Erstellt am 23.05.2017 um 11:18 Uhr von Tanzbär
Da stellt sich doch glatt die Frage, wofür Vorgesetzte Gehalt bekommen. Solcherart Regelungen fallen glatt in ihre Kompetenz. Gerade bei OP, Kur etc. ist in der Regel eine Abstimmung unmöglich. Diese Termine sind gesetzt.
Information an die Vorgesetzten ist, vor allem rechtzeitig, selbstverständlich. Aber wie es dann weitergeht, wer welche Arbeit übernimmt, das sollen mal die regeln, die dafür zuständig sind.
Erstellt am 23.05.2017 um 11:23 Uhr von gironimo
Wie soll das gehen? Sollen / müssen sich die AN ihre Vertretung selber suchen?
Wer wen vertritt oder vertreten kann, ist Aufgabenstellung der Personalplanung und sollte der Personalabteilung bestens bekannt sein.
Wenn der AG behauptet, er hätte eine derartige Planung nicht, solltet ihr eine entsprechende Planung vorschlagen (siehe auch §§ 92 und 92a BetrVG).
Eine Verschiebung einer Kur oder Reha kommt wegen mangelhafter Planung nicht in Betracht.
Das Formular und Meldesystem ist eine Frage der Ordnung im Betrieb.
Erstellt am 23.05.2017 um 15:39 Uhr von alsternixe
Es gibt ja eine klare Vertretungsregelung, sie greift bei der Urlaubsplanung. Im Beispiel: ich kann nur in Urlaub oder auf Fortbildung, wenn meine Vertretung anwesend ist und meinen Urlaubsantrag bzw. Antrag auf Fortbildung gegengezeichnet hat. Das passt so und wird auch so gelebt in der Praxis. Nun soll diese Regelung aber für geplante OPs und Kuren eingeführt werden und uns als BR stört eindeutig die Vertretungsregelung daran. Es versteht sich von selber das ich eine Kur ankündige und wegen mir auch eine geplante OP aber doch nicht mit der Vertretungsregelung, wie im Urlaubsfall. Dagegen wollen wir uns als BR stark machen, hilfreich wäre dafür zu wissen, ob es eine gesetzliche Grundlage/Regelung für diese Art der Information an die GL gibt. Wie verhält es sich denn z.B. wenn meine Vertretung Urlaub hat zu dem Zeitpunkt wo meine OP oder Kur geplant ist?? Und lauter solche Fragen werden jetzt an uns als BR herangetragen.
Erstellt am 23.05.2017 um 16:33 Uhr von gironimo
Eine Betriebsvereinbarung ist das "Gesetz im Betrieb". Und hier sehe ich eine Frage der Ordnung im Betrieb (§ 87 BetrVG). Und da geht es nun mal nur, wenn ihr diesem System zustimmt. Wenn ihr - aus welchen Gründen auch immer - bei nein bleibt, müsste der AG die E-Stelle anrufen. Und ich will fast Wetten, dass er es nicht tun wird.
Erstellt am 23.05.2017 um 16:35 Uhr von Pjöööng
Grundsätzlich ist die Arbeitsorganisation eine Aufgabe des Arbeitgebers! Somit ist es auch seine Aufgabe für Vertretungen zu sorgen, falls diese notwendig sein sollten.
Wenn es funktioniert kann es sinnvoll sein, dass sich die AN vor Stellung eines Urlaubsantrages untereinander abstimmen. Dies darf aber nicht dazu führen dass der Arbeitgeber den Urlaub ablehnt, weil ein AN keinen Vertreter gefunden hat. Die Gründe warum ein Arbeitgeber die Urlaubserteilung ablehnen kann, sind im BUrlG abschließend aufgeführt. Darüber hinaus gehende Gründe gibt es also nicht.
Ebensowenig darf er eine Heilbehandlung aus diesem Grunde ablehnen (bzw. die Freistellung für diese).
Insofern kann die Frage nach dem Vertreter nicht viel mehr sein als eine freundliche Bitte.