W.A.F. LogoSeminare

Einladung zu einem Fachkongress

D
DresslerB
Jan 2018 bearbeitet

Darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Teilnahme an einem Fachkongress generell verweigern oder muss dabei etwas beachtet werden?

390010

Community-Antworten (10)

R
rsddbr

25.04.2017 um 14:11 Uhr

Generell ist der AG weisungsbefugt. Er darf also die Teilnahme an einem Fachkongress verweigern. ABER: Handelt es sich um einen BR-Fachkongress (geht leider aus der Fragestellung nicht hervor)? Dann müsst ihr schauen, inwiefern die Teilnahme für eure BR-Arbeit notwendig ist. Könnt ihr einen direkten Bezug zu euren aktuellen Aufgaben herstellen, könnt ihr ggf. "Schulungsanspruch" geltend machen.

D
DresslerB

25.04.2017 um 14:13 Uhr

In diesem Fall hat es leider nichts mit BR zu tun - ist aber fachlich sinnvoll Danke für die Antwort

G
gironimo

25.04.2017 um 14:14 Uhr

Kommt natürlich auch ein wenig auf die Eigenart der Tätigkeit an.

...... und wie es in der Vergangenheit gehandhabt wurde.

E
Ernsthaft

25.04.2017 um 14:34 Uhr

„Generell ist der AG weisungsbefugt. Er darf also die Teilnahme an einem Fachkongress verweigern.“ Da wir hier ja nun wirklich bei den §§ 96 u. 97 BetrVG sind, sofern es denn einen BR gibt, würde ich das nicht so generell behaupten.

Aber auch wenn es keinen BR gibt, so gibt es doch immer noch die Weiterbildungsgesetze der Länder. Macht ein AN hier einen Anspruch geltend, ist es mit der Weisungsbefugnis erst einmal vorbei. Da dieser Bildungsurlaub dann sogar höherwertiger als normaler Urlaub anzusehen wäre, dürfte ein einfaches Verweigern dann auch nicht mehr ganz so einfach sein.

R
rsddbr

25.04.2017 um 15:12 Uhr

Aus den §§ 96 u. 97 BetrVG ergibt sich kein erzwingbares MBR in Bezug auf o.g. Frage. Sie beziehen sich nicht auf die "Einzelmaßnahme" sondern gerenelle Maßnahmen zur Berufsbildung. Es ging auch nicht um die Frage nach der Teilnahme in der Freizeit (Urlaub) oder die Nutzung von Bildungsurlaub. Diesem Hinweis von 'Ernsthaft' kann man nachgehen.

E
Ernsthaft

25.04.2017 um 16:58 Uhr

„Sie beziehen sich nicht auf die "Einzelmaßnahme" sondern gerenelle Maßnahmen zur Berufsbildung.“ Viel weiter daneben geht es ja nun bald nicht mehr! Indem man sich selbst Grenzen setzt, kann man sich als BR das Leben natürlich auch leichter machen.

Schon der Gesetzestext des § 96 Abs. 2 BetrVG beinhaltet den Einzelnen und geht auch nicht von einer hier notwendigen generellen Maßnahme aus. Abs. 1 beschreibt eine Förderungspflicht für den AG und BR. Sie sind also gemeinsam verpflichtet, die Berufsbildung der AN zu fördern. Nach Abs. 1 Satz 2 ist auf Verlangen des BR der betriebliche Berufsbildungsbedarf zu ermitteln. In diesem Satz ist auch das Recht des BR enthalten, alle Fragen der Berufsbildung vonseiten der AN, also auch einzelner, mit dem AG zu beraten. Aus Satz 3 ergibt sich dem BR auch ein besonderes Vorschlagsrecht. In Abs. 1 handelt es sich also um eine Ermittlungs- und Beratungspflicht des AG, verbunden mit einem Vorschlagsrecht des BR.

In § 97 BetrVG wird dieses Recht neben einem Beratungs- und Initiativrecht sogar zu einem MBR hinsichtlich fast sämtlicher Gestaltungs- und Ausstattungsfragen für die hier betroffenen.

Mit § 97 Abs. 2 BetrVG hat der BR bei Veränderungen, die die Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten der AN verändern, auch ein echtes Initiativrecht zur Verfügung. Der BR kann unter dieser Voraussetzung Bildungs- und Anpassungsmaßnahmen über ein Einigungsstellenverfahren sogar erzwingen. Da es nicht nur Gruppenarbeitsplätze gibt, gilt dieses natürlich auch für Einzelne.

Der hier von mir nicht berücksichtigte § 98 BetrVG stellt die Durchführung der betrieblichen Berufsbildung unter die MB des BR. § 97 BetrVG dagegen gibt dem BR ein MBR bei Veränderungen betrieblicher Abläufe und der dadurch ev. erforderlichen Weiterbildungen. Dieses ist auch nicht auf Gruppen beschränkt, sondern greift auch in Einzelfällen. Die Durchführung von nahezu allen Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung, sei sie intern und extern, finden sich in den §§ 97 u. 98 BetrVG wieder und fallen daher auch in den Mitbestimmungsbereich eines BR. Insofern beinhaltet diese ev. auch ein erzwingbares MBR in Bezug auf die eingangs gestellte Frage.

„Es ging auch nicht um die Frage nach der Teilnahme in der Freizeit (Urlaub) oder die Nutzung von Bildungsurlaub.“

Da hier mehrere ev. zum Ziel führende Antwortoptionen vorliegen, wäre es aus meiner Sicht mehr als schlecht, diese Alternativen nicht auch aufzuzeigen. Erst recht dann nicht, wenn sie inhaltlich keinen Anlass dazu gibt, sie in eine Schublade zu verfrachten die eine hierzu getätigte Aussage auch begründet: „Generell ist der AG weisungsbefugt. Er darf also die Teilnahme an einem Fachkongress verweigern“

Hier handelt es sich schlicht und einfach um eine Antwort, der irgendwie die ihr zugrunde liegende Basis abhandengekommen sein muss. In der Frage vermag ich sie jedenfalls nicht zu finden.

R
rsddbr

25.04.2017 um 18:49 Uhr

Die genannten §§ enthalten Beratungs- und Vorschlagsrechte. Es bleibt also die Entscheidung des AG, was tatsächlich gemacht wird!

Die Möglichkeit des Einigungsstellenverfahrens aus §97 Abs. 2 BetrVG bezieht sich auf vom AG veranlasste Änderungen in der Tätigkeit der AN, für die ihre bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht ausreichen. Dann kann der BR Schulungsmaßnahmen per Einigungsstelle durchsetzen.

Auch die Möglichkeiten des Einigungsstellenverfahrens aus §98 BetrVG sind hier nicht anwendbar, denn diese beziehen sich auf vom AG durchgeführte Maßnahmen der Berufsbildung. In o.g. Fall handelt es sich jedoch um die Ablehnung einer Maßnahme, welche vom AN als "fachlich sinnvoll" betrachtet wird.

Jetzt kommt die große Unbekannte, welche im Konjunktiv endet: Gibt es im Unternehmen bereits Regelungen zwischen BR und AG in Bezug auf die Schulungsmaßnahmen? Dann könnte darin geregelt sein, dass betroffene*r AN tatsächlich einen Anspruch auf Teilnahme am Kongress hat. Das könnte aber auch im Arbeitsvertrag festgehalten sein oder in sonstigen individuellen Vereinbarungen. Das alles geht jedoch aus der Frage nicht hervor.

Letztlich hätte die einzig richtige Antwort sein dürfen: Geh zu deinem BR und lass ihn die konkrete Situation allumfänglich begutachten und daraus einen Schluss ziehen.

G
gironimo

25.04.2017 um 21:13 Uhr

Nur so nebenbei. Summiert man die §§96 - 98 BetrVG, in denen ja immer irgendwo die E-Stelle erwähnt wird, wird deutlich, dass das Mitbestimmungsrecht in Sachen Qualifizierung tatsächlich stark ausgeprägt ist.

So richtig mitbestimmungsfrei kann der AG eigentlich nur eins selbst entscheiden, nämlich keinen Cent für Qualifikationen auszugeben. Tut er es aber (was heute schon so etwas wie der Normalfall sein dürfte) , ist auch der BR dabei.

Und wenn der AN auf eigene Rechnung aber in der Arbeitszeit dort hin will, kommt § 96. 2 BetrVG in Betracht. Und dann können ja eigentlich nur noch betriebliche NOTWENDIGKEITEN dagegen sprechen.

C
celestro

26.04.2017 um 01:29 Uhr

mal ernsthaft (Wortspiel) ... Teilnahme an einem Fachkongress als Bildungsurlaub ? Auf was für seltsame Ideen die Leute manchmal kommen ...

E
Ernsthaft

26.04.2017 um 11:36 Uhr

@rsddbr „Letztlich hätte die einzig richtige Antwort sein dürfen: Geh zu deinem BR und lass ihn die konkrete Situation allumfänglich begutachten und daraus einen Schluss ziehen.“

Mit Sicherheit nicht!

Bevor ich mich der Gefahr aussetze an einen BR zu geraten, der entweder keine aktuelle Literatur sein eigen nennt, ev. gar die Falsche (arbeitgeberlastige) hat, Probleme mit dem Lesen, oder gar dem Verstehen hat, wäre die beste Antwort: Besser gleich zum Anwalt gehen.

@celestro Wenn du dir die Bildungsgesetze der Länder einmal näher anschauen würdest, das dort geschriebene dann auch wirklich verstehst, könnte es dazu führen, dass auch du mal passende Antworten zu div. Ideen findest.

Ihre Antwort