Erstellt am 26.02.2024 um 12:05 Uhr von rtjum
so lange Ihr keine Vereinbarung mit dem AG dazu habt, muss er euch gar nichts mitteilen.
Die Entscheidung neue Beschäftigte einzustellen unterliegt nicht der MB, ebenso wenig wie die Daten der Ausschreibung an sich. Der BR ist erst dabei, wenn es dann um die tatsächliche Einstellung einer bestimmten Person geht.
Erstellt am 26.02.2024 um 12:10 Uhr von Mareike
Ok also haben wir nur das Recht mitzubestimmen wenn jemand sich bewerben sollte? oder wirklich erst wenn eine Einstellung geplant wird?
Haben wir ein Recht die einzelnen Bewerbungsunterlagen zu erhalten?
Erstellt am 26.02.2024 um 12:21 Uhr von sbvfrank
an meine beiden Vorschreibenden!
Schaut euch einmal im SGB IX (Sozialgesetzbuch – neuntes Buch) den Paragraphen 164 Abs. 1 an.
Dort steht ab wann ihr zu beteiligen seid!
Erstellt am 26.02.2024 um 12:52 Uhr von rtjum
"Haben wir ein Recht die einzelnen Bewerbungsunterlagen zu erhalten?"
nicht nur die, sondern alle Unterlagen die der AG zur Entscheidungsfindung genutzt hat, also z.B. auch Notizen aus Bewerbungsgesprächen.
Aber natürlich könnt ihr den AG gem. BetrVG §93 die interne Ausschreibung verpflichtend verlangen und ggfls auch mehr vereinbaren, was dann aber freiwillig wäre.
@sbvfrank
was hat das mit der Fragestellung zu tun?
Erstellt am 26.02.2024 um 13:21 Uhr von Challenger
Nur mal so zur INFO :
Betriebsverfassungsgesetz
§ 92 Personalplanung
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.
(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Gleiches gilt für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach § 80 Absatz 1 Nummer 4.
Erstellt am 26.02.2024 um 13:45 Uhr von rtjum
@challenger
und daraus erschließt sich wie und warum etwas zur Frage?
Erstellt am 26.02.2024 um 14:48 Uhr von celestro
Weil der BR schon mit im Boot ist, bevor der AG die Stellenbeschreibung überhaupt aushängt?
Erstellt am 26.02.2024 um 15:16 Uhr von Kucki
Hallo Mareike,
@rtjum hat schon recht,
und auch euer VS sieht es schon richtig. Für den BR Relevant ist eigentlich nur die von euch einzufordernde Interne. Ob der AG auch eine Externe macht oder nicht und wenn ja wie, ist von euch nur über eine BV regelbar.
Alles andere findet sich danach und ist eine andere Baustelle.
@ Challenger
Das ist ja alles korrekt, hat aber nichts mit den sich für einen AG aus § 93 ergebenden Pflichten zu tun.
Hier handelt es sich ja letztlich nur um ein Beratungsrecht. Natürlich könnte man in diesem Rahmen dann auch zu der Erkenntnis kommen, dass hier eine BV Notwendig sein könnte. Diese ist allerdings dann immer nur freiwilliger Natur. Zwingen kann man den AG dazu nicht.
Erstellt am 26.02.2024 um 15:29 Uhr von Kucki
"Weil der BR schon mit im Boot ist, bevor der AG die Stellenbeschreibung überhaupt aushängt?"
Ist mir etwas zu generell. Da sollte man schon wissen, wo im Boot man sitzt und ev. nicht Gefahr läuft, über Bord zu fallen.
Erstellt am 26.02.2024 um 15:47 Uhr von sbvfrank
@Kucki, lies mal weiter oben dort habe ich den Paragraphen im Sozialgesetzbuch neuntes Buch schon genannt!
Erstellt am 26.02.2024 um 16:47 Uhr von Kucki
Wie @rtjum schon anmerkte, greift dein §164 Abs. 1 SGB IX hier überhaupt nicht.
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen hat wohl wenig mit den Abläufen des § 93 BetrVG gemein.
Fällt hier in die Kategorie „andere Baustelle“
Heißt, es kann hinterher, also zum Zeitpunkt der Auswahl zum Thema werden.
Erstellt am 26.02.2024 um 21:56 Uhr von Moreno
SBV Frank die Beteiligungsrechte des BR ergeben sich aus dem BetrVG und nicht aus dem SGB. Der BR kann verlangen, dass alle Stellen intern ausgeschrieben werden. Ob der AG auch extern ausschreiben geht den BR nichts an.
Erstellt am 26.02.2024 um 23:20 Uhr von Damei81
und wenn er extern garnicht ausschreibt und den erst besten von der Strasse nimmt, ist auch seine Sache. Auch wenn die Ausschreibung intern gefordert wurde, heisst nicht das intern vor extern geht, ausser man hat eine BV oder z.B. 99 Abs 2 Nr 3 ggf ein Befristeter sein Vertrag ausläuft usw.