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Arbeitgeber beruft sich auf das Fortbildungskontingent

H
heidi5horses
Apr 2024 bearbeitet

Ich bin seit sechs Monaten in der MAV und möchte die Fortbildung Schriftführer 1 machen. Meine Anstaltsleitung lehnt ab wegen der hohen Kosten. Stimmt es dass WAF in Vorleistung tritt

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Community-Antworten (6)

M
Moreno

21.04.2024 um 16:54 Uhr

Mitarbeitervertung... Kirche ? Keine Ahnung!

OH
Olav HB

21.04.2024 um 17:10 Uhr

Nun weiß ich nicht welches Personalvertretungsgesetz für Dich zutrifft, aber meines Wissnes gibt es kein PVG welches besagt, dass Fortbildungen kostenmäßig begrenzt sind.

Es ist allerdings nicht deine Entscheidung eine Fortbildung zu machen, sondern das Gremium entscheidet und entsendet. Grundlage hierfür ist immer eine Abwägung zwischen den Interessen des Gremiums und des Arbeitgebers (Vertrauensvollen Zusammenarbeit), wobei einfach auch geschaut werden muss, ob die gleiche Fortbildung nicht im zumutbar zeitlichen Rahmen kostengünstiger an einem anderen Ort angeboten wird.

Als Beispiel aus der Praxis. Es gibt zeitgleich vom gleichen Anbieter die Fortbildung BetrVG 2. Einmal In B. und einmal in W. Kostenunterschied ist ca. €400 zugünsten von W. Auch ist der Entfernung zu W. kürzer als zu B. und fallen somit niedrigere Reisekosten an. In dem Fall ist das Gremium gehalten gute Argumente zu haben, warum ausgerechnet die Fortbildung in B gebucht wird. Die Erforderlichkeit für B. kann in Frage gestellt werden.

Das zweite Beispiel: Fortbildung Arbeitsrecht 3 wird vom gleichen Anbieter mit 8 Wochen unterschied mit ein Kostenunterschied (inkl. Reisekosten) von ca. €150 angeboten. Im Zeitraum des zweiten Termins hat das BRM bereits zwei private Termine. Hier wird vor dem Arbeitsgericht (konform die Rechtsprechung des BAGs) die Erforderlichkeit des ersten Termins bestand haben.

Ob die WAF in diesem Falle in Vorleistung tritt kann dir aber nur die WAF beantworten.

G
GabrielBischoff

22.04.2024 um 13:50 Uhr

Finanzamt ausgetrickst - Forderung nicht in Steuerkontingent

Scherz beiseite, am Besten Hörer abnehmen und mit deinem Schulungsanbieter sprechen.

M
Muschelschubser

22.04.2024 um 16:09 Uhr

Nun bin ich in dem Bereich nicht zu Hause, aber sollte §19 Abs. MVG-EKR hier nicht analog zu §37 Abs. 6 BetrVG gelten?

Sofern genannte Schulungen für die Ausübung des Mandats notwendig sind, gelten dann keinerlei Beschränkungen zu Kosten und Zeit.

Auch im Hinblick der Behinderung der Arbeit ist eine MAV genau so geschützt wie ein BR. Nur mal so nebenbei.

Ob w.a.f. in der Situation in Vorleistung geht, kann wohl nur der Anbieter selbst beantworten.

D
DummerHund

22.04.2024 um 18:54 Uhr

Nicht unbedingt ganz richtig Muschelschubser. Schau mal in den beiden kirchlichen Links die ich rein gesetzt habe.

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