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Mitbestimmung Formular zur Leistungsbewertung

B
bankier
Jan 2018 bearbeitet

Unsere Geschäftsleitung hat,ohne uns zu informieren,ein Formular eingeführt,auf welchem die MA ihre täglichen unproduktiven Ausfallzeiten schriftl. erfassen sollen. Nachdem wir dieses mit dem Hineis,dass dieses Formular zur Leistungsbeurteilung dient,abgelehnt haben, wurde uns von der GF mitgeteilt,dass dieses Formular nicht mitbestimmungspflichtig wäre,da es nur zur Erfassung von Ausfallzeiten--und NICHT zur Leistungsbeurteilung dient. Da wir schlecht das Gegenteil beweisen können,nun unsere Frage: Reicht es aus,dass nur die Erfassung dieser Daten-und somit die theor. Möglichkeit der Leistungsbewertung dieser Daten-mitbestimmungspflichtig ist??evtl auch nach §87 abs.1 Datenschutz

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Community-Antworten (5)

G
gironimo

12.05.2012 um 11:18 Uhr

auch Ausfallzeiten sind letztendlich Leistungsdaten.

Die Frage wäre, ob die erhobenen Informationen Personen zuzuordnen sind. Auf jedem Fall handelt es sich ja um ein Fragebogen (§ 94 BetrVG), da ja hier Informationen abgefragt werden. Werden die Informationen dann auch noch in ein IT-System eingegeben und weiterverarbeitet, kommt noch die Mitbestimmung des § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG dazu. Macht dem AG deutlich, dass Ihr ggf. von Eurem Recht gebrauch machen werdet und das Arbeitsgericht anrufen werdet (Unterlassungsanspruch)

B
bankier

12.05.2012 um 19:37 Uhr

danke für die Info! ja,auf dem Formular müssen Name und Personalnr. vermerkt werden!Die gesammelten Daten werden dann ins System eingegeben--womit man dann genau erkennt,wieviel unproduktive Arbeitszeit jeder Mitarbeiter monatl. gehabt hat.

B
BRMetall

12.05.2012 um 20:24 Uhr

Urteil: Datenerfassung zur Leistungsbeurteilung ist ohne Betriebsratszustimmung unzulässig Deshalb könne der Betriebsrat die Unterlassung der mitbestimmungswidrig durchgeführten Erhebungen der Tagesmeldungen verlangen (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 06.03.2007, Az.: 11 TaBV 101/06).

http://www.business-netz.com/artikel/Personal/Betriebsrat/Datengestuetze-Leistungsbeurteilung

P
Petrus

14.05.2012 um 11:01 Uhr

da es nur zur Erfassung von Ausfallzeiten--und NICHT zur Leistungsbeurteilung dient

Man KÖNNTE damit aber eine Leistungsbeurteilung durchführen, was ausreichend für die Mitbestimmung ist. Der Hut (bzw. das Urteil) ist schon über dreißig Jahre alt - aber die ArbGeb versuchen ist immer noch damit kopfschüttel

Beim googeln hab ich eine nette Zusammenfassung zur Mitbestimmung nach 87.1.6 gefunden, wo noch ein paar mehr alte Hüte entstaubt werden:

http://rg-dortmund.gi.de/fileadmin/gliederungen/rg-dortmund/archiv_neu/2010/2010_09_06f_08_BAG_zu_87_1_6_BetrVG.pdf

B
bankier

14.05.2012 um 17:46 Uhr

Super,danke!! die Links waren sehr hilfreich!

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