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Teilnahme Gespräch

W
Waldpilze
Jul 2024 bearbeitet

Guten Tag alles zusammen,

aktuell sind einige Überlastungsanzeigen bei uns am laufen. Eine Mitarbeiterin hat den BR spontan darum geben sie zu einem Gespräch bezüglich der Überlastungsanzeige zu begleiten, welches mit der Bereichsleitung und der Einrichtungsleitung stattfinden soll.

Spricht hier etwas dagegen? Der Betriebsrat hat dies den Gesprächsteilnehmern mitgeteilt und keine negative Rückmeldungen erhalten.

Haben wir falsch gehandelt?! Wir haben auch die Geschäftsführung über die Teilnahme des Betriebsrats informiert. Zwar etwas kurzfristig jedoch war uns das Interesse der Kollegin wichtig.

Vielen Dank. Wenn wir hier einen Fehler gemacht haben versuchen wir diesen natürlich zukünftig zu vermeiden und würden uns auch bei den Instanzen entschuldigen.

Viele Grüße

342012

Community-Antworten (12)

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seehas

27.06.2024 um 20:05 Uhr

Jeder Mitarbeiter hat das Recht sich zu beschweren wenn er sich ungerecht behandelt oder benachteiligt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt (z.B. Überbelastet) fühlt. Er kann dabei ein Mitglied des BR zu seiner Unterstützung hinzuziehen (§ 84 BetrVG). Natürlich löst man mit einer Überlastungsanzeige beim AG keine Jubelstürme aus, und es wird alles versucht werden dem Mitarbeiter davon abzubringen.

M
Muschelschubser

27.06.2024 um 20:10 Uhr

So ähnlich wie Ihr machen wir es auch.

Zwar ist das Teilnahmerecht des BR auf bestimmte Gesprächsanlässe beschränkt, aber darüber hinaus kann man immer Wünsche äußern. Wenn die Bereichsleitung dem Wunsch einer Teilnahme eines BRM nicht widerspricht, ist doch alles gut. Er hatte doch genug Zeit zu intervenieren.

W
Waldpilze

27.06.2024 um 20:16 Uhr

@Muschelschubser Genügend Zeit in Anführungszeichen, unsere Ankündigung war sehr knapp, vor Ort hätte jedoch noch gesagt werden können das dies nicht gewünscht ist.

Die Geschäftsführung, beschwert sich jetzt, das wir sie darüber früher informiert hätten müssen und das Gespräch mit dem BR nur stattfinden dürfen wenn die Geschäftsführung anwesend ist. Hierzu sehe ich jetzt keine Begründung. Wir haben dies nirgendwo verankert oder in einer Vereinbarung verschriftlicht

W
Waldpilze

27.06.2024 um 20:24 Uhr

@Muschelschubser @seehas

Danke für die Rückmeldung. Die Geschäftsführung, hat sich zurück gemeldet und hat gesagt das die Geschäftsführung immer bei Gesprächen dabei sein muss, wenn der BR bei einem Termin teilnehmen will, diese Teilnahme frühzeitig mitgeteilt werden muss. Sehen wir als BR nicht so, dazu haben wir keine Vereinbarung aufgesetzt oder ähnliches. Wir sehen hier jetzt nicht einen Fehler gemacht zu haben.

Es bleibt spannend was noch kommt.

M
Meph1977

27.06.2024 um 21:47 Uhr

Ganz wichtig. Die Gefährdungsanzeige muss zur Personalakte gelegt werden.

F
Fried

27.06.2024 um 22:01 Uhr

Überlastung bedeutet in 95% der Fälle, dass sich der Betroffene nicht selber organisieren oder Schwerpunkte setzen kann.

M
Meph1977

27.06.2024 um 22:09 Uhr

und 99,5 % der Fälle redest du einfach nur dummes Zeug Fried.

D
DummerHund

27.06.2024 um 23:54 Uhr

Eine Termin für eine Gesprächsrunde sollte schon rechtzeitig angemeldet erwünscht werden. Eine GL steht dem BR ja nicht rund um die Uhr zur Verfügung, sondern muss die auch zwischen ihren Geschäftsterminen einpflegen.

X
XYZ68

28.06.2024 um 09:09 Uhr

Interessant, das die GL (Geschäftsleitung?) immer bei Gesprächen mit dem BR dabei sein "muss". Ich stelle mir das grade in unserem Betrieb vor. Könnte sehr schwierig werden.

Bei uns gibt es die Regelung, dass ein MA immer ein BR Mitglied seiner Wahl dabei haben kann, wenn HR am Gespräch teilnimmt. Aber auch ansonsten ist es üblicherweise kein Problem, das der BR teilnimmt, immer vorausgesetzt, der MA wünscht das.

W
Waldpilze

28.06.2024 um 17:11 Uhr

@ Ergänzung @xyz68 @Muschelschubser @seehas

Also es wird ausgesagt das die Bereichsleitung keinerlei personelle Befugnisse hat, somit der Teilnahme des BR am Gespräch nicht hätte zustimmen dürfen. (Sehe ich als Unsinn an, das die GS der BRL ja den Auftrag für die Gespräch gab, es ist eher ungünstig das die Geschäftsleitung bei den Gesprächen bezüglich der Überlastungsanzeigen nicht generell dabei war)

Dies ist Grundlage dafür das die Geschäftsführung den Gesprächsrahmen bestimmt. Weiter bestimmt diese ob es notwendig ist das die Geschäftsführung am Gespräch teilnimmt und nicht der Betriebsrat.

Kurz der BR darf nur an Gesprächen teilnehmen wenn die Geschäftsführung anwesend sein kann und der Teilnahme des BR zustimmt.

Sry aber der BR hat der Geschäftsführung gegenüber nur eine Informationspflicht, er ist doch nicht Weisungsbefugt was der BR darf und was nicht.

Oder sehen wir das falsch?

M
Meph1977

28.06.2024 um 18:08 Uhr

Also zunächst würde ich mal empfehlen das Ding Gefährdungsanzeige zu nennen. Überlastung ist nur eine Form der Gefährdung. Eine Gefährdungsanzeige kann aber auch sein. Das die Putzfrau immer zu den Hauptzeiten das Treppenhaus putzt und deswegen erhöhte Unfallgefahr besteht das die verwendeten Schrauben in einem Fenster minderwertig sind und deswegen das Fenster rausfallen kann usw.

Eine Gefährdungsanzeige unter Beteiligung des BR ist eine Beschwerde und der BR hat wenn er die Beschwerde für berechtigt hält auf Abhilfe hinzuwirken. Der BR kann sogar die Einigungsstelle anrufen wenn keine Einigung erzielt wird. Für all das würde ich es mal für notwendig halten das er auch an den Gesprächen teilnehmen kann die deswegen laufen.

M
Muschelschubser

01.07.2024 um 13:11 Uhr

Erst einmal wäre zu klären, ob ein generelles Teilnahmerecht des BR besteht.

Diese Gesprächsanlässe sind gesetzlich leider abschließend geregelt, alles was darüber hinausgeht, bedürfe der Zustimmung der GL.

Mehr dazu hier: https://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/personalgespraech-rechte-und-pflichten-des-arbeitnehmers_218_530558.html

Im Falle einer Gefährdungsanzeige geht es aber durchaus auch um mögliche Veränderungen des Arbeitsplatzes, und da wäre ich beim Teilnahmerecht nach §81 Abs. 4.

Ob eine Beschwerde, wie von Meph1977 angeführt, mit einer Beschwerde gleichzusetzen wäre weiß ich nicht, da die rechtlichen Grundlagen andere sind. Aber wenn, dann würde $84 Abs. 1 BetrVG ebenfalls ein Teilnahmerecht des BR auslösen.

Ansonsten bin ich bei Dir - wenn die GL jemanden explizit zu diesen Gesprächen ermächtigt, darf es das Teilnahmerecht des BR nicht aushebeln. Das wäre ja ein Freifahrtschein.

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