Erstellt am 19.03.2024 um 13:51 Uhr von jutti1965
Diese Antwort wurde von "jutti1965" gelöscht.
Erstellt am 19.03.2024 um 17:02 Uhr von Kucki
Sorry jutti1965, aber das ist nicht ganz korrekt.
Siehe hier: BAG, 18.08.1982 – 7 AZR 437/80:
Ist ein Betriebsrat für die Dauer der Äußerungsfristen des § 102 Abs. 2 BetrVG beschlussunfähig i.S.d. § 33 Abs. 2 BetrVG, weil in dieser Zeit mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Amtsausübung verhindert ist und nicht durch Ersatzmitglieder vertreten werden kann, so nimmt der Rest-Betriebsrat in entsprechender Anwendung des § 22 BetrVG die Mitbestimmungsrechte des § 102 Abs. 2 BetrVG wahr. Allerdings ist die Weiterführung der Betriebsratsgeschäfte durch die restlichen Betriebsratsmitglieder im Bereich des § 102 BetrVG nur dann erforderlich, wenn die Verhinderung der abwesenden Betriebsratsmitglieder bis nach Ablauf der Fristen des § 102 Abs. 2 BetrVG andauert.
@Annika235
Wieso gibt es bei einem 9er BR nach zwei Jahren keine EMG mehr?
Hattet ihr zuwenig Bewerber, oder habt ihr die bereits alle entsorgt?
Erstellt am 19.03.2024 um 18:21 Uhr von Tagträumer_9
Diese Antwort wurde von "Administrator" gelöscht.
Erstellt am 20.03.2024 um 06:43 Uhr von jutti1965