Erstellt am 20.05.2017 um 18:35 Uhr von gironimo
Lest euch mal den § 78a BetrVG durch.
Erstellt am 20.05.2017 um 21:58 Uhr von Ernsthaft
§ 78a BetrVG ist ja eigentlich eindeutig. Dennoch ist hier Vorsicht geboten.
Denn es ist nur auf die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein auch so benanntes Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden.
Sehr häufig, so ja auch hier, wird im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis nur ein befristeter AV angeboten.
Wird ein solches Angebot aber angenommen, besteht ein neues Arbeitsverhältnis, für das dann der Kündigungsschutz gem. § 15 KSchG bis zum Ende der Befristung greift.
Mit dem negativen Beigeschmack, dass dann aufgrund eines fehlenden Antragsrechts die Rechte aus § 78a BetrVG verwirkt sind und auch nicht mehr nachträglich aktiviert werden können.
Dass Unkenntnis nicht vor Strafe schützt, gilt leider auch hier. Wer also vorbehaltlos einen befristeten AV angenommen hat, war schlecht beraten und sollte, wenn überhaupt noch möglich, hier beim AG einen Vorbehalt anmelden, und sich dieses dann von einem mit der hier geltenden Rechtslage nicht so bewanderten AG auch bestätigen lassen. Spielt dieser nicht mit, hat man leider ein Problem.
BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90 - Grundsätzliches zum Vorstehendem.
BAG Beschl. v. 15.12.2011, Az.: 7 ABR 40/10 - zur Schriftform Antragstellung und Auflösung.
LAG BW Beschl. v. 01.04.2005 - 9 TaBV 3/04 - zur Frage des Nichtwissens bei Verlust des Vollzeitarbeitsverhältnisses.
LAG Hamm Beschl. v. 01.04.2011, Az.: 10 TaBV 109/10 - zum Feststellungsantrag und Dreimonatsfrist.
Wenn Betriebsräte dieses beachten und frühzeitig Auszubildende darauf hinweisen, haben sie nicht nur einen guten Job gemacht; sie dürfen sich dann auch etwas länger am Anblick der ehemaligen Azubinen erfreuen.
Erstellt am 20.05.2017 um 23:09 Uhr von Rayman1010
Aber sie bleibt trotzdem im betriebsrat oder ist dadurch auch das ausscheiden davon betroffen?
Erstellt am 20.05.2017 um 23:53 Uhr von Homeworker
"Wird ein solches Angebot aber angenommen, besteht ein neues Arbeitsverhältnis, für das dann der Kündigungsschutz gem. § 15 KSchG bis zum Ende der Befristung greift."
Ja sie bleibt. Ergibt sich doch schon aus diesem Satz.
Erstellt am 21.05.2017 um 09:34 Uhr von gironimo
Wobei ja nun zu klären wäre, ob sie das schriftliche Angebot ausdrücklich angenommen hat.
Außerdem klingt die Frage so, als hätte die BR-Wahl erst später statt gefunden. Ist es so?
Ich würde an Stelle der Auszubildenen auf jeden Fall einen 3-Zeiler schreiben und in diesen wegen der Zuhörigkeit zum BR die unbefristete Weiterbeschäftigung verlangen. Man wird sehen, was der AG sagen wird.
Erstellt am 21.05.2017 um 10:12 Uhr von Rayman1010
Es wurde im gespräch angeboten und hat schriftlich bekommen das sie nach der ausbildung weiter beschäftigt wird zu jeweiligen kondition . Die wahl war erst später als quotenfrau.
Ich geh davon aus das noch nix unterschrieben ist. Alles nur mündlich und halt nen 3 zeiler das sie befristet übernommen wird.