W.A.F. LogoSeminare

Betriebsgröße verändert sich- Neuwahl Betriebsrat ?

L
Leuchtfeuer
Apr 2018 bearbeitet

Hallo liebe Kollegen,

unsere Firma wächst durch die Übernahme eines anderen Betriebes von 48 Mitarbeitern um 40 Mitarbeiter auf 88 Mitarbeiter. Muss eine sofortige Neuwahl des Betriebsrates durchgeführt werden, oder wird regulär im nächsten Jahr neu gewählt. Vielen Dank für Eure Antworten.

1.91906

Community-Antworten (6)

HP
Hr Peppschmier

30.05.2017 um 15:14 Uhr

Die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ist anhand der Belegschaftsstärke zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens zu bestimmen (s. o.). Eine nach der Wahl eintretende Änderung der Arbeitnehmerzahl hat auf die Größe des Betriebsrats keine Auswirkung!

Ein Sonderfall gilt nach § 13 BetrVG für den Fall, dass sich die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ablaufs von 24 Monaten, vom Tag der Betriebsratswahl an gerechnet, um die Hälfte, mindestens aber um 50, gesteigert oder reduziert hat. Maßgeblich ist ausschließlich der Tag, der 24 Monate nach der Betriebsratswahl liegt. Frühere oder spätere Veränderungen der Arbeitnehmerzahl sind unbeachtlich.

Also Nein.

F
Fliegenpilz

31.05.2017 um 13:28 Uhr

Meine Meinung dazu: Nachdem die Zahl der Mitarbeiter um fast das Doppelte angestiegen ist und die letzte reguläre Wahl bei Euch vermutlich länger als 24 Monate her ist, ist neu zu wählen. Die nächste Wahl bei Euch ist dann erst 2022.

M
Moreno

31.05.2017 um 13:37 Uhr

,,mindestens aber um 50,, deswegen nicht Fliegenpilz

C
celestro

31.05.2017 um 17:08 Uhr

@ Fliegenpilz

Und deswegen:

"Maßgeblich ist ausschließlich der Tag, der 24 Monate nach der Betriebsratswahl liegt. Frühere oder spätere Veränderungen der Arbeitnehmerzahl sind unbeachtlich."

könnte es sein, das ebenfalls NICHT zu wählen ist. Aber das könnte nur der TE beantworten.

F
Fliegenpilz

01.06.2017 um 12:39 Uhr

Danke für die Aufklärung! Das mit den 50 habe ich tatsächlich glatt übersehen. Aber dass ausschließlich der Tag 24 Monate nach der letzten Betriebsratswahl maßgeblich ist, ist mir neu, ich dachte, es müssten lediglich seit der letzten Wahl mindestens 24 Monate vergangen sein.

Inzwischen habe ich nachgelesen, ihr habt natürlich recht!

M
Moreno

01.06.2017 um 12:47 Uhr

Wenn ihr unbedingt wählen wollt könnt ihr ja zurücktreten :-)

Ihre Antwort