Stellenbeschreibung von der Anzeige entnehmen
Bei uns im Betrieb existieren keine Stellenbeschreibungen. Wenn man danach fragt, wird gesagt, dass die Stellen-Anzeige gilt, sprich die Stellenanzeige, die mit der Einstellung verbunden war.
Muss der Arbeitgeber eine neue Stellenbeschreibung anfertigen oder reicht die damals in einem Zeitschrift veröffentlichte Anzeige?
Community-Antworten (6)
10.04.2017 um 13:30 Uhr
"Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei darin, ob, für welche Stellen und in welchem Umfang er Stellenbeschreibungen erstellt. Anders kann es sein, wenn die Stellenbeschreibung der Entgeltfindung dient. In diesem Fall besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG."
10.04.2017 um 14:47 Uhr
Fragetaste
warum fragst Du? Wo liegt das Problem?
10.04.2017 um 16:04 Uhr
Geregelt im Nachweisgesetz §2 Abs. 1 Pkt. 5 NachwG (ergänzend, falls jemand nicht alles lesen möchte §2 Abs. 4 NachwG):
"[..] 5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom AN zu leistenden Tätigkeit [..]"
Mehr ist wohl nicht erforderlich, sofern keine weiteren Vereinbarungen existieren.
10.04.2017 um 16:07 Uhr
@Gironimo
Das Problem ist, dass der Arbeitgeber mit mehr Arbeit kommt. Der Mitarbeiter will jetzt wissen, was seine Tätigkeiten sind, um sich zu schützen.
10.04.2017 um 16:44 Uhr
Es gilt das was Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben. Das muss nicht identisch mit dem sein, was in der Annonce beschrieben wurde.
Gegen "mehr Arbeit" wird sich der AN auch kaum auf diesem Weg wehren können. Gegen zusätzliche Tätigkeiten nur bedingt
10.04.2017 um 17:33 Uhr
Ansonsten - was wurde denn dem Betriebsrat bei der Einstellung gesagt?
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