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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Anfragen an den BR

S
Stebert60
Mrz 2024 bearbeitet

Nachdem ich mehrere Anfragen an den BR gestellt habe, wurde mir heute mitgeteilt das der BR sich nicht vor den Karren spannen lassen möchte und ich auf Grund dessen das ich ein paar Jahre selber BR Mitglied war doch meine Anfragen selber recherchieren sollte. Was anderes würde der BR auch nicht machen . Meine Frage wie gehe ich jetzt damit um

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Community-Antworten (16)

K
Kucki

05.03.2024 um 17:03 Uhr

Entweder verfahren wie vom BR empfohlen, oder uns mitteilen, wofür der BR hier eingespannt werden sollte, was man selber nicht machen kann oder wollte.

G
GabrielBischoff

05.03.2024 um 17:22 Uhr

Was meinst du mit Anfragen? Eine Beschwerde?

M
Muschelschubser

05.03.2024 um 17:37 Uhr

Für diese Frage ist es elemantar, den Inhalt der Anfrage zu kennen.

Der Betriebsrat kann sicher bei Deutungen von BV, TV oder AV helfen und Unterstützung bieten. Auch kann er konkrete Beschwerden nach §85 annehmen und an den Vorstand weiterleiten. Wenn die Rechtslage klar ist, kann er Handlungsempfehlungen geben, oder an die Gewerkschaft oder Arbeitsrechtler verweisen.

Was er jedoch nicht kann, ist rechtsverbindliche Empfehlungen auszusprechen, geschweige denn Mitarbeiter individualrechltich zu vertreten. Aber genau das erwarten eben manchmal Mitarbeiter vom Betriebsrat. Nach dem Motto: geh Du mal für mich zur GL, ich trau mich nicht.

S
Stebert60

05.03.2024 um 17:37 Uhr

Ich hatte eine Frage zur Urlaubsregelung ich bin Arbeitnehmer und kein BR Mitglied. Ich bat den BR meine Anfrage zu "bearbeiten"

C
celestro

05.03.2024 um 17:39 Uhr

und was ist der Hintergrund, wieso Du nicht die HR, sondern den BR fragst?

R
RudiRadeberger

05.03.2024 um 17:53 Uhr

"Ich hatte eine Frage"

Wenn du uns an dieser Frage teilhaben lässt, wäre eine Antwort tatsächlich möglich.

S
Stebert60

05.03.2024 um 20:06 Uhr

Meine Leitung hat uns für das Jahr 2024 untersagt unbezahlten Urlaub zu nehmen. War bisher kein Problem. Dieses Jahr verringern sich die Schließungszeiten und wir können eine Woche individuell Urlaub nehmen aber eben keinen unbezahlten Urlaub extra .

S
Stebert60

05.03.2024 um 20:10 Uhr

Die Frage ist , kann die Leitung das anordnen. Im Tarifvertrag steht das Unbezahlter Urlaub wenn keine dringenden betrieblichen Belange vorliegen gewährt werden kann

C
celestro

05.03.2024 um 20:12 Uhr

steht im TV, das "gewährt werden kann" oder "gewährt werden soll"? Du schreibst "kann" ... aber da kann die GL eben auch hingehen und sagen: "Nö!"

J
jutti1965

06.03.2024 um 07:52 Uhr

Wenn dein AG sagt er kann aus betrieblichen Gründen keinen unbezahlten Urlaub gewähren kannst du nichts dagegen tun. Im Bundesurlaubsgesetz ist lediglich der Bezahlte Urlaub geregelt.

L
lolium

06.03.2024 um 08:33 Uhr

so ganz "da kann man nichts machen" sehe ich das nicht.

Wir haben eine ähnliche Formulierung in TV

Sonderurlaub "Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten."

Kann der AG hier einseitig festlegen, ob der Grund wichtig genug ist, oder es paushal aus dringenden betriebl. Gründen versagen? Immer wenn eine Regelung nicht klar und abschließend ist kommt doch der BR ins Spiel, oder sehe ich das falsch? Aus meiner Sicht betrifft das die Mitbestimmung. Urlaub und auch U-Grundsätze sind Mitbestimmungspflichtig. Und eine Ansage wie: ich gewähre dieses Jahr grundsätzulichen keinen Sonderurlaub halte ich für einen U-Grundsatz.

Ich finde deine Anfrage an den BR erst mal sehr berechtigt.

G
ganther

06.03.2024 um 14:22 Uhr

da kann man sicher den BR mal befragen, aber wenn es ein rein TV-rechtlicher Anspruch ist, dann ist es ein individualrechtlicher Anspruch und da kann sich der BR für einsetzen, er muss es aber nicht.

K
Kucki

06.03.2024 um 17:47 Uhr

Sorry ganther, aber das sehe ich dann doch ein wenig anders.

Das ist auch ein „muss“, da es von Amtswegen zu erfüllen ist, der sich aus § 80 Abs. 1.1 BetrVG ergebenden Überwachungs- und Kontrollfunktion gegenüber dem AG ergibt.

§ 80 BetrVG enthält praktisch eine "Generalklausel" für die aktive Vertretung durch den BR. Er umreißt letztlich einen Zielkatalog, den ein BR auch zu verfolgen hat.

In diesem Fall steht ihm aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage für deren gerichtliche Durchsetzung, leider nur der Weg der Verständigung der tarifzuständigen Gewerkschaft zur Verfügung. Aber kümmern muss er sich schon.

G
ganther

06.03.2024 um 23:29 Uhr

darfst du, ist aber trotzdem nicht richtig. Das "Muss" setzt du ja schon in Anführungszeichen denn es ist eben kein MUSS dass ich deswegen für den AN aktiv werden muss. Und wie selbst du feststellst.... der BR kann nichts durchsetzen also...

K
Kucki

08.03.2024 um 15:37 Uhr

Naja ganther, dann erklär mir bitte einmal, was der Gesetzgeber mit dem nachstehenden gemeint haben will?

80 BetrVG – Allgemeine Aufgaben (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. 1. darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;

Doch bestimmt nicht, sich nur hinzustellen und mit einem wachen Auge gefordertes zu beobachten. Um dann zu der Erkenntnis zu gelangen, dass einem eine Kontaktaufnahme zur hier zuständigen GW zuviel Aufwand ist, und man daher das andere Auge auch noch schließt und lieber seine gerade anliegende Entspannungsphase fortführt.

Den Weg zum AG, um diesen Aufzufordern gefälligst seinen Pflichten nachzukommen, spare ich mir dann natürlich auch. Gibt dann doch sowieso wieder nur unnötigen Stress.

Ist es nicht so, dass bereits im ersten Grundlagenseminar einem neu gewählten BRM vermittelt wird, dass der § 80 des BetrVG derjenige ist, der das Groh der auf einen neuen BR zukommenden Aufgaben hinsichtlich der Informations- und Initiativrechte umschreibt? Und ist eine Aufgabe nicht etwas, was ich zu erfüllen habe? Oder etwas was mir je nach Stimmungslage die Wahl lässt?

Ich denke doch, dass wir gerade in einem BR-Forum nicht so leichtfertig mit einem: „kannste, musste aber nicht, bringt auch nichts, ist nur unnötiger Aufwand“ umgehen sollten. Denn gerade die in § 80 aufgeführten Themen sind ein betriebsverfassungsrechtlicher Auftrag und Zielvorgaben, denen man sich auch annehmen sollte.

Sorry, aber wenn man sich das aussuchen könnte, habe ich über Jahrzehnte etwas falsch gemacht.

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