Krankmeldung am ersten Tag
Hallo,
wir sind eine Holding und vertreten mehrere Unternehmen. Wir haben eine BV Betriebsordnung in geregelt ist, wie sich der AN im Krankheitsfall zu verhalten hat. ... Der Arbeitnehmer hat ab dem 3. Krankheitstag eine ärztliche AU vorzulegen. ...
Die BV Betriebsordnung gilt für alle Unternehmen in der Holding.
Nun hat ein Unternehmen in ihren Arbeitsverträgen festgeschrieben, dass der AN schon ab dem 1. Tag eine AU vorlegen muss.
Was gilt hier vorrangig? Die BV oder der AV?
Vielen Dank für eure Hilfe,
Gruß Pelikan
Community-Antworten (5)
27.04.2017 um 15:33 Uhr
Tach auch, BVren, die im Rahmen des §87 BetrVG abgeschlossen werden, haben gegenüber arbeitsvertraglich anderslautenden Vereinbarungen grundsätzlich Vorrang. Mit arbeitsvertraglichen Vereinbarungen können MBRechte des BR nicht nicht umgangen und/oder beseitigt werden.
27.04.2017 um 16:13 Uhr
siehe auch § 77 Abs. 4 BetrVG: "Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen".(...)
27.04.2017 um 16:39 Uhr
Danke Challenger und gironimo,
Ihr habt sehr gut weitergeholfen :-)
Beste Grüße Pelikan
27.04.2017 um 16:58 Uhr
„BVren, die im Rahmen des §87 BetrVG abgeschlossen werden, haben gegenüber arbeitsvertraglich anderslautenden Vereinbarungen grundsätzlich Vorrang.“
Wenn es das Günstigkeitsprinzip nicht mehr geben würde, wäre das auch richtig. So generell zutreffend wie hier erklärt, ist es aber nicht.
Da hier die BV die für den AN günstigere ist, ist sie die hier anzuwendende Vereinbarung.
27.04.2017 um 20:39 Uhr
Erstellt am 27.04.2017 um 14:58 Uhr von Ernsthaft Wenn es das Günstigkeitsprinzip nicht mehr geben würde, wäre das auch richtig. So generell zutreffend wie hier erklärt, ist es aber nicht.
Ernsthaft hat natürlich recht.
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