Aufforderung Betriebsratstätigkeit zu verschieben
Hallo zusammen,
kurze Frage: Ist es schon Behinderung der Bertriebsratsarbeit, wenn man "gebeten" sich nun um die richtige Arbeit zu kümmern, weil man heute schon genug Betriebsratsarbeit gemacht hat?
Community-Antworten (6)
26.03.2024 um 19:35 Uhr
Bei einer Bitte sehe ich noch keine Behinderung. Einer Bitte muss man nicht nachkommen.
26.03.2024 um 21:10 Uhr
@ Melfice Die letzte Antwort kann man auch getrost überlesen. Ein Außenstehender kann wohl schlecht entscheiden ob man ausreichend oder genug BR Arbeit gemacht hat. Dies kann nur der BR oder das ausführende BRM selber. Deshalb fasse es als Bitte auf die man nicht nachkommen muß.
27.03.2024 um 07:23 Uhr
@Melfice: Ignoriere den Tagträumer!
Zu deiner Frage: Rechtlich kann sich ein BR natürlich immer zur BR-Arbeit abmelden und der AG kann dieses erst mal nicht verhindern. Man sollte aber als BR ein Gefühl dazu entwickeln, wie man damit umgeht.
Folgende Punkte sollte man im Blick haben:
- Belastet das "sture" Durchsetzen der BR-Arbeitszeiten das Verhältnis zum AG und damit die weitere BR-Arbeit?
- kann man die geplante BR-Arbeit vielleicht auch etwas verschieben?
- müssen Kollegen meine "fehlende" Zeit dann kompensieren?
Es ist immer eine "Gratwanderung". In der Regel ist es hilfreich, die Bitte mit dem AG zu besprechen und nicht einfach nur "Ja" oder "Nein" zu sagen. Mann muss aber auch aufpassen, dass das eigene konstruktive Verhalten nicht ausgenutzt wird.
27.03.2024 um 08:58 Uhr
Ein sehr komisches Forum, ich kenne aus anderen Foren, dass der Grund der Löschung erwähnt wird.
27.03.2024 um 09:15 Uhr
Es sind ja auch komische User wie der erstgelösche...
Meiner Meinung nach kommt es darauf an wie man "gebeten" wurde. Zudem kann man nicht alle Themen an einem Tag abarbeiten. Stück für Stück ist es besser. Wenn allerdings etwas dringend ist, dann Vollgas.
27.03.2024 um 12:29 Uhr
Die Frage ist, ob die BR_Tätigkeit erforderlich ist. Bei dieser Entscheidung steht das einzelne BRM ein erheblichen Ermessensspielraum zu. Zweifelt der AG die Erforderlichkeit an, so kann er beim Arbeitsgericht beantragen, dies zu überprüfen. Es empfiehlt sich deswegen ein kurzen Notiz im Kalender zu machen, was man gemacht hat. Hiermit kann man dann beim Arbeitsgericht die Erfroderlichkeit belegen. Aber selbst wenn das Erbeitsgericht im Nachheinein zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Erforderlichkeit nicht gegeben ist, so geht das BAG in viele Urteile immer wieder davon aus, ob das BRM in der Situation ohne Verstoß gegen "Denkgesetze" (o-Ton BAG) redlicherweise hätte annehmen dürfen, dass die Erforderlichkeit geben war. Das führt dazu, dass nur in ganz wenige und dann auch noch sehr extreme Fälle, das betreffende BRM Probleme hat.
Natürlich gebietet es sich aber auch im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu schauen, ob man die Tätigkeit nicht doch anders terminieren kann. Das Argument des AGs (oder des direkten Vorgestzten) "heute hast du genug BR gemacht" geht einfach leer aus. Wenn genug gemacht wurde, ist die Erforderlichkeit nicht gegeben, zweifelt der AG diese an, naja, das habe ich schon geschrieben.
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Hier mal ein Beschluss des Bundesarbeitsgericht, nicht nur für neu gewählte Betriebsräte.
BAG, Beschluss vom 27.6.1990 - 7 ABR 43/89 - Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit Fundstellen: BAGE 65, 230-238; AP Nr. 78 zu § 37 BetrVG 1972; EzA Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972; NZ