Anspruch auf Teilzeit
Hallo Hallo,
wir sind gerade dabei eine BV zum Thema Arbeitszeit durchzubringen. Nun stellt sich der AG quer bei dem Thema Teilzeit. Er sieht einen Anspruch auf Änderung der Arbeitstage (Montag frei zb.) nur dann gegeben, wenn auch die Stunden verringert werden. So steht es in §8 TzBfG. Wenn die Kollegen mit der Zeit runter gehen würden, bestehe der Anspruch. Ist das so richtig, oder kann man auch sagen, dass der Anspruch auf Teilzeit auch dann bestehe, wenn der/die Kollegin mit 15h/Woche sagt, ich komme lieber Di-Do für 5 Stunden, als 5x3. Das wäre dann eine "Verkürzung der Stunden hinsichtlich eines Arbeitstages."
Ich freue mich auf eure Rückmeldungen.
Community-Antworten (3)
29.06.2024 um 03:01 Uhr
Verstehe die Frage ehrlich gesagt nicht. Ein MA mit nur 15 h ist ein Teilzeit-MA ...
29.06.2024 um 11:47 Uhr
Im TzBfG geht es um die VERTRAGLICH vereinbarten Arbeitszeit. Ich verstehe das Problem nicht. Der BR ist doch in der vollen Mitbestimmung was Beginn und Ende der Arbeitszeit betrifft. Ebenso bei Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Wenn es keine Einigung gibt entscheidet die Einigungsstelle.
29.06.2024 um 13:43 Uhr
"Der BR ist doch in der vollen Mitbestimmung was Beginn und Ende der Arbeitszeit betrifft. Ebenso bei Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage."
Kollektiv schon ... für einen Einzelfall aber nicht.
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