Erstellt am 04.03.2012 um 16:06 Uhr von gironimo
Der Kandidat muss unzweifelsfrei erkannt werden können.
Den Ausweis muss man ja nicht vorzeigen. Und manchmal wäre der tatsächliche Name vielleicht sogar verwirrender für den Wähler als der allgemein gebräuchliche Rufname.
Als was fragst Du? Als Wahlvorstand oder Kandidat?
Erstellt am 04.03.2012 um 16:13 Uhr von IInonameII
ich frage als Wahlvorstand
Erstellt am 04.03.2012 um 17:10 Uhr von peanuts
Wenn sonst keine Fehler enthalten sind, ist die Vorschlagsliste als gültig zu werten.
Erstellt am 05.03.2012 um 14:05 Uhr von Tanzbär
Solange nicht Karl Nachname in der gleichen Abteilung die gleiche Tätigkeit verrichtet ist das schon in Ordnung. Da muss man nicht päpstlicher als der Papst sein ...
Erstellt am 05.03.2012 um 16:39 Uhr von petrus
Ansonsten ist sie nur dann ungültig, wenn ihr sie nach §8 (2) Nr. 1 WO beanstandet und sie nicht innerhalb von 3 Tagen korrigiert wird...
Erstellt am 08.03.2012 um 08:52 Uhr von littlefoot
in unserem betrieb haben wir den Fall das es zwei personen mit dem selben Namen gibt!
Daher hat der letzte Wahlvorstand es so geregelt das die Posittion und ein Foto aller Kanditaten auf den Wahlzetteln zusehen war.