Erstellt am 08.05.2017 um 16:13 Uhr von celestro
§ 75 SGB XII
"Nimmt der Träger der Einrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist."
Ist doch eigentlich eindeutig, oder übersehe ich etwas ?
Erstellt am 08.05.2017 um 16:29 Uhr von Hr. Peppschmier
So sehe ich das auch...
Der AG führt aber diesen Kommentar ins Feld:
http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/jugendmter/rechtlicheberatung/dokumente_82/Aufbewahrung_von_erweiterten_Fuehrungszeugnissen.pdf
(insbesondere letzter Absatz Seite 3 Erster Absatz Seite 4).
Bezogen wird sich hier u.a. auf das DSG §29 NRW, was aber meiner Ansicht nach überhaupt nicht ins Gewicht fällt, eben wegen des doch eindeutigen Gesetzestextes im SGB XII.
Erstellt am 08.05.2017 um 18:42 Uhr von gironimo
Selbst wenn man den genannten Kommentar liest, kommt man spätestens bei der Zusammenfassung zu dem Schluß, daß es mit einfach aufbewahren oder speichern nicht so einfach ist.
Holt doch ein Rechtsgutachten ein.