Beteiligung von MA an einer BV
Moin zusammen,
mal eine Frage ans Schwarmwissen / die Schwarmerfahrung... Wir wollen unsere BV "Überstunden" neu verhandeln. In der Vergangenheit haben wir im Vorfeld von Neuverhandlungen anderer BV's schon Umfragen bei den KollegInnen gestartet um ein Meinungsbild zu erhalten. Jetzt wurden trotzdem Wünsche von KollegInnen geäußert auch aktiv an der BV mitarbeiten zu können. Wäre das (rein rechtlich) zulässig? Habt Ihr bereits Erfahrungen diesbezüglich sammeln können?
...ich bin gespannt!
Community-Antworten (7)
10.06.2024 um 16:45 Uhr
Die Frage ist, wie weit die Mitarbeit gehen dürfte.
Einen Arbeitskreis unter Einbezug von Nicht-BR-Mitgliedern o.ä. hielte ich für schwierig. Im Hinblick auf die Verschwiegenheit ist es wohl weniger kritisch da keine Betriebsgeheimnisse behandelt werden, allerdings wäre das für Nicht-BR-Mitglieder Privatvergnügen. Es sei denn, der AG stellt sie freiwillig für solche Tätigkeiten frei (wie wahrscheinlich wäre das?).
Insofern bliebe die Möglichkeit, erneut eine Umfrage zu starten. Damit der AG dies aber nicht unterbinden kann, darf der BR sich nicht angreifbar machen und muss gewisse Spielregeln beachten. Die wichtigste ist dabei das Neutralitätsgebot. Heißt, eine Umfrage darf nicht den Eindruck erwecken, der BR wolle die Beschäftigten in eine bestimmte Richtung bewegen. Es müsste also neutral gehalten werden.
Eine weitere Möglichkeit ist, dass man zwischendurch im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Zwischenstände bekannt gibt und zu Beginn, aber auch nach jedem Zwischenstand die Möglichkeit einräumt, Anregungen beim BR einzureichen.
10.06.2024 um 17:07 Uhr
Mann könnte probieren, sie als sachverständige MA i.S. §80 Abs. 2 BetrVG mit hinzu zubekommen, halte ich aber für eher unwahrscheinlich. Mann müsste dem ArbGeb auch darlegen, dass sie wirklich sachverständig sind. Würde schwer werden. Bin deshalb eher bei Muschelschubser.
11.06.2024 um 11:22 Uhr
Wie der BR sich seine Meinung bildet ist nicht vorgeschrieben. Er kann in einer BVers diskutieren, er kann eine Umfrage machen, er kann die AN auffordern ihre Meinung schriftlich oder mündlich zu äußern. In Absprache mit dem AG kann er auch interessierte AN zu einem Workshop einladen. Wichtig ist, dass am Ende der BR über die BV abstimmt und sie annimmt bevor der BRV sie unterschreibt.
11.06.2024 um 11:48 Uhr
"Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen." (§ 28 (1) Satz 1 BetrVG)
Wichtig: Da dies ein sog. "sonstiger Ausschuss" ist, sind BRV und SBRV nicht automatisch Mitglied des Ausschusses, dass muss vom BR entsprechend beschlossen werden. Am Schwarzen Brett kann der BR interessierte Mitglieder der Belegschaft auffordern, sich für den Ausschuss zu melden (Frist setzen), wonach der BR anhand von den Meldungen ein entsprechenden Beschluss fasst.
11.06.2024 um 12:05 Uhr
"Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend." (§28 (1) Satz 2 BetrVG) -> "Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt." § 27 (1) Satz 3 BetrVG)
Weitere AN haben in den Ausschüssen also erstmal nichts zu suchen.
11.06.2024 um 12:32 Uhr
@wdliss: §27 (1) Satz 3 bezieht sich auf dem Betriebsausschuss und nicht auf besondere Ausschüsse.
Da es in diesem Fall nicht um die Übertragung eines Entscheidungsbefugnis geht, sondern um die Erarbeitung eines BVs zur Vorlage an den BR zwecks Beschlussfassung, ist die Beteiligung nicht BR-Mitglieder nach §28 (1) Satz 1 unproblematisch. Dies auch in bezug auf die Vertraulichkeit, denn der BV wird, nach Abschluss, so oder so die Betriebsöffentlichkeit vorgestellt werden (müssen, damit alle Bescheid wissen).
11.06.2024 um 12:38 Uhr
"Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend." (§28 (1) Satz 1+2 BetrVG)
Warum die dann wohl diesen Text in §28 geschrieben haben?
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