Erstellt am 10.04.2017 um 11:30 Uhr von celestro
"Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei darin, ob, für welche Stellen und in welchem Umfang er Stellenbeschreibungen erstellt. Anders kann es sein, wenn die Stellenbeschreibung der Entgeltfindung dient. In diesem Fall besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG."
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/erstellung-und-einsatz-von-stellenbeschreibungen-4-einfuehrung-von-stellenbeschreibungen_idesk_PI10413_HI580028.html
Erstellt am 10.04.2017 um 12:47 Uhr von gironimo
Fragetaste
warum fragst Du? Wo liegt das Problem?
Erstellt am 10.04.2017 um 14:04 Uhr von rsddbr
Geregelt im Nachweisgesetz §2 Abs. 1 Pkt. 5 NachwG (ergänzend, falls jemand nicht alles lesen möchte §2 Abs. 4 NachwG):
"[..]
5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom AN zu leistenden Tätigkeit
[..]"
Mehr ist wohl nicht erforderlich, sofern keine weiteren Vereinbarungen existieren.
Erstellt am 10.04.2017 um 14:07 Uhr von Fragetaste
@Gironimo
Das Problem ist, dass der Arbeitgeber mit mehr Arbeit kommt. Der Mitarbeiter will jetzt wissen, was seine Tätigkeiten sind, um sich zu schützen.
Erstellt am 10.04.2017 um 14:44 Uhr von Pjöööng
Es gilt das was Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben. Das muss nicht identisch mit dem sein, was in der Annonce beschrieben wurde.
Gegen "mehr Arbeit" wird sich der AN auch kaum auf diesem Weg wehren können. Gegen zusätzliche Tätigkeiten nur bedingt
Erstellt am 10.04.2017 um 15:33 Uhr von gironimo
Ansonsten - was wurde denn dem Betriebsrat bei der Einstellung gesagt?