Definition bzgl. Begründungen der Maßnahme bei Kündigungen
Hallo,
wie wird
"Die Dienststellenleitung hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen." nach § 75 Abs. 4 HPVG definiert?
Reicht es, wenn die Dienststellenleitung solche Begründungen anführt, wie z. B.
- nicht teamfähig
- nicht leistungsbereit
- keine positive Prognose bzgl. Zusammenarbeit und Aufbau Vertrauensverhältnis
oder müssen solche "Gründe" noch mit Leben gefüllt, ordentlich unterfüttert, begründet werden?
Falls Letzteres, woraus geht dieses bitte hervor?
Dankeschön.
LG
Community-Antworten (1)
16.04.2024 um 09:37 Uhr
Das gleiche Thema, die Antworten dazu hier: https://www.betriebsrat.com/br-forum/747694/auch-bei-probezeitkuendigung-muss-massnahme-wie-genau-begruendet-werden.
Immer dieses CROSSPOSTING.
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