Erstellt am 27.04.2017 um 13:33 Uhr von Challenger
Tach auch,
BVren, die im Rahmen des §87 BetrVG abgeschlossen werden, haben gegenüber arbeitsvertraglich anderslautenden Vereinbarungen grundsätzlich Vorrang. Mit arbeitsvertraglichen Vereinbarungen können MBRechte des BR nicht nicht umgangen und/oder beseitigt werden.
Erstellt am 27.04.2017 um 14:13 Uhr von gironimo
siehe auch § 77 Abs. 4 BetrVG:
"Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen".(...)
Erstellt am 27.04.2017 um 14:39 Uhr von Pelikan1967
Danke Challenger und gironimo,
Ihr habt sehr gut weitergeholfen :-)
Beste Grüße Pelikan
Erstellt am 27.04.2017 um 14:58 Uhr von Ernsthaft
„BVren, die im Rahmen des §87 BetrVG abgeschlossen werden, haben gegenüber arbeitsvertraglich anderslautenden Vereinbarungen grundsätzlich Vorrang.“
Wenn es das Günstigkeitsprinzip nicht mehr geben würde, wäre das auch richtig. So generell zutreffend wie hier erklärt, ist es aber nicht.
Da hier die BV die für den AN günstigere ist, ist sie die hier anzuwendende Vereinbarung.
Erstellt am 27.04.2017 um 18:39 Uhr von chellenger
Erstellt am 27.04.2017 um 14:58 Uhr von Ernsthaft
Wenn es das Günstigkeitsprinzip nicht mehr geben würde, wäre das auch richtig. So generell zutreffend wie hier erklärt, ist es aber nicht.
Ernsthaft hat natürlich recht.