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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BR Wahlen Stützunterschriften und Nachfristen

N
Nyo86
Mai 2024 bearbeitet

Guten Morgen zusammen,

Rahmeninfos: Außerordentliche BR Wahl wegen Unterschreitung der Sollstärke, Fristende Einreichung Vorschlagslisten Heute um 15 uhr

bei uns wurde eine Vorschlagsliste eingereicht (per Post) welche mehrere Mängel aufweist:

  • händische Änderungen von Geburtsdaten mit gekritzelter Unterschrift durch einen nicht selbst betroffenen Wahlbewerbers (nicht Listenführer)
  • händische Zufügung eines Kandidaten auf einer sonst PC erstellten Liste. Keine Stützunterschrift durch diesen Bewerber. Daher gehen wir davon aus, dass dies nachträglich geändert wurde und die Stützer das nicht wissen
  • Die Stützunterschriften sind nicht auf einem gesonderten Blatt, sondern auf der Rückseite des Wahlvorschlages. Aber nicht gedruckt, sondern einfach nur Name, Vorname und Unterschrift. Da steht nirgend, wofür diese Unterschriften geleiset wurden. Kein Kennwort kein gar nichts. Nur so ein paar Namen und Unterschriften hingeschmiert.
  • der benannte Listenfüher ist für mich also eigentlich als solcher gar nicht erkennbar. Diese Unterschriften könnten auch für den Kauf einer Waschmaschine stehen.
  • Ich habe daher den ersten kandidaten angeschrieben und den Eingang bestätigt. Er verwies mich ejdoch auf den ersten Unterstützer (der für mich als solcher ja eigentlich gar nicht erkennbar ist)

Wie würdet ihr diese Situation einschätzen? Ist die Liste heilbar oder ungültig? Bzw. muss ich eine 3 tägige Nachfrist zur Heilung setzen, obwohl die im Wahlausschreiben genannte Frist früher herum ist? Soweit ich weiß, können Mängel nur innerhalb der Frist ausd em Wahlausschreiben behoben werden. Die händische Zufügung eines Kandidaten macht aber die Liste ja aber eh ungültig, oder?

Noch als Zusatzinfo: Es ging eine weitere, eindeutig gültige Liste mit genügend Bewerbern ein. Daher brauche ich keine Nachfrist zur Einreichung allgemein.

Ich bedanke mich im voraus

55304

Community-Antworten (4)

C
celestro

02.05.2024 um 10:30 Uhr

Das die Stützunterschriften auf der Rückseite sind, sehe ich nicht als Problem.

Beim Rest sind halt jede Menge Vermutungen dabei … muss sich der WV überlegen, ob er die Liste anerkennt oder nicht. Und wenn sie abgelehnt werden sollte, mit den Konsequenzen leben (u.a. das die Personen vor Gericht ziehen).

M
Muschelschubser

02.05.2024 um 11:09 Uhr

Gegen die Stützunterschriften ist nichts einzuwenden. Sie lassen sich auch kaum maschinell vordrucken, weil man beim Einholen der Unterschriften ja noch gar nicht weiß, wer überhaupt bereit wäre diese Liste zu unterstützen. Zudem bilden die eingereichten Wahlvorschläge eine einheitliche Urkunde mit dem Kandidatenteil und dem Unterschriftenteil. Es ist also weder das händische Ausfüllen, noch das Platzieren auf der Rückseite zu beanstanden.

Da man die vorgeschlagenen Kandidaten an laufender Nummer, Name, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb erkennen kann, sollte auch die Abgrenzung zu den Stützunterschriften eindeutig sein.

Die Seite mit den Stützunterschriften muss also auch keine Erläuterung enthalten wofür die Unterschriften sind, auch muss hier kein Kennwort vergeben werden. Des Kennwort bezieht sich eher auf die Vorschlagsliste, und ist zudem auch nur eine Kann-Regelung. Ansonsten wird die Liste mit den ersten beiden genannten Kandidaten benannt (Vor- und Zuname, das sind dann aber NICHT die Listenführer).

Das Abändern des Geburtsdatums kann der Wahlvorstand selbst beurteilen. Er kann ja über die Richtigkeit des Vorschlagsliste beschließen, ggf. Rücksprache mit dem Betroffenen halten.

Ich sehe jedenfalls keinen unheilbaren Mangel (Liste nicht rechtzeitig eingereicht; Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt; keine ausreichende Anzahl von Stützunterschriften; Stützunterschriften von nicht wahlberechtigten Arbeitnehmern; Kandidatur eines nicht wahlberechtigten Arbeitnehmers).

Heilbare Mängel kann der Wahlvorstand binnen 3 Tagen heilen. Dazu benachrichtigt der Wahlvorstand den Listenvertreter unter Nennung der Mängel und bittet um Abhilfe.

Eine Frage zur Bestimmung des Listenvertreters: Wem gegenüber hat der Wahlvorstand denn die Einreichung der Vorschlagsliste bestätigt? Müsste das nicht auch der Listenführer nach §6 Abs. 4 sein?

Schlimmstenfalls beschließt Ihr die Richtigkeit der Liste und lebt mit dem Risiko, dass binnen 2 Wochen Einsprüche gegen die Wählerliste eingehen. Da der Beschwerdeführer diesen Einspruch schriftlich einreichen und auch auf einen konkreten Mangel hinweisen muss, stelle ich mir die Frage: wie realistisch ist das?

C
celestro

02.05.2024 um 12:06 Uhr

"dass binnen 2 Wochen Einsprüche gegen die Wählerliste eingehen."

Du meinst wohl eher: "gegen den Wahlvorschlag", oder? ;-)

"Da der Beschwerde diesen Einspruch schriftlich einreichen und auch auf einen konkreten Mangel hinweisen muss, stelle ich mir die Frage: wie realistisch ist das?"

Das wäre aber ein Argument dafür, als WV dreimal hinzugucken. Denn mit der Akzeptanz des Vorschlages schafft man ja praktisch Fakten (denn den Wahlvorschlag bekommt niemand außer dem WV zu Gesicht und könnte daher sagen: "oh ... das sieht aber nicht richtig aus".

M
Muschelschubser

02.05.2024 um 14:17 Uhr

Du hast natürlich Recht. Das habe ich unsinnigerweise zusammengeworfen...

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