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Frist für "Anhörung"

M
MwieMicha
Jun 2024 bearbeitet

Hallo,

einem Mitarbeiter soll das Recht auf Gleitzeit entzogen werden. Dazu wurde von der Personalabteilung ein Verstoß gegen unsere Gleitzeitregelung uns gegenüber argumentiert. Dieser Verstoß basiert auf Zeugenaussagen. Die Personalabteilung will uns aber die Zeugen nicht nennen und auch nicht den Inhalt deren Aussage mitteilen.

Wir sind der Meinung so keine Entscheidung über den Sachverhalt treffen zu können, weil der Beschuldigte uns gegenüber zwar einen Verstoß einräumt, aber nicht in dem Umfang, wie die Zeugen es mutmaßlich ausgesagt haben.

Meine Fragen sind:

  1. Ist da vom BR eine Frist einzuhalten, um sich zu äußern (z.B. Wochenfrist).
  2. Der BR ist der Meinung, wir können das nicht objektiv beurteilen, weil die Zeugenaussagen fehlen. Hat dies Auswirkungen auf die Frist, sofern es eine gibt?

Gruß

Micha

306013

Community-Antworten (13)

M
Moreno

05.06.2024 um 16:07 Uhr

Es gibt dann ja bestimmt eine BV Gleitzeit in der geregelt ist, dass jemanden die Gleitzeit entzogen werden kann? Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Eine Frist würde es nur geben wenn ihr die selber mit dem AG vereinbart habt. Normalerweise werden solche Verstöße ja abgemahnt und nicht mit Entzug (wenn überhaupt möglich) sanktioniert.

C
celestro

05.06.2024 um 16:31 Uhr

Klingt wie ein "Individualfall" ... keine Ahnung, wieso der AG da überhaupt auf den BR zugeht (und ihn anhört).

M
MwieMicha

05.06.2024 um 16:41 Uhr

Ja, es gibt eine BV Gleitzeit und da ist auch geregelt, dass jemanden die Gleitzeit entzogen werden kann, in Abstimmung mit dem BR. Für mich ist nur wichtig, ob es da Fristen gibt, wie z.B. bei einer Anhörung zur Kündigung, Umsetzung etc.

K
Kehler

05.06.2024 um 16:58 Uhr

in diese BV hätten auch die Fristen reingehört.

M
Moreno

05.06.2024 um 17:06 Uhr

keine Frist vereinbart dann gibt es auch keine Frist! Wie sind denn die Spielregeln wenn sich AG und BR nicht einig werden?

M
MwieMicha

05.06.2024 um 17:30 Uhr

Also hier der genaue Text der BV 3. Bei Missbrauch

  • Bei Verstößen gegen einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung kann dem Mitarbeiter vorübergehend oder auf Dauer die Gleitzeitberechtigung entzogen werden.
  • Diese Entscheidung kann nur gemeinsam vom Disziplinarvorgesetzten und dem zuständigen Personalbüro und dem Betriebsrat getroffen werden.
  • Der Mitarbeiter erhält eine schriftliche Mitteilung über den Entzug der Gleitzeitberechtigung.

Diese 3 Punkte sind vom Betriebsrat mitbestimmungspflichtig gem. § 87.3.

C
celestro

05.06.2024 um 17:31 Uhr

"Ja, es gibt eine BV Gleitzeit und da ist auch geregelt, dass jemanden die Gleitzeit entzogen werden kann, in Abstimmung mit dem BR."

Das ist natürlich etwas anderes ... ;-)

Sehe das aber auch so ... wenn da keine Frist hitnerlegt ist, muss sich der AG mit dem BR abstimmen und da ist erst einmal kein Zeitdruck hinter.

M
Moreno

05.06.2024 um 17:43 Uhr

  • Diese Entscheidung kann nur gemeinsam vom Disziplinarvorgesetzten und dem zuständigen Personalbüro und dem Betriebsrat getroffen werden. Zitat Mwie Micha

Gute Regelung...für euch :-) kein Zeitdruck also wenn die Perso nicht mit den Fakten rüber kommt dann gibt es halt keinen Entzug der Gleitzeit!

M
MwieMicha

05.06.2024 um 17:47 Uhr

Dann ist die Frage erstmal für mich beantwortet. Danke für Eure Unterstützung.

Micha

SAH
Sascha aus HH

05.06.2024 um 21:08 Uhr

Welcher Verstoß wurde denn begangen?

S
seehas

06.06.2024 um 11:06 Uhr

Das Arbeitsgericht Düsseldorf (7 Ca 1347/23) hat in einem Fall in dem es um eine Abmahnung ging ganz klar gesagt, dass der AG die zeugen benennen muss die einen Mitarbeiter belasten und auf die er seine Vorwürfe stützt. Ich denke, das ist hier analog zu übertragen.

T
takkus

06.06.2024 um 11:24 Uhr

Sascha aus HH: "Welcher Verstoß wurde denn begangen?"-> völlig unerheblich und dient nur der Befriedigung der Neugier. Frage ist ja lt. Fragesteller beantwortet.

M
Muschelschubser

06.06.2024 um 11:43 Uhr

"Diese 3 Punkte sind vom Betriebsrat mitbestimmungspflichtig gem. § 87.3. "

Grundsätzlich fehlt in diesem Fall aber der kollektive Bezug für eine Mitbestimmung. Die wurde erst mit den Formulierungen in der BV geschaffen, aber leider ohne die Definition von Fristen oder Eskalationsverfahren.

Aber die BV liest sich für mich so: wenn der BR die Zeugen nicht befragen kann oder ihm die Beweisführung zu schwammig ist, er aufgrund dessen dem Entzug der Gleitzeit widerspricht, dann ist der zweite Spiegelstrich unter §3 der BV nicht erfüllt.

Letztendlich hat die Regelung in der BV einen guten Grundgedanken (Entscheidung mit BR), wurde aber leider halbherzig umgesetzt.

Für die Praxis heißt das: Wenn der Punkt auf Eurer Agenda erscheint, versucht die Infos einzuholen die ihr braucht. Bekommt Ihr sie nicht zeitnah, könnt Ihr den Beschluss vertagen und der Entzug der Gleitzeit kommt zunächst nicht zustande.

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