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Arbeitgeber vergisst Pausenzeiten abzuziehen

M
mannnssueda
Apr 2024 bearbeitet

Hey ich arbeite seit Oktober 23 in einer neuen Firma. 5 Tage die Woche jeweils 7,5 Stunden und 30 Minuten Pause. Soweit so gut nie großartig Probleme gehabt etc. Heute kam jedoch mein Meister zu mir und hat mir mittgeteilt das seit ca. Anfang des Jahres mir NIE die Pausenzeit (spricht 30 min pro Tag) von meinem Stundenkonto abgezogen wurde (Pause hab ich natürlich gemacht 30min wird nur im "normalfall" automatisch abgezogen). Sprich ich habe fast jeden Tag (grob gesagt) 30 Minuten Überstunden gemacht. Kann mir meine Firma jetzt sagen das ich alle Arbeitstage des Jahres (Bis heute) Rückwirkend geändert werden und dadurch mein Arbeitszeitkonto sehr weit ins Minus geht? Oder ist das einfach ein dummer Fehler von meinem AG der sich ins nichts verläuft und es in dem falle eher gut für mich und mein Zeitkonto ist? (Die Firma in der ich arbeite hat ein Betriebsrat, jedoch wurde es mir heute erst kurz vor Feierabend mittgeteilt deswegen konnte ich diesen bezüglich des Problems noch nicht ansprechen)

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Community-Antworten (8)

C
celestro

28.03.2024 um 14:56 Uhr

Gibt es einen Tarifvertrag, der Gültigkeit hat? Da sind normalerweise Ausschlussfristen drin enthalten.

ABER ... die sind im Allgemeinen mindestens 3 Monate lang ... also wenn es nur um Zeiten seit Anfang 2024 geht, hast Du Pech.

M
Moreno

28.03.2024 um 15:23 Uhr

Hast du Pech... nicht unbedingt kommt auf die Regelung der Minus Stunden drauf an. Bei uns wird ab Minus 30 gekappt.

OH
Olav HB

29.03.2024 um 15:50 Uhr

Der Arbeitgeber muss seinen Anspruch geltend machen, dazu reicht es m.E. nicht, dass der Meister kommt und etwas sagt, das bedarf mindestens der Text- wenn nicht sogar Schriftform. Und dann gelten die Ausschlussfristen, wenn kein Tarifvertrag vorliegt, kommen die Fristen des BGB zu Züge.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Arbeitgeber tatsächlich für die fehlerhafte Berechnung in der Zeit in welche noch Ansprüche bestehen die Zeiten korrigieren.

G
gantherl

29.03.2024 um 16:39 Uhr

Olav die Aussage ist gewagt. Die Schrift oder textform kommt nur zum tragen wenn sie durch Normen vorgeschrieben ist

OH
Olav HB

29.03.2024 um 18:34 Uhr

@gantherl Geltendmachung erfordert ein detailierte Aufstellung von was, wie und auf welchem Grund etwas geltend gemacht wird. Damit die Geltendmachung nachgewiesen werden kann, ist es in der Regel sinnvoll dies in Text- bzw. Schriftform zu tun.

K
Kucki

31.03.2024 um 14:06 Uhr

Er kann es aber nur geltend machen, wenn er auch eine Anspruchsgrundlage hat.

Der Arbeitgeber hält über das Arbeitszeitkonto fest, in welchem Umfang nach § 611 Abs. 1 BGB (Leistungsaustausch Arbeit gegen Geld) vergütungspflichtige Arbeitsstunden angefallen sind oder wie viel Stunden sein Mitarbeiter wegen eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht leisten musste. Das Arbeitszeitkonto hat eine Dokumentationsfunktion - deretwegen der Arbeitgeber ohne Befugnis nicht einfach korrigierend Stunden streichen darf. Er "darf das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet" (BAG, 21.03.2012 - 5 AZR 676/11).

A
Andi67

02.04.2024 um 11:22 Uhr

Puuuuh...jetzt mal ganz ehrlich, was ist das Problem etwas zurück zugeben was man durch irgendeinen Fehler zu unrecht bekommen hat? Du hast ja PAUSE gemacht und nicht gearbeitet also im sinne der Gerechtigkeit......

G
ganther

02.04.2024 um 16:15 Uhr

@Olav du relativierst jetzt, was du vorher anders dargestellt hast. Beweisprobleme könnten entstehen, aber wer weiß, was der Meister für sich dokumentiert hat, ob es weitere Zeugen gab etc. Möglichkeiten gibt es da viele

@Kucki ich halte das Urteil für nicht einschlägig. Der Sachverhalt ist ein völlig anderer

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