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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einführung rein digitaler Gehaltsabrechnung

L
lolium
Mai 2024 bearbeitet

Gehaltsabrechnung gibt es bei uns momentan für jeden über die Hauspost monatlich zugestellt.

Der AG stellt das ab Mitte des Jahres ein. Dann gibt es die Abrechnung nur noch digital über eine Web-Portal. Ist das was für die Mitbestimmung ?

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Community-Antworten (8)

M
Muschelschubser

27.05.2024 um 14:16 Uhr

Es ist eben die Frage ob einfach Dateien in einem bestehenden System abgelegt werden, oder ob hierfür ein neues Tool eingeführt wird.

Davon würde ich abhängig machen, ob hier §87 Abs. 1 (6) greift.

Allein die Umstellung von Papier auf elektronisch bedingt noch keine Mitbestimmung.

Ein anderes Thema ist allerdings die Verschlüsselung und die Einhaltung der DSGVO. Das ist zwar eher die Baustelle des Datenschutzbeauftragten, allerdings bleiben die Aufgaben des BR nach §80 BetrVG natürlich bestehen - was nur mit entsprechenden Informationen durch den AG funktionieren kann.

Der link von Dummerhund greift dann, wenn sich weitere Modalitäten ändern, z.B. der Auszahlungszeitpunkt.

L
lolium

27.05.2024 um 14:36 Uhr

wir haben vor fast einem Jahr ein neues Personalbewirtschaftungsprogramm eingeführt. Diesem hatten wir auch zugestimmt. Dieses wird jetzt um ein zusätzliches Tool erweitert.

Dem Link zu Haufe nachgelesen: "Entgeltzahlungsperiode, über den Ort, die Zeit und die Art der Auszahlung"

Schlussfolgerung: keine Mitbestimmung, ob digital oder im Papierform.

M
Meph1977

27.05.2024 um 15:03 Uhr

Eine Einführung gegen den Willen des MA ist rechtswidrig. Der AN ist nicht verpflichtet einen Internetzugang zu besitzen, daher kann er auch nicht verpflichtet werden die Entgeltabrechnung elektronisch abzurufen. Auch wenn in der Firma ein Internetzugang zur Verfügung stehen sollte für jeden darf der AN nicht darauf verwiesen werden denn es muss auch sichergestellt sein das er auch dann seine Lohnabrechnungen abrufen kann wenn er krank ist oder schon die Firma verlassen hat.

Leitsatz des Landesarbeitsgerichts Hamm: 2 Sa 179/21

  1. Unter Erteilen einer Lohnabrechnung in Textform im Sinne des § 108 GewO ist nicht bereits die bloße Bereitstellung in ein elektronisches Postfach zum Abruf durch ein aktives Tun des Arbeitnehmers, sondern auch deren Zugang bei Arbeitnehmer zu verstehen. Der Arbeitgeber muss daher die Lohnabrechnung so auf den Weg zum Arbeitnehmer bringen, dass sie so in seinen Machtbereich gelangt, dass er unter gewöhnlichen Umständen von der Erklärung Kenntnis nehmen konnte.
  2. Die in elektronischer Form übermittelte Erklärung geht dem Empfänger nur dann zu, wenn er zuvor ausdrücklich oder konkludent zu erkennen gegeben hat, dass er mit der elektronischen Übermittlung der Lohnabrechnung einverstanden ist.
  3. Die bloße Zurverfügungstellung der Lohnabrechnung in elektronischer Form zum Abruf durch den Arbeitnehmer ist keine Erfüllung der Pflicht zur Erteilung einer Lohnabrechnung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB.
L
lolium

27.05.2024 um 16:52 Uhr

Danke Meph - was bedeutet das nun für die Mitbestimmung?

Wenn ich das richtig verstehe, können wir die Beschäftigten informieren, dass wenn sie keine elektronische Übermittlung wollen, sie dem widersprechen müssen und der AG dann die Gehaltszettel weiter ausdrucken muss. Also eher etwas für das Individualrecht.

M
Meph1977

27.05.2024 um 17:14 Uhr

Eine Mitbestimmung gibt es nicht aber eine Informationspflicht des Arbeitgebers nach §80 Abs 2 BetrVG. Zur Informationspflicht gehört auch die nähere Ausgestaltung des Systems. Die Information das eins eingeführt werden soll reicht nicht aus.

S
seehas

28.05.2024 um 12:01 Uhr

In § 108 GewO steht: Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen.

Was Textform ist, ist in § 126b BGB definiert: Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

  1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
  2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Eine elektronische Mitteilung in einer Form die nicht nachträglich verändert werden kann (z.B. PDF) genügt diesen Ansprüchen. Allerdings genügt die Bereitstellung über ein Web Portal nicht den Vorgaben. Die Abrechnung muss zugesandt werden, z.B. per E-Mail.

Da die elektronische Abrechnung kein System ist, das geeignet ist die Leistung der Beschäftigten zu überwachen unterliegt ihre Einführung auch nicht der Mitbestimmung nach § 86, 6 BetrVG. @ Meph1977: Was § 80, Absatz 2 damit zu tun haben soll erschließt sich mir nicht. Im Urteil des LAG Hamm geht es um die Bereitstellung in einem Online Portal. Allerdings wird in diesem Urteil der Versand der Abrechnung per E-Mail nicht behandelt und nicht beanstandet.

M
Meph1977

28.05.2024 um 13:01 Uhr

Zu den allgemeinen Aufgaben des BR gehört es die Einhaltung der Gesetze zugunsten des Arbeitnehmer zu überwachen. Der §108 GewO ist ein solches Gesetz zugunsten des Arbeitnehmers und um beurteilen zu können ob das System den Anforderungen des §108 GewO genügt muss der BR natürlich wissen wie das System funktioniert.

Übrigens tut es auch ein auf CD gebranntes PDF nicht wen der AN einfach sagt ich hab keinen Rechner ist für ihn das Dokument nicht lesbar. Und Per Email an die Firmenemailadresse ist auch nicht ausreichend wenn dem AN nicht die Möglichkeit eingeräumt wird das PDF, zur Ablage zuhause, am Arbeitsplatz auszudrucken.

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