Befangenheit des Betriebsratsvorsitzenden
Es geht um folgenden Sachverhalt.
In einer Anhörung soll eine Mitarbeiterin mehr Arbeitsstunden bekommen und in eine andere Gehaltsklasse eingruppiert werden. Bei der Mitarbeiterin handelt es sich um die Tochter des Betriebsratsvorsitzenden.
Der Betriebsratsvorsitzende nimmt an der Beschlussfassung teil. Ist hier der Sachverhalt der Befangenheit erfüllt?
Community-Antworten (7)
25.05.2024 um 19:26 Uhr
Kommt darauf an. Wenn ich mich recht erinnere (via Google konnte ich es gerade nicht finden), ist die Befangenheit erfüllt, wenn beide noch in einem Haushalt leben.
25.05.2024 um 19:34 Uhr
Laut dieser Quelle
liegt Befangenheit vor.
"Befangenheit des Betriebsratsmitgliedes (und ebenso des Mitgliedes eines Personalvertretungsorgans) liegt aber nicht bereits dann vor, wenn es durch die Entscheidung des Organs, an der es mitwirkt, allgemein beruflich betroffen wäre, denn diesfalls müsste sich fast jedes Mitglied bei jeder allgemeinen Angelegenheit, von der auch sein Arbeitsverhältnis erfasst wäre, enthalten (man denke nur an die Beschlussfassung über eine Gleitzeitregelung oder allgemeine Ordnungsvorschriften im Betrieb), sondern nur bei persönlicher unmittelbarer Betroffenheit, wenn also durch diese persönlichen Umstände eine objektive und sachliche Entscheidung nicht erwartet werden kann. Es müssen sich dabei die Auswirkungen aber nicht unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitgliedes beziehen, es ist seine berufliche wie private Interessenlage umfasst.
So liegt Befangenheit selbstverständlich vor, wenn es um eine Beschlussfassung in Bezug auf Verwandte oder enge persönliche Freunde geht oder umgekehrt auch, wenn eine entsprechend ausgeprägte persönliche Abneigung vorliegen würde."
25.05.2024 um 20:13 Uhr
Ich weiß nicht, ob man eine ".at" Quelle für uns als relevant betrachten sollte.
Hier:
https://openjur.de/u/104449.html
daraus:
"Die Gefahr, dass die von dem Organmitglied zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen überlagert werden, besteht auch dann, wenn die Entscheidung über eine personelle Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einer ihm nahestehenden Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Denn auch dann besteht die Gefahr, dass die von dem Organmitglied zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen überlagert werden. Eine derartige Interessenkollision besteht jedenfalls bei personellen Einzelmaßnahmen i. S. des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, also bei Versetzungen und Umgruppierungen, wenn diese allein den Ehepartner eines Betriebsratsmitglieds betreffen und mit einem Vermögensnachteil verbunden sind. Denn in diesem Fall hat, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, eine finanziell nachteilige Umgruppierung und Versetzung für den Ehepartner des Betriebsratsmitglieds auch für dieses selbst einen unmittelbaren Vermögensnachteil, da sich das Einkommen für die gemeinsame Haushaltsführung verringert und sich die Unterhaltspflicht des Betriebsratsmitglieds nach §§ 1360, 1360 a BGB gegenüber seinem Ehepartner erhöhen."
und daraus ganz besonders mMn:
"wenn die Entscheidung über eine personelle Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einer ihm nahestehenden Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann."
dieser unmittelbare Vorteil ist aber nur beim Ehepartner oder dem Kind im eigenen Haushalt gegeben. Bei einem guten Freund nicht etc. nicht.
25.05.2024 um 20:24 Uhr
Korrekt. Das "at" habe ich überlesen.
26.05.2024 um 13:17 Uhr
Hallo Uwe76,
ich lasse das Thema "Befangenheit" mal aussen vor und stelle mir eher die anderen Fragen:
- Wo wird die Mitarbeiterin eingesetzt, in einer Abteilung mit mehreren Mitarbeitern ? Wie ist dort die Anzahl der Arbeitsstunden ?
- Ist die Eingruppierung korrekt oder wird hier was gemunkelt?
Viele Grüße Jungteichbauer
26.05.2024 um 14:56 Uhr
@Jungteichbauer
Woher nimmst Du denn diese "anderen Fragen"? Die stehen doch nirgends.
P.S. ich nehme mal an, Du meinst "gemauschelt" und nicht "gemunkelt", oder?
27.05.2024 um 08:59 Uhr
@Celestro genau, gemausschelt :)
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