Berrechnung der Betriebsgröße bei Ablauf von Befristungen vor dem Wahltag
Es geht um die Bestimmung der Betriebsgröße: Die Betriebsratswahl findet bei uns im Mai statt, das Wahlsusschreiben wird Mitte März ausgehängt. Einige Mitarbeiter (nicht Zeitarbeitsbeschäftigte) haben eine Befristung bis zum 31.03.2014.
Werden diese Mitarbeiter bei der Berechnung der Betriebsgröße nun mitgezählt oder nicht? Ich habe gegoogelt wie bl.., aber nur Hinweise wie "Der Wahlvorstand muss bei der Berechnung der Betriebsgröße vergangene und zukünftige Entwicklungen mit berücksichtigen [Ver.di]". Demnach also nein, da die Mitarbeiter zukünftig voraussichtlich nicht mehr im Betrieb sein werden. Genauer gesagt handelt ich sich teils um Mitarbeiter zweier Projekte - eines wird wahrscheinlich verlängert, das andere wahrscheinlich nicht.
Community-Antworten (6)
08.02.2014 um 15:08 Uhr
Dann zählst Du die, die wahrscheinlich verlängert werden mit.
Es ist eine Einschätzungsfrage, die der Wahlvorstand da vollziehen muss. Es ist nicht erheblich, ob die gleichen AN nach der Wahl plötzlich wieder da sind. Es geht um die Mutmaßung, ob auch noch nach der Wahl Arbeitnehmer im gleichen Umfang beschäftigt werden.
Der WV prüft das nach pflichtgemäßen Ermessen. Dabei könnte er sich natürlich an den AG wenden und einfach fragen. Dieser stellt aber gerade mit entsetzen fest, dass die BR-Größe sich ändern wird. Also wird er vielleicht eine nicht ganz zutreffende Auskunft erteilen.
Darum muss der WV selbst auch andere Informationen abwägen und zu einem Schluss kommen.
08.02.2014 um 17:13 Uhr
Siehe WO, §4,Abs.3. Zum Zeitpunkt der Aufstellung der Wählerliste enthält sie alle zu diesem Zeitpunkt im Betrieb Beschäftigten. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird sie nur noch bei Eintritt oder Ausscheiden geändert.
08.02.2014 um 21:17 Uhr
Hallo SantasLH, es kommt auf den Betrieb an. Wie gironimo schon sagt, der WV soll die typische Betriebsgröße einschätzen und hat dabei einen gewissen Spielraum.
Nimm mal einen Betrieb der Baubranche. Der hat witterungsbedingt seit Jahren im Sommer 150 Beschäftigte und im Winter 50. Da kann der WV sagen, wir gehen von einer Betriebsgröße von 100 Beschäftigten aus. Bei einem Architekten, der sich zu seinen 10 Leuten für einen Großauftrag einmalig noch mal 10 Leute ranholt, wird es aber bei typischerweise 10 bleiben.
09.02.2014 um 02:37 Uhr
Lest das BetrVG und die WO. Da steht alles drin. Wer ist wahlberechtigt und wer ist wählbar. Wie lange muss man dazu dem Betrieb angehören. WO§§7 u. 8.!!!
09.02.2014 um 15:34 Uhr
@schatznov, du bringst hier ein Themen-Potpourri. Es geht in SaltasLH's Frage nicht um die Wählerliste (wer ist wahlberechtigt), sondern um die Betriebsgröße (wieviele MA hat der Betrieb). Das ist ein anderes Thema. Noch ein ganz anderes Thema sind die Vorschlagslisten, um die es in der Wahlordnung §§ 7 und 8 geht. Schau dir das alles nochmal in Ruhe an bitte.
10.02.2014 um 07:50 Uhr
Vielen Dank für die Antworten. Ich habe bereits vermutet, dass dies eine Einschätzungsfrage ist, die der Wahlvorstand gewissenhaft treffen muss. Ich denke, es kann so gehandhabt werden, wie gironimo es vorschlägt.
Auch danke an schatznov, auch wenn Hartmut schon richtig festgestellt hat, dass die Frage der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit nicht meine war. Diesbezüglich habe ich zumindest derzeit keine Unklarheiten.
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