgabe des BR ist es vorrangig im Sinne des Arbeitnehmers zu handeln der AG ist 2.rangig
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Der AG muss die Daten eh herrausgeben im Kündigungsschutzverfahren weil er nämlich in der Beweispflicht ist das er den BR Ordnungsgemäß angehört hat und wenn sich dann rausstellt das er dem Gericht andere Sachen auftischt als dem BR gehört der Verantwortliche in den Knast wegen Prozessbetrug aber nicht an die Spitze einer Firma. Leider ein Straftatsbestand der viel zu wenig verfolgt wird.
08.07.2024 um 20:44 Uhr
Ein BR handelt im Interesse ALLER Mitarbeiter.
Wenn ein MA berechtigt gekündigt wurde, bitte sich freuen, wird die Firma nicht mehr belastet! Ein Unternehmen ist kein Auffangbecken für gescheiterte Existenzen, es soll Geld erwirtschaftet werden.
08.07.2024 um 22:37 Uhr
@Fried: lass das doch das Gericht entscheiden, ob es berechtigt gekündigt wurde und dazu alle Info zur Verfügung stellen. Oder willst du nur belastende und keine entlastenden Beweise?
08.07.2024 um 22:48 Uhr
Dann Fakten auf den Tisch, was ist passiert, weshalb die Kündigung.
Meist geht es in den Verfahren doch eh nur um die höhe der Abfindung.
09.07.2024 um 00:15 Uhr
Fried ist doof wie Brot meldet sich in diesem Forum an ohne die Aufgaben eines BR zu kennen geschweige denn zu kapieren!
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