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Kündigung durch AN im TvÖD-V (DRK) mit kürzerer Frist?

A
Aleksander
Apr 2024 bearbeitet

Guten Abend, ein AN ist in einem Betrieb (DRK) angestellt, für den der TvÖD-V gilt. Demnach wäre die Kündigungsfrist nach §34 6 Wochen zum Quartalsende (bei mehr als einem Jahr Beschäftigungsdauer). Das ist für den AN sehr ungünstig, da er früher aus dem Vertrag möchte, idealerweise gem. § 622 BGB. Gibt es da einen Ausweg? Danke für Eure Antworten und noch einen schönen Abend.

2.20007

Community-Antworten (7)

M
Moreno

11.04.2024 um 22:44 Uhr

Aufhebungsvertrag?

S
seehas

12.04.2024 um 09:24 Uhr

Er hat keine Möglichkeit mit einer kürzeren Frist zu kündigen. Hier hat die Regelung Tarifvertrag Vorrang. Er kann allenfalls, wie Moreno schon bemerkt hat, den Arbeitgeber um einen Aufhebungsvertrag bitten. Einen Rechtsanspruch darauf hat er nicht.

K
Kehler

12.04.2024 um 09:57 Uhr

Das sind doch die Fristen für den AG die im TV stehen, da steht ja nichts dabei das es für beide Seiten gilt. Oder nicht?

M
Moreno

12.04.2024 um 10:16 Uhr

Nein Kehler im Tvöd gelten die auch für AN

K
Kehler

12.04.2024 um 10:28 Uhr

Ich habe in meinem Berufsleben schon 3 verschiedene öffentliche AG gehabt (mit TvÖD oder früher BAT), bei allen hieß es immer das gilt nur für den AG, für den AN gelten die Fristen aus dem BGB. Ich habe auch jedesmal selbst gekündigt, mit 4 Wochen auf Monatsende, bei Betriebszugehörigkeiten zwischen 3 und 12 Jahren. Die Kündigungen wurden jedesmal akzeptiert. Dann haben die wohl immer einen Fehler gemacht.
In der jetzigen Firma sind wir angelehnt an den TvÖD, und im der BV steht der Satz darunter das diese Fristen nur für den AG gelten. Für die AN gilt der §622 BGB.

F
Fried

12.04.2024 um 11:22 Uhr

Das wäre ein selten dämlicher TV zum Nachteil der Mitarbeiter, weshalb macht man sowas?

M
Moreno

12.04.2024 um 11:33 Uhr

Die Kündigungsfristen des § 34 Abs. 1 TVöD gelten sowohl für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer. Sie binden auch tarifungebundene Parteien, sofern die Geltung des TVöD vertraglich vereinbart wurde. Quelle Hauffe

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