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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ende der Amtszeit bei Absinken unter 5 Azubis

T
Theo
Jan 2018 bearbeitet

Es soll außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums ein JAV gewählt werden. Zum Zeitpunkt der Wahl ist die Voraussetzung nach § 60 (1) BVG noch gegeben, danach sinken wir allerdings auf unter 5 wählbare ab (voraussichtl. auf Dauer). Gilt hier dann auch § 64 (2), also Amtszeitende zum 30.11., oder ist die Amtszeit sofort mit dem Absinken unter 5 beendet?

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Community-Antworten (8)

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Fayence

13.06.2006 um 00:31 Uhr

Dazu Fitting, 22. Aufl., § 62, RN 7

Etwas anderes gilt nur, wenn die Zahl der im Betrieb i.d.R. beschäftigten jug. oder auszubildenden AN nicht nur vorübergehend unter 5 sinkt. In diesem Falle entfällt eine Voraussetzung für die Bildung der JAV. Eine bestehende JAV verliert ihr Amt.

Ich möchte daher anzweifeln, ob sich die Wahl lohnt!

T
Theo

13.06.2006 um 01:21 Uhr

Gibt es dazu noch eine andere Ansicht? Denn jemand, der es eigentlich wissen müsste, sagt mir: 30.11. ist Ende. Klar ist uns im Moment nur, daß nach Absinken unter 5 (sofern auf voraussichtl,. Dauer) nicht mehr gewählt werden kann.

Doch selbst, wenn: Das Absinken unter 5 tritt bei uns formal mit dem Ende des Ausbildungsjahres (31.07.) ein, oder zählt als das Ende die bestandene mündliche Prüfung der ausgelernten Azubis( die das Absinken unter 5 bewirken)?

Konkret: Wie lange geht der nachwirkende Kündigungsschutz für den neu gewählten JAV?

FB
Frank B.

13.06.2006 um 08:33 Uhr

Die Wahl der JAV würde ich an eurer Stelle schon durchführen, da ihr ja vom Gesetz her als BR dazu verpflichtet seid. Den Fall den du beschrieben hast, tritt ja erst im nächsten Jahr ein, wenn mit dem 31.07. der im Jahr 2007 gemeint ist. Dann allerdings, ist es so wie Fayence beschrieben hat.

Sollte es dieses Jahr am 31.07. zuteffen, könnt ihr euch den Aufwand sparen.

Der Kündigungsschutz besteht dann noch ein Jahr, allerdings nur für das Ausbildungsverhältnis, sofern es sich um einen Azubi handelt. Dieser kann dann nach §78a BetrVG übernommen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.

F
Fayence

13.06.2006 um 10:16 Uhr

Frank B., ich kann Deinen ersten Absatz nicht nachvollziehen. Was meinst Du mit "...Den Fall den du beschrieben hast, tritt ja erst im nächsten Jahr ein, wenn mit dem 31.07. der im Jahr 2007 gemeint ist." ?

Übrigens ist der nächste Regelwahlzeitraum für JAV Wahlen 1.10.-30.11.2006. Hast Du Dich da vielleicht vertan?

FB
Frank B.

13.06.2006 um 12:08 Uhr

Kein gute deutsch, i know.

Also angenommen, die Azubis beenden ihre Ausbildung am 31.07.2007, dann ist doch dieses Jahr noch zu wählen, oder? siehe 32948.

F
Fayence

13.06.2006 um 17:53 Uhr

Bin ich nicht davon ausgegangen, dass vom 31.7.07 die Rede ist! Zumal auch schon der 30.11. genannt war und der konnte sich eigentlich nur auf dieses Jahr beziehen. Habe mich deshalb gefragt, welchen von Theo beschriebenen Fall Du gemeint haben könntest.

Wenn die "Unterzahl" wirklich erst in 2007 erreicht würde, muss in diesem Jahr auch noch eine JAV gewählt werden.

Die ganze Frage liest sich für mich eh so, als ob kurz vor Toresschluss noch schnell eine JAV aus dem Boden gestampft werden soll, um von dem §78a BetrVG partizipieren zu können!

T
Theo

29.06.2006 um 00:55 Uhr

Es konnte mir bislang niemand erklären: Was heißt denn nun eigentlich "Auf Dauer" und "nicht nur vorübergehend"?

Angenommen: 20 Jahre lang hatten wir immer mindestens fünf oder mehr Azubis. Und nun kommt ein Lehrjahr, wo wir weniger sind. Wieviel es danach sein werden, weiß kein Mensch, weil niemand in die Zukunft sehen kann. Ist auf Dauer nun ein Jahr, fünf Jahre 10 Jahre oder ein halbes Jahr oder bis zur nächsten Wahl?

Hat mich frustriert, daß dazu null Beitrag kam. Den Wortlaut vom Gesetz kann ich auch lesen.

F
Fayence

29.06.2006 um 01:23 Uhr

Hallo "Frustbeutel",

eine konkrete Angabe, auf welchen Zeitraum sich "vorrübergehend" bezieht, habe ich auch nicht finden können. Würde jedoch davon ausgehen, dass hiermit der übliche Zeitraum zwischen Ausbildungsende und Neueinstellung Azubis gemeint ist. Im Schnitt also 3-4 Monate.

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