Erstellt am 14.06.2017 um 11:33 Uhr von Pickel
Bei grober Fahrlässigkeit kann der Arbeitnehmer gezwungen sein, einen Teil des Schadens / den Schaden zu übernehmen.
Ob diese hier vorliegt ist auf Basis der Informationen nicht beantwortbar.
Indzien könnten zB sein:
- War es der erste derartige Vorfall?
- Hat der AG (etwa durch Hinweise am Tankdeckel) auf den Kraftstoff ausdrücklich hingewiesen?
- Hätte das falsche Betanken durch nicht passende Zapfpistolen ersichtlich sein müssen?
- Verfügt der Mitarbeiter über entsprechendes Wissen?
- Wie war die Gesamtsituation beim Betanken (Stress?)
etc pp
Erstellt am 14.06.2017 um 11:43 Uhr von vivality77
der Mitarbeiter hat während des Tankens mit einem Kunden telefoniert und das erste mal aus versehen den falschen Zapfhahn gewählt
Erstellt am 14.06.2017 um 11:58 Uhr von celestro
während dem Tanken mit dem Handy telefoniert ? Au Backe !
Erstellt am 14.06.2017 um 12:26 Uhr von betriebsratten
Auf das Telefonieren während des Tankens gehe ich jetzt mal nicht ein-die Tankstellenbetreiber haben es aus gutem Grund verboten!
War es etwa eine ARAL Tanke? Die verwirren mich immer-dort gibt's eine Kraftstoffsorte "Diesel" und eine "Super Diesel".....die auch Diesel ist. Da lässt sich leichter ein Irrtum konstruieren. Ansonsten würde ich erstmal mit leichter Fahrlässigkeit argumentieren-wenn der AG mehr will soll er in den Prozess gehen
Erstellt am 14.06.2017 um 12:36 Uhr von Pjöööng
Bei dem Angebot sich mit 50% zu beteiligen würde ich schnell einschlagen um zu verhindern dass der Arbeitgeber 100% einfordert.
Erstellt am 14.06.2017 um 13:14 Uhr von celestro
"Bei dem Angebot sich mit 50% zu beteiligen würde ich schnell einschlagen um zu verhindern dass der Arbeitgeber 100% einfordert."
Sehe ich genauso ... zumal die Sache mit dem Handy am Ohr "bekannt" ist.
Erstellt am 14.06.2017 um 13:43 Uhr von rsddbr
Autsch. Ich würde mich erstmal auf überhaupt nichts einlassen und mir im Zweifel Rat beim Anwalt holen. Da wir Vorsatz wohl auschließen können bliebe noch grobe Fahrlässigkeit. Und die muss erstmal nachgewiesen werden. Neben dem Telefonieren mit einem Kunden (wohlgemerkt nicht privat!) ist auch zu klären, ob sonst immer ein Benzin-Fahrzeug genutzt wurde und somit auch aus Gewohnheit die falsche Zapfpistole gegriffen wurde. Ich habe auch schon erlebt, dass die Zapfpistolen falsch beschriftet waren, jedoch in der richtigen Zapfsäule steckten. Weiter sind auch die Nachfragen von Pickel hilfreich.
Erstellt am 14.06.2017 um 13:44 Uhr von gironimo
Ich würde mich erst einmal von einem Fachanwalt oder dem gewerkschaftlichen Rechtschutz beraten lassen. Jetzt wäre vielleicht auch die Mitgliedschaft in der GUV ganz hilfreich.
Erstellt am 14.06.2017 um 17:14 Uhr von Pjöööng
Regelmäßig wird das Falschbetanken von den Gerichten als grob fahrlässig eingestuft. Sofern nicht in der Einflußsphäre des Arbeitgebers liegende Gründe (z.B. fehlende Kraftstoffbezeichnung beim Einfüllstutzen, oder einziges Fahrzeug in der ganzen Flotte welches Diesel benötigt) das Falschbetanken begünstigt haben sollten, dürfte es wirtschaftlich sinnvoller sein, die 500,- Euro an den Arbeitgeber zu zahlen, als erst mal 226,10 an den Anwalt abzudrücken und sich dann noch einer Forderung in Höhe von 1000,- Euro des Arbeitgebers gegenüber zu sehen.