Frage zur Betriebsgröße -
Guten Morgen werte Kolleginnen und Kollegen, ich hätte eine Frage zur Betriebsgröße. Aktuell sind wir gerade dabei, einen BR zu wählen (weil bisher BR-los). Zum Stichtag X hatten wir die entsprechende Betriebsgröße nach aktuell vorliegenden MA-Zahlen definiert. Jetzt - noch ziemlich genau 4 Wochen und 2 Tage vor der Wahl - haben wir durch einige Zuwächse die "magische" 200er-Grenze überschritten (die wir vorher mehr oder weniger knapp verfehlt hatten). Frage: Kann man jetzt noch im Vorfeld der Wahl die Betriebsgröße auf die neue Größe anpassen/definieren? Sprich kann ich als WV erwirken/beschließen, dass statt 7 BR nun 9 BR gewählt werden? Oder heisst es warten bis zum nächsten Wahltermin? Das wäre interessant zu wissen.
Vielen Dank bereits für sachdienliche Hinweise. :-)
Gruß, ChayanKhoi
Community-Antworten (4)
22.10.2015 um 12:20 Uhr
Das Wort "möglicherweise" kommt doch in der Frage gar nicht vor!!! (facepalm) Bitte die Frage genauer lesen.
Im Betriebsverfassungsgesetz steht "in der Regel". Da aber anscheinend "in der Regel" die "magische" 200 noch nie überschritten wurde und ein Blick in die Zukunft nicht möglich ist, wäre alles andere Spekulation. Es kann ja sein, dass Mitarbeiter wieder kündigen. Also wurde hier kein Bock geschossen. http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__9.html
22.10.2015 um 10:04 Uhr
Ich kann dir nur ans Herz legen noch schnell eine Schulung zu dem Thema zu besuchen. Deine Frage kann ich dir nicht beantworten - finde sie aber interessant aber mit Halbwissen deine Wahl zu gefährden wäre nicht mein Stil. Bitte such dir Rat bei einem Experten für Arbeitsrecht, alles andere ist echt zu heiß. Ich würde an deiner Stelle auch keiner Antwort hier im Forum zu 100% trauen da du damit die Wahl gefährden könntest. Die Kosten hierfür muss der Arbeitgeber tragen, es sollte ja auch in seinem Interesse sein, dass es glatt löuft und nicht unnötig kostet:
Betriebsverfassungsgesetz § 20 Wahlschutz und Wahlkosten [..] (3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
22.10.2015 um 11:38 Uhr
Es heißt nicht am Tag X unter 200 MA sondern ihr müsst auch die zukünftige MA-Zahl mit berücksichtigen und das habt ihr nicht gemacht! Da habt ihr aber einen Bock geschossen. Ich kann nur die Anregung mit der Schulung von Fragemann unterstützen.
Das Wahlausschreiben könnt ihr nicht nachträglich korrigieren!
22.10.2015 um 11:43 Uhr
"haben wir durch einige Zuwächse die "magische" 200er-Grenze möglicherwsise überschritten"
mit möglicherweise kann man überhaupt nichts anfangen.
Ansonsten:
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