Auch bei Probezeitkündigung muss Maßnahme wie (genau) begründet werden?
Hallo,
wie wird
"Die Dienststellenleitung hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen." nach § 75 Abs. 4 HPVG definiert?
Reicht es, wenn die Dienststellenleitung solche Begründungen anführt, wie z. B.
- nicht teamfähig
- nicht leistungsbereit
- keine positive Prognose bzgl. Zusammenarbeit und Aufbau Vertrauensverhältnis
oder müssen solche "Gründe" noch mit Leben gefüllt, ordentlich unterfüttert, begründet werden?
Falls Letzteres, woraus geht dieses bitte hervor?
Dankeschön.
LG
Community-Antworten (12)
15.04.2024 um 21:22 Uhr
nix für ungut aber ich hab gerade etwas das Gefühl die letzten fragen sind Beschäftigungstherapie
15.04.2024 um 22:27 Uhr
hoffentlich findest Du hier jemanden der ich mit den Personalvertretungsgesetzen auskennt...
15.04.2024 um 23:18 Uhr
Ich würde auch darauf hinweisen, das hier Personen anzutreffen sind, die mit dem BetrVG zu tun haben / hatten. Aber "Hessisches Personalvertretungsgesetz"? Eher nicht ...
16.04.2024 um 09:28 Uhr
Auch wenn es nicht um das BetrVG geht, ist eine Anhörung eigentlich immer gleich. Die Art der Kündigung oder das sie in der Probezeit erfolgen soll ist daher egal.
Daher muss die Anhörung genauso aussehen wie bei jeder anderen Kündigung auch.
Immer dieses CROSSPOSTING.
16.04.2024 um 11:02 Uhr
Nein Kehler, das ist nicht richtig. In der Probezeit besteht nunmal kein Kündigungsschutz, daher sind auch Gründe zulässig, die sonst nicht zur Kündigung berechtigen. Entsprechend sind auch an die Anhörung reduzierte Anforderungen zu stellen.
16.04.2024 um 11:16 Uhr
Wo habe ich was von "Gründen" geschrieben? Hier geht es nicht um die Gründe sondern "oder müssen solche "Gründe" noch mit Leben gefüllt, ordentlich unterfüttert, begründet werden?"
16.04.2024 um 11:29 Uhr
"Hier geht es nicht um die Gründe sondern "oder müssen solche "Gründe" noch mit Leben gefüllt, ordentlich unterfüttert, begründet werden?""
Wo ist der Unterschied?
16.04.2024 um 12:15 Uhr
Es ist tatsächlich so das bei Probezeitkündigung zwar eine Begründung genannt werden muss aber eine Begründung wie das vom AG keine Interesse besteht das Arbeitsverhältniss fortzusetzen reicht da leider vollkommen aus. Er muss nicht begründen warum kein Interesse mehr besteht.
6 AZR 121/12
16.04.2024 um 14:57 Uhr
▶Ich würde auch darauf hinweisen, das hier Personen anzutreffen sind, die mit dem BetrVG zu tun haben / hatten. Aber "Hessisches Personalvertretungsgesetz"? Eher nicht ...◀
Neeeee natürlich nicht, hat ja auch mit Arbeitsrecht überhaupt nicht zu tun. Es soll aber Säugetiere geben, die neben der Sprache ihres Standorts, auch die der am genüberliegendem Flussufer grasenden verstehen.
Bitte zukünftig nicht immer gleich von sich auf andere schließen.
16.04.2024 um 16:10 Uhr
Ich würde es erst einmal mit lesen und "verstehen" probieren ... und dann raffen, das meine Aussage völlig korrekt war.
16.04.2024 um 19:28 Uhr
Hier mal ein Auszug aus den Spielregeln:
"Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Beiträge zum übergeordneten Themenkreis „Betriebsräte“ passen."
Betriebsräte = BetrVG Personalräte = BPersVH - oder eben Landesgesetzgebung
Insofern ist die Aussage von celestro gar nicht mal so falsch. Zumal sich die w.a.f. meines Wissens auch nicht wirklich als Seminarträger für Personalräte bekannt gemacht hat.
Wenn hier jemand trotzdem etwas sinnstiftendes beitragen kann - Glück gehabt. Für gewöhnlich ist das Forum für solche Themen aber eher suboptimal gewählt.
17.04.2024 um 12:49 Uhr
Nur weil sich das eine in der Privatwirtschaft, das andere im öffentlichen Dienst abspielt, ändert sich nichts marginales am Arbeitsrecht und dessen Anwendung.
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