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Vorlage vs. Aufbewahrung erw. Führungszeugnis

HP
Hr. Peppschmier
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

nach §78 SGB XII müssen jetzt auch Einrichtungen der Eingliederungshilfe Einsicht in erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse ihrer Mitarbeiter nehmen. In Einrichtungen nach SGB VIII ist dies ja schon länger der Fall.

Hat hier jemand Erfahrungen gemacht? Werden die erweiterten Führungszeugnisse in der Personalakte aufbewahrt oder lediglich die Einsicht dokumentiert? Bei uns herrscht Dissenz ob eine Kopie des erw. Zeugnisses vorgehalten werden muss.

Grüße

2.05903

Community-Antworten (3)

C
celestro

08.05.2017 um 18:13 Uhr

§ 75 SGB XII

"Nimmt der Träger der Einrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist."

Ist doch eigentlich eindeutig, oder übersehe ich etwas ?

HP
Hr. Peppschmier

08.05.2017 um 18:29 Uhr

So sehe ich das auch... Der AG führt aber diesen Kommentar ins Feld: http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/jugendmter/rechtlicheberatung/dokumente_82/Aufbewahrung_von_erweiterten_Fuehrungszeugnissen.pdf (insbesondere letzter Absatz Seite 3 Erster Absatz Seite 4).

Bezogen wird sich hier u.a. auf das DSG §29 NRW, was aber meiner Ansicht nach überhaupt nicht ins Gewicht fällt, eben wegen des doch eindeutigen Gesetzestextes im SGB XII.

G
gironimo

08.05.2017 um 20:42 Uhr

Selbst wenn man den genannten Kommentar liest, kommt man spätestens bei der Zusammenfassung zu dem Schluß, daß es mit einfach aufbewahren oder speichern nicht so einfach ist.

Holt doch ein Rechtsgutachten ein.

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