Erstellt am 25.04.2017 um 09:01 Uhr von titapropper
Bei der Gestaltung/ dem Inhalt der Fragebögen seid ihr auf jeden Fall mal in der Mitbestimmung.
§ 94 Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
(1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Erstellt am 25.04.2017 um 09:06 Uhr von Ernsthaft
Mitarbeitergespräche sind ja nichts Schlechtes und haben ihre rechtliche Grundlage in dem Weisungsrecht des AG (§ 106 GewO).
Wenn es in dem Mitarbeitergespräch auch lediglich darum geht, die Arbeitspflicht des MA unmittelbar zu konkretisieren, ist dieses auch mitbestimmungsfrei und erfolgt ohne Beteiligung des BR.
Geht es aber um die Leistungen und das Verhalten, unterliegt es der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Unzulässig sind allerdings Fragen, die die persönliche Intimsphäre berühren. Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft z. B. ist nicht erlaubt. Auch nach Krankheiten nur dann, wenn sie mit der zu leistenden Arbeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Siehe hierzu: BAG Urt. v. 23.06.2009, Az.: 2 AZR 606/08
Ein allgemeiner Anspruch des Betriebsrates zur Teilnahme an Personalgesprächen besteht dagegen nicht.
Siehe dazu: BAG Beschl. v. 16.11.2004, Az.: 1 ABR 53/03
Wird ein Fragebogen verwendet, sieht das dann aber schon ganz anders aus. Hier wäre ein BR bei der Erstellung, wie auch der grundsätzlichen Frage der Anwendung beteiligter gemäß § 94 Abs. 1 BetrVG.
Als BR würde ich mit Hinweis auf das hier bestehende MBR des BR, die Anwendung eines ohne Beteiligung des BR erstellten Formulares umgehend untersagen.
Erstellt am 25.04.2017 um 09:32 Uhr von gironimo
Ihr solltet euch umgehend ins Gespräch bringen. Es geht hier nicht nur um den Fragebogen, sondern auch um Beurteilungsgrundsätze - beides § 94 BetrVG - und u.a.um Qualifizierung §§ 96 - 98 BetrVG
Erstellt am 25.04.2017 um 10:25 Uhr von Ernsthaft
Giro, du solltest nicht gleich Baustellen eröffnen, wenn es dazu überhaupt noch kein Grundstück gibt!
„und u.a.um Qualifizierung §§ 96 - 98 BetrVG“
Genau! Da es nach 3 Sonnentagen im Wäldchen nebenan ja vielleicht ein Feuerchen geben könnte, Rufe ich jetzt schon mal die Feuerwehr.
Die hier benannten §§ 96 - 98 des BetrVG richten sich in erster Linie an den AG und BR. Da dort unter deren Regie etwas entsteht oder entstehen kann (sollte), hat es inhaltlich mit einem normalen Mitarbeitergespräch erst mal relativ wenig zu tun.
Gibt es hierzu bereits Regeln und du hättest anstelle „u. a.“ jetzt „u. U.“ geschrieben, könnte es etwas anders aussehen.
Es gibt vieles, was hier Thema eines Mitarbeitergesprächs sein kann. Um jetzt aber genau beurteilen zu können, ob hier ein MBR vorliegt oder nicht, bedarf es schon der Wahrnehmung des sich aus § 80 BetrVG ergebenden Informationsanspruchs.
Die Belegschaft hier auf ihre Pflichten und Verweigerungsgründe hinzuweisen, könnte auch für einen BR hilfreich sein, um ev. überhaupt von einem vorliegendem MBR Kenntnis zu erhalten.
Werden hier von einem AG die einschlägigen Normen eingehalten und auch nichts mitgeschnitten oder in Formularen festgehalten, ist ein BR nur Zaungast und kann sich anderen Aufgaben widmen.
Erstellt am 25.04.2017 um 12:18 Uhr von gironimo
Es gibt die Baustelle.
Mitbestimmen heißt mitgestalten - und gerade hier gibt es vieles, was man gestalten kann.
Erstellt am 25.04.2017 um 13:06 Uhr von Ernsthaft
Korrekt!
In einem Schwimmbecken sollte man aber erst dann das Schwimmen versuchen, wenn auch Wasser drin ist.