Es soll außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums ein JAV gewählt werden. Zum Zeitpunkt der Wahl ist die Voraussetzung nach § 60 (1) BVG noch gegeben, danach sinken wir allerdings auf unter 5 wählbare ab (voraussichtl. auf Dauer). Gilt hier dann auch § 64 (2), also Amtszeitende zum 30.11., oder ist die Amtszeit sofort mit dem Absinken unter 5 beendet?