Erstellt am 13.03.2013 um 10:10 Uhr von gironimo
Wenn der Arbeitnehmer den Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, gibt es keinen Grund, ihm nicht die Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Prozeß werden sie doch ohnehin gebraucht. Die Perso hat da nicht zu melden.
Wenn es noch keine Anfrage vom Anwalt gibt, könnt Ihr natürlich auch dem Arbeitnehmer die Unterlagen in Kopie geben.
Erstellt am 13.03.2013 um 10:13 Uhr von rolfo
Der BR ist Arbeitnehmervertreter, als solcher könnte er schon dem Anwalt die Unterlagen zur Verfügung stellen. Muss aber nicht sein.
Normalerweise wird der Anwalt Kündigungsschutzklage einreichen mit der Begründung der fehlerhaften BR-Anhörung.
Dann wird das Arbeitsgericht die Unterlagen vom BR anfordern und hier muss sie der BR vorlegen.
Erstellt am 13.03.2013 um 11:06 Uhr von Kölner
@all
Ich denke - und das ist wahrlich schon oft hier diskutiert worden - dass der BR dem AN/Anwalt diese Art der Unterlagen NICHT weiterreichen darf. Es sind Unterlagen, die der AG dem BR zuzustellen hat. Fertig! Das ist der interne Schriftverkehr zwischen AG und BR.
Wenn der BR diese Anhörung (des AG) mal eben an den Anwalt/AN weiterleitet, versündigt er sich m.E. an dem was wir dem AG so oft vorwerfen: Vertrauensvolle Zusammenarbeit!
Erstellt am 13.03.2013 um 11:25 Uhr von gironimo
>versündigt er sich< - dagegen hift ein Ablaßbrief oder die Beichte .....
Aber ganz nebenbei, ich verfahre seit über 20 Jahren so. Es ist noch nie thematisiert worden.
Natürlich kann der AN auch Klagen, da er ja wohl auch die Kündigung zu spät erhalten haben muss. Und dann wird möglicher Weise das Gericht die Unterlagen einfordern. Der AN kann natürlich auch Einblick in seine Personalakte nehmen. Hier muss ja auch eine Kopie der Anhörung liegen. Der kann dann selbst eine Kopie machen.
Erstellt am 13.03.2013 um 11:35 Uhr von Kölner
@gironimo
Was man seit 'zich' Jahren macht oder lässt (oder noch nie thematisiert wurde), hat noch NIE eine Garantie für korrektes Handeln dagestellt. Das mal am Rande (hier kamen auch schon einmal Fragesteller zu Wort, die letztmalig vor 8 oder mehr Jahren als BR gewählt wurden...)!
Natürlich kann man Dinge/Schreiben weitergeben oder nicht, man kann sich ebenso an gesetzliche Regeln halten oder nicht und man kann (berühmtestes Zitat hier) 'über eine rote Ampel gehen oder eben nicht'.
Die Methode: 'Wenn keiner was sieht, dann macht auch keiner was' ist immer gangbar. Ob man aber hier raten soll, etwas falsches/irreguläres zu tun oder zu lassen, sollte man sich überlegen.
Erstellt am 13.03.2013 um 12:17 Uhr von Bernie
Wir haben das auch mal mit unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht diskutiert und dieser hat das als völlig unbedenklich angesehen.
Wer die Anhörung nicht weiterreichen will, der kann dies auch eleganter tun. Falls der BR einen Widerspruch einlegt, kann er darin letztendlich alles schreiben, was dem AN nutzt:
"Widerspruch zur Kündigungsanhörung des ... zum ...
Die Anhörung ist am ... dem BRV persönlich durch ... übergeben worden. Der BR hat die Anhörung in seiner Sitzung vom ... behandelt und ist dort zu folgendem Ergebnis gekommen:
Gemäß der Anhörung ist der Arbeitsplatz des Herrn ... aus betrieblichen Gründen weggefallen. ('Die von Herrn ... bisher durchgeführten Arbeiten werden seit dem 01.01.2013 durch die Deutsche Telekom ausgeführt.')
Weiter heißt es in der Anhörung '.....'
usw. usf.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesen Widerspruch dem gekündigten AN zuzuleiten. Von daher bestehen auch keine Bedenken, diesen Widerspruch auch dem zur Kündigung anstehenden Kollegen direkt zuzuleiten.
Aber abgesehen davon: Der Arbeitgeber ist in der Beweispflicht, dass er die Anhörung korrekt durchgeführt hat. Insofern braucht der Klägeranwalt lediglich die Anhörung zu rügen, kann dabei z.B. ausführen, dass die Kündigung bereits den Herrschaftsbereich des Arbeitgebers verlassen hatte, als die Anhörungsfrist noch nicht verstrichen war. Dann wird der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen müssen.
Erstellt am 13.03.2013 um 12:21 Uhr von Kölner
@Bernie
Das ist ein Beispiel wie es vernüntig laufen könnte!
Der erste Teil Deiner Antwort ist die eindeutige und aus meiner Sicht einzig gesetzeskonforme Lösung (mal ganz abgesehen davon, was Euer Anwalt als unbedenklich oder bedenklich ansieht)!