Erstellt am 16.05.2017 um 12:56 Uhr von celestro
Welches Hausrecht sollte denn der BR haben ?
Nachdem ich mir das 2 Mal durchgelesen habe, sollte der BR hier im Sinne der Auszubildenden handeln und den Plänen des AG nicht im Weg stehen.
Erstellt am 16.05.2017 um 13:03 Uhr von H.Richter
Der BR hat meines Wissens nach in seinem Büro das Hausrecht. Siehe z.B. hier: http://www.gratisrecht.de/urteile-im-arbeitsrecht/12209-hausrecht-im-betriebsratsbuero.html
Dem Auszubildenden soll durchaus ein Büro gegeben werden, dem stehen wir ja gar nicht im Wege. In unseren Augen gibt es, sogar im gleichen Gebäudeteil, noch einen weiteren Platz, welcher ebensogut geeignet wäre.
Was uns halt nicht klar ist, darf der AG das BR Büro einfach so verlegen? Es gibt für sein Problem durchaus noch andere Möglichkeiten der Lösung.
Erstellt am 16.05.2017 um 13:07 Uhr von H.Richter
Ok, wir haben es gefunden,
Fitting BetrVG, 25. Auflage 2010
§ 40 RN 111
Ja, er darf, sofern der neue Raum der ArbStättV entspricht.
Erstellt am 16.05.2017 um 13:24 Uhr von celestro
kleiner Hinweis aber noch ... klar hat der BR in seinem Büro das Hausrecht. Sprich, der BR muß die Anwesenheit bestimmter Personen in dem Büro nicht jederzeit dulden.
Aber das Hausrecht zur Bestimmung, wem welches Büro zugeordnet wird, ist etwas ganz anderes.
Erstellt am 16.05.2017 um 13:32 Uhr von Pickel
Ein BR mit 3 Mitgliedern sollte froh sein, dass er überhaupt ein Büro hat.
Und wegen einer Stunde / Woche (!) sich über das unangenehme Raumklima Gedanken zu machen (statt das Allgemeinwohl der vertretenden Azubis zu gewichten) zeugt von einer ganz falschen Herangehensweise.
Erstellt am 16.05.2017 um 13:52 Uhr von Ernsthaft
„zeugt von einer ganz falschen Herangehensweise.“
Was im Besonderen auch für die hierzu getroffene Aussage zutrifft.
Was das Allgemeinwohl anderer hiermit zu tun hat, weiß wahrscheinlich auch nur EINER! Zeigt aber eindeutig, in welche Richtung eine Gewichtung hier sonst noch geht.
Empfinde ich für einen BR einfach nur traurig.
Erstellt am 16.05.2017 um 14:02 Uhr von Ernsthaft
@H.Richter
„Ja, er darf, sofern der neue Raum der ArbStättV entspricht.“
Ihr solltet euch besser mal eine neuere Ausgabe zulegen. Aktuell ist das die 28. Auflage.
Ganz einfach so dürfen, darf er auch bei einem dreier BR nicht.
Hat er euch, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein, einen Raum zur Verfügung gestellt, kann er diesen nicht einfach neu bestimmen, sondern muss dieses zumindest mit euch erörtern und auch eure Bedenken bzw. Vorschläge berücksichtigen.
Ein Raum nur mit Oberfenstern, das dann auch noch nicht einmal zu öffnen ist, geht jedenfalls nicht.
Erstellt am 16.05.2017 um 14:02 Uhr von Ernsthaft
Erstellt am 16.05.2017 um 14:05 Uhr von moreno
Ich bin da ganz bei Pickel (ausnahmsweise) für nen dreier Betriebsrat der ein Büro stundenweise nutzt reicht doch dieses kleine Büro...wenn es auch nicht so schön ist.
Erstellt am 16.05.2017 um 14:11 Uhr von celestro
"Ein Raum nur mit Oberfenstern, das dann auch noch nicht einmal zu öffnen ist, geht jedenfalls nicht."
Gilt das unabhängig von der FRagestellung der Neuzuweisung und falls ja, wie kommst Du darauf ?
Erstellt am 16.05.2017 um 14:11 Uhr von moreno
,,Ein Raum nur mit Oberfenstern, das dann auch noch nicht einmal zu öffnen ist, geht jedenfalls nicht. " wie kommst Du denn auf das schmale Brett????
Erstellt am 16.05.2017 um 14:18 Uhr von gironimo
Zur Anforderung an Büroräume siehe auch www.ergo-online.de
Ich finde, niemand sollte einen Büroplatz in einer Abstellkammer haben - auch nicht der BR.
Ich vermute mal, dass die Wertschätzung eures AG gegenüber dem BR nicht all zu hoch ist.
Und wenn es eine Alternative gibt - würde ich die auch fordern.
Erstellt am 16.05.2017 um 14:22 Uhr von moreno
Na Gironimo der AG könnte auch auf die Idee kommen, dass ein eigenes Büro für einen dreier Betriebsrat nicht erforderlich ist! Dann könnte aus dem kleinen Büro kein Büro mehr werden! Also ehrlich drei Leute die einen Raum für ne Stunde in der Woche nutzen sollten keine zu hohen Ansprüche stellen. Beleuchtung und Belüftung sollte passen aber dann ist doch gut!
Erstellt am 16.05.2017 um 14:22 Uhr von Ernsthaft
Nee Moreno, dem kann ich aus mehrfacher Sicht nicht zustimmen.
Zum einen verstößt es gegen die ArbStättV, die hier von einem Fenster und nicht von einem Oberlicht ausgeht.
Zum Zweiten auch gegen meine persönliche Erfahrung, dass man sich in so einem Raum sehr schnell eingeengt fühlt und auch Probleme mit seiner Konzentrationsfähigkeit bekommen kann.
Vor gefühlten Tausend Jahren war ich einmal in einer ähnlichen Situation. Wegen Umbauarbeiten und um den Wünschen des AG mal zu entsprechen, sind wir für ca. 2 Monate in so einen Raum gezogen. Mit dem Ergebnis, dass nicht nur ich, sondern so gut wie alle sich dort eingesperrt fühlten und eine darauf basierende Unlust auch zulasten unserer BR-Arbeit ging.
Erstellt am 16.05.2017 um 14:34 Uhr von moreno
Ob Du Dich eingeengt fühlst spielt ja keine Rolle die Arbeitsstättenverordnung schreibt auch keine Fenster vor:
3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
(1) Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben.
Dies gilt nicht für:
1. Räume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sichtverbindung nach außen entgegenstehen,
2. Räume, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzzeitig aufhalten müssen.
Erstellt am 16.05.2017 um 15:00 Uhr von Ernsthaft
Und?
Jetzt überleg mal bitte, welche ZWEI Kriterien hier nicht erfüllt werden und warum Arbeits- mit Betriebsratstätigkeit nicht vergleichbar ist.
Erstellt am 16.05.2017 um 15:07 Uhr von moreno
Also gibt es spezielle Arbeitsstättenrichtlinien für Betriebsratsbüros? Ich glaube Du träumst mal wieder vor Dich hin!
Erstellt am 16.05.2017 um 15:28 Uhr von celestro
"Vor gefühlten Tausend Jahren war ich einmal in einer ähnlichen Situation. Wegen Umbauarbeiten und um den Wünschen des AG mal zu entsprechen, sind wir für ca. 2 Monate in so einen Raum gezogen. Mit dem Ergebnis, dass nicht nur ich, sondern so gut wie alle sich dort eingesperrt fühlten und eine darauf basierende Unlust auch zulasten unserer BR-Arbeit ging."
nun ja ... ähnlich sehe ich die Situation eher nicht. Denn aus Deiner Schilderung klingt es nach "normalem Arbeitstag in dem Raum" und nicht wie hier geschildert "nutzen unser jetziges Büro eine Stunde in der Woche".
Erstellt am 16.05.2017 um 16:13 Uhr von gironimo
Ich denke es gibt eine alternative Lösung. Warum will wohl der AG nicht darauf eingehen?
Ich denke, der BR darf einem Büroarbeitsplatz in einen derartigen Raum niemals ohne Not zustimmen - auch wenn "nur" er selber darin sitzen soll. Das ist eine prinzipielle Frage.
Und ich halte nichts von Vermutungen, was der AG bösartiger Weise tun könnte - um damit Aktivitäten des BR schon im Vorfeld auszubremsen.
Erstellt am 16.05.2017 um 16:17 Uhr von Ernsthaft
„Also gibt es spezielle Arbeitsstättenrichtlinien für Betriebsratsbüros? Ich glaube Du träumst mal wieder vor Dich hin!“
Gelegentlich passiert auch das. Hier Versuche ich das aber zu vermeiden. Was ich von manch anderem aber nicht immer behaupten würde.
Da @moreno auf meine Nachfrage leider nicht eingeht, hier besonders die hinsichtlich der zu erfüllenden Kriterien, ich das ganze auch nicht mit zig weiteren hier auch greifbarem zupflastern möchte, schließen wir das ganze ab indem man sich einmal Nachfolgendes zu Gemüte führt.
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Ein kleiner fensterloser Raum ist für die laufende Geschäftsführung beispielsweise nicht geeignet (LAG Köln, 19.01.2001 - 11 TaBV 75/00).
Der Betriebsrat muss sich auch nicht damit begnügen, dass ihm ein Hausmeisterbüro als Raum für seine Sitzungen angeboten wird (LAG Köln 23.01.2013 – 5 TaBv 7/12).
Arbeitsstätten-Richtlinie - Sichtverbindung nach außen
Zu § 7 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ASR 7/1)
Abschnitt 1 ASR 7/1 – Grundsatz
Die Sichtverbindung nach außen muss in Augenhöhe durch Fenster, durchsichtige Türen oder Wandflächen den Ausblick aus dem jeweiligen Raum ins Freie ermöglichen. Die Abmessungen der Abstandsflächen im Freien vor den als Sichtverbindung vorgesehenen Fernstern oder Wandflächen richten sich nach den Bestimmungen des Bauordnungsrechts der Länder.
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Hier wäre es jetzt zumindest für mich von Interesse zu erfahren, wie @moreno es bewerkstelligen würde, ein Oberlicht auch auf Augenhöhe zu bekommen.
Erstellt am 17.05.2017 um 09:45 Uhr von moreno
Oh Ernsthaft ist schon traurig wie Du hier auf Krampf irgendwelche Urteile die mit diesem Fall überhaupt nichts zu tun haben zusammen sammelst. In dem vorliegenden Fall ging es um einen 7er Betriebsrat der Fragesteller hat aber einen dreier und benutzt das Büro stundenweise in der Woche! Und für solche Räume gibt es halt Ausnahmen in der Arbeitsstättenverordnung! ,,Räume, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzzeitig aufhalten müssen. " Dieser Betriebsrat soll froh sein ein Büro zu bekommen. Die Alternative wäre ein PC und ein abschließbarer Schrank in irgendeinem Besprechungsraum dann wüßte der Fragesteller bestimmt was er annehmen würde!
So Ernsthaft jetzt kannst Du wieder Stundenlang Gerichtsurteile hier reinsetzen die zwar mit dem Fall hier nichts zu tun aber Dich ja scheinbar antörnen!!!!!
Erstellt am 17.05.2017 um 10:05 Uhr von H.Richter
Kühlt mal wieder etwas runter, getrolle hilft uns nicht weiter.
Uns ging es nur darum: Darf der AG das. Mehr nicht.
Wir nutzen den jetzigen Raum seit 2009. In letzter Zeit ist der Umgangston zwischen BR und AG rauer geworden und nun kommt sowas von ihm. Nachtigall, ick hör dir trappsen.
Natürlich sind wir dafür, dass der Azubi einen eigenen Raum bekommt, wir bilden in dem Bereich allerdings schon seit Jahren aus und noch nie war von einem eigenen Azubibüro die Rede. Es ging immer ohne. Daher hat die Entscheidung der GF, gerade zum jetzigen Zeitpunkt, ein gewisses Geschmäckle. In welchem Raum wir letztendlich Tagen ist uns egal.
Erstellt am 17.05.2017 um 12:13 Uhr von moreno
Darüber streiten wir uns grade H.Richter :-) ich sage nehmt was Ihr bekommt weil bei Eurer BR Größe ein eigenes Büro normalerweise nicht erforderlich ist. Die Kriegsschauplätze würde ich woanders austragen.
Erstellt am 17.05.2017 um 14:17 Uhr von BrauseBär
"wie @moreno es bewerkstelligen würde, ein Oberlicht auch auf Augenhöhe zu bekommen."
Unabhängig von dem Gezetere hier, würde es mich doch interessieren, wie du das hinbekommen willst? Ausflüchte und das erzeugen von Nebenschauplätzen solltest du uns jetzt aber ersparen.
Erstellt am 17.05.2017 um 14:26 Uhr von celestro
"Unabhängig von dem Gezetere hier, würde es mich doch interessieren, wie du das hinbekommen willst? Ausflüchte und das erzeugen von Nebenschauplätzen solltest du uns jetzt aber ersparen."
Er macht ja deutlich, daß das nicht geht. Nur hat Moreno ja durchaus den "Ausweg" gepostet ... wenn es bautechnisch nicht möglich ist und so ...
Erstellt am 17.05.2017 um 14:33 Uhr von moreno
Sie kapieren es ja nicht :-)