Erstellt am 06.05.2017 um 23:48 Uhr von gironimo
Es muss nicht unbedingt das Formular verwendet werden, das der Wahlvorstand herausgegeben hat. Wichtig ist, das die Vorschriften der WO eingehalten werden.
Der WV muss halt dann, wenn eine Liste bei ihm eingeht, zu einer Sitzung zusammentreten und prüfen, ob die Liste heilbare oder unheilbare Mängel hat.
Erstellt am 07.05.2017 um 07:57 Uhr von Tanzbär
> es handelt sich um Formatierung und Aenderung in der Zeilenanzahl fuer die Stuetzunterschriften.
Sowas ist doch völlig unerheblich für einen Wahlvorschlag. Und wenn die Zeilen mit der Hand gezogen sind, hat das keinen zu interessieren, solange die WO eingehalten ist. Ehrlich? - Kindergarten.
Erstellt am 07.05.2017 um 09:17 Uhr von Ernsthaft
Das auch hier gewisse Normen einzuhalten sind und nicht jeder mit seinem eigenen Schmierzettel daherkommen kann, sollte auch dir bekannt sein.
Und die zweite Frage ist alles andere, nur kein Kindergarten. Sie so einzuordnen, dagegen schon eher.
Bevor ich so etwas als Kindergarten bezeichne, würde ich erst einmal in meinem eigenen Aufräumen.
Darüber, zu wissen, dass man nicht nur als alles wissender in/zu einen WV gewählt oder bestimmt werden kann, sollte man vielleicht auch einmal nachdenken, bevor man derartige Wertungen abgibt.
Erstellt am 07.05.2017 um 09:48 Uhr von Ernsthaft
@ wilbury
In der Regel ist es ja so, dass der WV auch für die Einhaltung von Normen der Zuständige ist, daher ist es nicht nur üblich, sondern vorbestimmt, dass er die hierzu notwendigen Unterlagen vorhält und auch ausgibt.
Was ihn aber nicht daran hindert, auch andere dieser Norm entsprechende zu akzeptieren. Dazu gehören aber keinesfalls selbst Gemalte oder Ähnliches.
Hier gilt grundsätzlich, dass der eine Wahl initiierende auch derjenige ist, der auf der Basis herrschender Vorgaben, die entsprechenden Wahlunterlagen stellt und hier für Wähler und Bewerber kein wahlfreier Raum besteht. Der, wenn es so einen geben würde, auch nur zum Chaos führen dürfte.
Ich könnte jetzt noch einiges mehr dazu aufführen, es sollte aber auch so erkennbar sein, dass Freibriefe hier nur zu einer Anomie führen würde.
Zur zweiten Frage:
Liegen durchgehend Unterschriften in Form von Druckbuchstaben vor oder lassen Zweifel aufkommen, ob es sich um Unterschriften handelt, ist die Liste nicht korrekt. Sollte dieses innerhalb der Ablauffrist noch heilbar sein, muss der WV umgehend den Listenvertreter dazu auffordern.
Erstellt am 07.05.2017 um 10:25 Uhr von Wilbury
Vielen Dank fuer alle konstruktiven Beitaege . Diese decken sich mit meiner / unserer Meinung. Lg
Erstellt am 07.05.2017 um 14:43 Uhr von Pjöööng
Die Anforderungen an eine gültige Bewerberliste sind in § 6 der Wahlordnung niedergelegt.
Die Kriterien wann eine Bewerberliste ungültig und damit zurückzuweisen ist, ist in § 8 der Wahlordnung aufgeführt. Diese Aufzählung ist abschließend!
Es ist nicht erkennbar warum den Anforderungen der Wahordnung nur Genüge getan werden kann, wenn man Formulare des Wahlvorstandes unverändert benutzt.
Die Nichtzulassung einer Liste weil sie nicht das Formular des WV benutzt hat wird mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer erfolgreichen Wahlanfechtung führen.