Erstellt am 02.06.2017 um 09:37 Uhr von titapropper
Aber sicher reicht das aus. Es gibt keine Formvorschrift.
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/betriebsraete-und-personalraete/betriebsratsmitglied-verpflichtet-zur-abmeldung-am-arbeitsplatz/
Erstellt am 02.06.2017 um 12:49 Uhr von gironimo
Es empfiehlt sich das Thema an und abmelden einmal grundsätzlich in einem Monatsgespräch zu besprechen. Formvorschriften gibt es keine.
Erstellt am 02.06.2017 um 13:27 Uhr von Pickel
Der Mitarbeiter hat sich AB- und ANzumelden.
Ein ANmelden 7 Tage vor der Wiederaufnahme der Arbeit ist nicht logisch.
Niemand kann wissen, wie lange die Sitzung notwendig ist und der AG hat einen Anspruch darauf zu wissen, welcher Tätigkeit der Mitarbeiter aktuell nachgeht.
Das "aber sicher reicht das" würde ich daher hier stark bezweifeln.
Erstellt am 02.06.2017 um 14:29 Uhr von celestro
"und der AG hat einen Anspruch darauf zu wissen, welcher Tätigkeit der Mitarbeiter aktuell nachgeht."
der Vorgesetzte kann in den Kalender gucken, wo ALLE Ihre Termine eintragen. Jetzt steht da "Der AG ist der Auffassung, dass das nicht ausreicht um BR Tätigkeit kundzutun.", es geht also dem AG um das Abmelden zur BR-Arbeit. Dem dürfte der Eintrag 7 Tage im Voraus Rechnung tragen.
Erstellt am 02.06.2017 um 14:57 Uhr von gironimo
Gerade im AD kann man eigentlich sehr gut "Vorhersagen" im Zuge der Wochenplanung machen. So gesehen gehe ich auch davon aus, dass das o.k.ist.
Erstellt am 02.06.2017 um 16:27 Uhr von paula
bei dem Thema "Anmeldung" bin ich aber eher bei Pickel. Und das geschieht eher selten...
Erstellt am 02.06.2017 um 16:53 Uhr von BR Außendienst
Danke für die bisherigen Antworten. Wir werden mit AG das Thema besprechen und klären. VG
Erstellt am 03.06.2017 um 14:30 Uhr von Ernsthaft
„bei dem Thema "Anmeldung" bin ich aber eher bei Pickel. Und das geschieht eher selten...“
Das solltest du in diesem Fall aber besser bleiben lassen. Denn auch hier liegt er wieder einmal meilenweit daneben.
Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass hiermit ja nicht die eigentlichen Sitzungen gemeint sein können, sondern um auch zu seinem Amt gehörende Tätigkeiten, die ein nicht mit einem Außendienst gestraften ja zu jeder Zeit auch kurzfristig möglich sind.
Bei einem Außendienstler führt die sich durch zusätzliche Reisezeiten sowie sich daraus ev. auch ergebender Umplanungen zu einer erhöhten Kostenbelastung des AG. Was hier ein davon betroffenes BRM dazu zwingt, verstärkt als ein normal tätiges auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinsichtlich einer zeitlichen Ansetzung zu achten.
Da ein BRM sein Amt ja in eigener Verantwortung wahrnimmt, steht ihm auch das Recht zu, div. Aufgaben immer dann wahrzunehmen, wenn es dazu die Notwendigkeit sieht. Hierzu bedarf es auch keines Beschlusses durch ein Gremium.
Der Gesetzgeber geht zwar davon aus, dass ein BRM Handlungsmöglichkeiten nicht auf den Samtnimmerleinstag verschiebt, aber auch davon, dass dieses nicht zur Unzeit passiert.
Da er einem BRM auch vorgibt, bei seiner Amtsausübung auch die betrieblichen Notwendigen zu berücksichtigen, würde hier ein Verweigern der Planbarkeit für Außendienstler zu einer Einschränkung, wenn nicht gar Verhinderung der Amtswahrnehmung führen.
Auch wenn man notwendige Betriebsratsarbeit nicht immer an festen Terminen festmachen kann und auch davon abgewichen werden muss, kann sich ein AG doch glücklich schätzen, wenn ein BRM versucht so wenig wie möglich in den betrieblichen Ablauf einzugreifen und ihm damit auch die Planung erleichtert.
Erstellt am 03.06.2017 um 22:49 Uhr von ganther
trotzdem ist es die Pflicht des BRM sich zur BR-Arbeit ab- und danach wieder anzumelden. Die Abmeldung erfolgt ja hier offensichtlich im Kalender. Das kann schon ok sein. Aber dann fehlt die Anmeldung und da bin auch ich bei Pickel: der zeitliche Umfang lässt sich wohl kaum 7 Tage im voraus planen. Da der AG durch die Rückmeldung des MA die Möglichkeit erhalten soll wieder sein Direktionsrecht ausüben zu können ist es wohl nur zwangsläufig wenn eine Verpflichtung zur Rückmeldung besteht
Erstellt am 05.06.2017 um 20:33 Uhr von celestro
"Aber dann fehlt die Anmeldung"
Sagt wer ? Eine Rückmeldung ist nur dann erforderlich, wenn die Zeit nicht eingehalten wird. Ob sich der TE also korrekt "zurück meldet", läßt sich aus den Informationen hier überhaupt nicht sagen.
Erstellt am 06.06.2017 um 09:07 Uhr von anwatec
auch ohne große Glaskugel: ich kann dir 7 Tage vorher nicht auf die Minute genau sagen, wie lange etwas dauert...