Mitarbeitergespräche
Bei uns in der Firma sollen Mitarbeitergespräche durchgeführt werden. Die Gespräche finden mit dem Abteilungsleiter und dem Mitarbeiter statt. Die Fragebögen sind personalisiert, den Einblick haben die Personalabteilung, der Abteilungsleiter und der Mitarbeiter. In den Fragebögen geht es um die Zufriedenheit der Mitarbeiter, um evtl. Verbesserungen usw. Nun stellt sich uns die Frage ob der Betriebsrat bei derartigen Mitarbeitergesprächen völlig außen vor gelassen werden kann. Lediglich die Info das die Gespräche stattfinden, als auch der Inhalt wurde bekannt gegeben.
Community-Antworten (6)
25.04.2017 um 11:01 Uhr
Bei der Gestaltung/ dem Inhalt der Fragebögen seid ihr auf jeden Fall mal in der Mitbestimmung.
§ 94 Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze (1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
25.04.2017 um 11:06 Uhr
Mitarbeitergespräche sind ja nichts Schlechtes und haben ihre rechtliche Grundlage in dem Weisungsrecht des AG (§ 106 GewO). Wenn es in dem Mitarbeitergespräch auch lediglich darum geht, die Arbeitspflicht des MA unmittelbar zu konkretisieren, ist dieses auch mitbestimmungsfrei und erfolgt ohne Beteiligung des BR. Geht es aber um die Leistungen und das Verhalten, unterliegt es der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Unzulässig sind allerdings Fragen, die die persönliche Intimsphäre berühren. Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft z. B. ist nicht erlaubt. Auch nach Krankheiten nur dann, wenn sie mit der zu leistenden Arbeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Siehe hierzu: BAG Urt. v. 23.06.2009, Az.: 2 AZR 606/08
Ein allgemeiner Anspruch des Betriebsrates zur Teilnahme an Personalgesprächen besteht dagegen nicht. Siehe dazu: BAG Beschl. v. 16.11.2004, Az.: 1 ABR 53/03
Wird ein Fragebogen verwendet, sieht das dann aber schon ganz anders aus. Hier wäre ein BR bei der Erstellung, wie auch der grundsätzlichen Frage der Anwendung beteiligter gemäß § 94 Abs. 1 BetrVG.
Als BR würde ich mit Hinweis auf das hier bestehende MBR des BR, die Anwendung eines ohne Beteiligung des BR erstellten Formulares umgehend untersagen.
25.04.2017 um 11:32 Uhr
Ihr solltet euch umgehend ins Gespräch bringen. Es geht hier nicht nur um den Fragebogen, sondern auch um Beurteilungsgrundsätze - beides § 94 BetrVG - und u.a.um Qualifizierung §§ 96 - 98 BetrVG
25.04.2017 um 12:25 Uhr
Giro, du solltest nicht gleich Baustellen eröffnen, wenn es dazu überhaupt noch kein Grundstück gibt!
„und u.a.um Qualifizierung §§ 96 - 98 BetrVG“ Genau! Da es nach 3 Sonnentagen im Wäldchen nebenan ja vielleicht ein Feuerchen geben könnte, Rufe ich jetzt schon mal die Feuerwehr.
Die hier benannten §§ 96 - 98 des BetrVG richten sich in erster Linie an den AG und BR. Da dort unter deren Regie etwas entsteht oder entstehen kann (sollte), hat es inhaltlich mit einem normalen Mitarbeitergespräch erst mal relativ wenig zu tun. Gibt es hierzu bereits Regeln und du hättest anstelle „u. a.“ jetzt „u. U.“ geschrieben, könnte es etwas anders aussehen.
Es gibt vieles, was hier Thema eines Mitarbeitergesprächs sein kann. Um jetzt aber genau beurteilen zu können, ob hier ein MBR vorliegt oder nicht, bedarf es schon der Wahrnehmung des sich aus § 80 BetrVG ergebenden Informationsanspruchs.
Die Belegschaft hier auf ihre Pflichten und Verweigerungsgründe hinzuweisen, könnte auch für einen BR hilfreich sein, um ev. überhaupt von einem vorliegendem MBR Kenntnis zu erhalten.
Werden hier von einem AG die einschlägigen Normen eingehalten und auch nichts mitgeschnitten oder in Formularen festgehalten, ist ein BR nur Zaungast und kann sich anderen Aufgaben widmen.
25.04.2017 um 14:18 Uhr
Es gibt die Baustelle.
Mitbestimmen heißt mitgestalten - und gerade hier gibt es vieles, was man gestalten kann.
25.04.2017 um 15:06 Uhr
Korrekt! In einem Schwimmbecken sollte man aber erst dann das Schwimmen versuchen, wenn auch Wasser drin ist.
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