Erstellt am 08.02.2014 um 14:08 Uhr von gironimo
Dann zählst Du die, die wahrscheinlich verlängert werden mit.
Es ist eine Einschätzungsfrage, die der Wahlvorstand da vollziehen muss. Es ist nicht erheblich, ob die gleichen AN nach der Wahl plötzlich wieder da sind. Es geht um die Mutmaßung, ob auch noch nach der Wahl Arbeitnehmer im gleichen Umfang beschäftigt werden.
Der WV prüft das nach pflichtgemäßen Ermessen. Dabei könnte er sich natürlich an den AG wenden und einfach fragen. Dieser stellt aber gerade mit entsetzen fest, dass die BR-Größe sich ändern wird. Also wird er vielleicht eine nicht ganz zutreffende Auskunft erteilen.
Darum muss der WV selbst auch andere Informationen abwägen und zu einem Schluss kommen.
Erstellt am 08.02.2014 um 16:13 Uhr von schatznov
Siehe WO, §4,Abs.3. Zum Zeitpunkt der Aufstellung der Wählerliste enthält sie alle zu diesem Zeitpunkt im Betrieb Beschäftigten. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird sie nur noch bei Eintritt oder Ausscheiden geändert.
Erstellt am 08.02.2014 um 20:17 Uhr von Hartmut
Hallo SantasLH, es kommt auf den Betrieb an. Wie gironimo schon sagt, der WV soll die typische Betriebsgröße einschätzen und hat dabei einen gewissen Spielraum.
Nimm mal einen Betrieb der Baubranche. Der hat witterungsbedingt seit Jahren im Sommer 150 Beschäftigte und im Winter 50. Da kann der WV sagen, wir gehen von einer Betriebsgröße von 100 Beschäftigten aus. Bei einem Architekten, der sich zu seinen 10 Leuten für einen Großauftrag einmalig noch mal 10 Leute ranholt, wird es aber bei typischerweise 10 bleiben.
Erstellt am 09.02.2014 um 01:37 Uhr von schatznov
Lest das BetrVG und die WO. Da steht alles drin. Wer ist wahlberechtigt und wer ist wählbar. Wie lange muss man dazu dem Betrieb angehören. WO§§7 u. 8.!!!
Erstellt am 09.02.2014 um 14:34 Uhr von Hartmut
@schatznov, du bringst hier ein Themen-Potpourri. Es geht in SaltasLH's Frage nicht um die Wählerliste (wer ist wahlberechtigt), sondern um die Betriebsgröße (wieviele MA hat der Betrieb). Das ist ein anderes Thema. Noch ein ganz anderes Thema sind die Vorschlagslisten, um die es in der Wahlordnung §§ 7 und 8 geht. Schau dir das alles nochmal in Ruhe an bitte.
Erstellt am 10.02.2014 um 06:50 Uhr von SantasLH
Vielen Dank für die Antworten. Ich habe bereits vermutet, dass dies eine Einschätzungsfrage ist, die der Wahlvorstand gewissenhaft treffen muss. Ich denke, es kann so gehandhabt werden, wie gironimo es vorschlägt.
Auch danke an schatznov, auch wenn Hartmut schon richtig festgestellt hat, dass die Frage der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit nicht meine war. Diesbezüglich habe ich zumindest derzeit keine Unklarheiten.