Unterschiedliche Bezahlung stud. Aushilfskräfte
Wir haben zur Mitbestimmung vorliegen:
Studentischen Aushilfskraft, neu, für die Personalabteilung, soll deutlich über Mindestlohn bekommen. Vertragverlängerung einer anderen stud. Aushilfskraft in einem anderen Bereich, ist schon über ein Jahr da, Vorgesetzte Bestätigt gute Leistung, hat bisher nur Mindestlohn bekommen und soll das auch weiter bekommen.
Ist das Vertragsfreiheit oder ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot?
Community-Antworten (2)
24.04.2024 um 10:09 Uhr
Wenn es keine Tarife oder Eingruppierungsgrundsätze gibt ist es Vertragsfreiheit.
Gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ gezahlt wird? Nein, der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer für gleiche Arbeit ungleich entlohnen, ohne damit gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen. Das folgt aus der Vertragsfreiheit, die wenig wert wäre, wenn man bei (Neu-)Einstellungen über den Lohn nicht mehr verhandeln könnte. Quelle: Hensche
24.04.2024 um 10:13 Uhr
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt eher auf Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale ab und bezieht sich vor allem auf die Schlechterstellung einzelner.
In dem Moment wo jemand besser gestellt werden soll (unabhängig von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion etc.), greift tatsächlich die Vertragsfreiheit.
Man kann also nicht einfach mit einem Paragrafen wedeln und eine Gehaltserhöhung für die bisherigen studentischen Hilfskräfte erzwingen. Man kann aber als BR durchaus von seinem Initiativrecht Gebrauch machen und den AG auf das Ungleichgewicht hinweisen und um Abhilfe bitten. Lässt er sich nicht darauf ein, bleibt nur der Weg, einen eventuellen Anspruch auf gleiche Vergütung juristisch prüfen zu lassen - wenn man das möchte. Denn man wirbelt womöglich Staub auf, ohne etwas erreichen zu können.
Interessant wäre dabei, ob die Tätigkeiten stark voneinander abweichen und dadurch eine unterschiedliche Vergütung begründet werden kann. Oder gibt es unterschiedliche Einstiegsvoraussetzungen, so dass z.B. schulische Abschlüsse voneinander abweichen oder jemand schon eine gewisse Erfahrung mitbringt? Das kann dann der AG durchaus so entscheiden.
Es sei denn, die Vergütung für studentische Hilfskräfte ist in einem TV verbindlich geregelt, oder es wurden Lohngrundsätze mit dem BR vereinbart. Aber auch das schützt wiederum nur vor einer Schlechterstellung. Es kann immer mal Faktoren geben, die einen AG dazu veranlassen, jemandem mehr zu geben.
Leider kann man auch gegen Nasenfaktor meist nichts machen, da dem AG stets irgend eine schlaue Begründung einfällt.
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