Hallo,

wir sind eine Holding und vertreten mehrere Unternehmen.
Wir haben eine BV Betriebsordnung in geregelt ist, wie sich der AN im Krankheitsfall zu verhalten hat.
... Der Arbeitnehmer hat ab dem 3. Krankheitstag eine ärztliche AU vorzulegen. ...

Die BV Betriebsordnung gilt für alle Unternehmen in der Holding.

Nun hat ein Unternehmen in ihren Arbeitsverträgen festgeschrieben, dass der AN schon ab dem 1. Tag eine AU vorlegen muss.

Was gilt hier vorrangig? Die BV oder der AV?

Vielen Dank für eure Hilfe,

Gruß Pelikan