Erstellt am 30.05.2017 um 13:14 Uhr von Hr Peppschmier
Die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ist anhand der Belegschaftsstärke zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens zu bestimmen (s. o.). Eine nach der Wahl eintretende Änderung der Arbeitnehmerzahl hat auf die Größe des Betriebsrats keine Auswirkung!
Ein Sonderfall gilt nach § 13 BetrVG für den Fall, dass sich die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ablaufs von 24 Monaten, vom Tag der Betriebsratswahl an gerechnet, um die Hälfte, mindestens aber um 50, gesteigert oder reduziert hat. Maßgeblich ist ausschließlich der Tag, der 24 Monate nach der Betriebsratswahl liegt. Frühere oder spätere Veränderungen der Arbeitnehmerzahl sind unbeachtlich.
Also Nein.
Erstellt am 31.05.2017 um 11:28 Uhr von Fliegenpilz
Meine Meinung dazu: Nachdem die Zahl der Mitarbeiter um fast das Doppelte angestiegen ist und die letzte reguläre Wahl bei Euch vermutlich länger als 24 Monate her ist, ist neu zu wählen. Die nächste Wahl bei Euch ist dann erst 2022.
Erstellt am 31.05.2017 um 11:37 Uhr von moreno
,,mindestens aber um 50,, deswegen nicht Fliegenpilz
Erstellt am 31.05.2017 um 15:08 Uhr von celestro
@ Fliegenpilz
Und deswegen:
"Maßgeblich ist ausschließlich der Tag, der 24 Monate nach der Betriebsratswahl liegt. Frühere oder spätere Veränderungen der Arbeitnehmerzahl sind unbeachtlich."
könnte es sein, das ebenfalls NICHT zu wählen ist. Aber das könnte nur der TE beantworten.
Erstellt am 01.06.2017 um 10:39 Uhr von Fliegenpilz
Danke für die Aufklärung! Das mit den 50 habe ich tatsächlich glatt übersehen. Aber dass ausschließlich der Tag 24 Monate nach der letzten Betriebsratswahl maßgeblich ist, ist mir neu, ich dachte, es müssten lediglich seit der letzten Wahl mindestens 24 Monate vergangen sein.
Inzwischen habe ich nachgelesen, ihr habt natürlich recht!
Erstellt am 01.06.2017 um 10:47 Uhr von moreno
Wenn ihr unbedingt wählen wollt könnt ihr ja zurücktreten :-)