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BR Arbeit und Datenschutzgrundverordnung

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3nrico
Feb 2024 bearbeitet

Hallo, unser BR wurde vom Datenschutzbeauftragten aufgefordert Aussagen über den Grund und die Dauer der Speicherung, zu den in der BR Arbeit gehändelten Dokumenten, Informationen und Personendaten zu treffen. Es geht dabei um Dinge wie BR Wahlunterlagen (relativ einfach: §19 WO), Personalgesprächen, Freiwilligenprogramm (wohl 6 Monate) und weitere Themen. Habt Ihr bereits Erfahrungen und/oder Quellen zu diesem Thema? wie lange darf/muss ich z.Bsp. Informationen und persönliche Daten eines Personalgesprächs, oder eine BEM-Gesprächs aufbewahren?

vielen Dank

22008

Community-Antworten (8)

OH
Olav HB

09.02.2024 um 17:21 Uhr

Wir handhaben das so, dass dort wo es keine eindeutige Vorgaben gibt (Wahlordnung, BEM z.B.) wir Unterlagen solange aufheben, wie wir es für notwendig erachten. Wichtig ist, dass man immer begründen muss warum bestimmte Unterlagen und Daten gespeichert sind. So kann ich (als Beispiel in ein Unternehmen mit viele Befristungen) über ein längeren Zeitraum verfolgen, ob und wann zu welche Konditionen jemanden der wiedereingestellt werden soll beschäftigt war. Dies ist aus Sicht des BRs ein wichtigen GRund die Daten zu speichern und damit ist das zulässig.

Der schlechteste Grund Daten zu speichern ist die Zustimmung, denn die kann jeder Zeit widerrufen werden.

NB
nicht brauchen

12.02.2024 um 12:06 Uhr

Gibts dafür nicht ne Schulung? Die würde ich besuchen und den Fuzzi solange vertrösten.

X
XYZ68

12.02.2024 um 12:43 Uhr

Ja, es gibt auch Schulungen zum Thema Datenschutz im BR-Büro, zum Beispiel einfach in diesem Forum auf den roten Button oben in der rechten Ecke klicken und dort nach Datenschutz schauen :)

T
Tagträumer_5

12.02.2024 um 12:47 Uhr

@Forenbetreiber ... weshalb wurde mein Beitrag gelöscht, ich habe auf eine Beleidigung "Fuzzi" vom User "nicht brauchen" hingewiesen. Sie haben doch sicher eine plausible Erklärung hierzu.

M
Muschelschubser

12.02.2024 um 13:10 Uhr

Beleidigung oder lustig gemeinte Frotzelei?

D
danuba

12.02.2024 um 15:57 Uhr

Art. 17 Abs. 1 DSGVO: Personenbezogene Daten sind grundsätzlich zu löschen, wenn sie für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich sind. Es gibt keine starren oder gesetzlich vorgegebenen Löschfristen Der Betriebsrat muss sich anhand seiner Aufgaben und den Grundsätzen der DSGVO überlegen, wie lange Dokumente gespeichert werden dürfen. Faustformel: Je länger Dokumente aufbewahrt werden sollen, um so konkreter muss die Begründung sein und um so sorgfältiger muss der Schutz der personenbezogenen Daten überdacht werden.

M
Muschelschubser

12.02.2024 um 17:00 Uhr

Es ist zwar der undankbarste Weg, aber man sollte den Grundsatz der Datenminimierung lt. DSGVO immer in den Vordergrund stellen.

Was für die Aufbewahrung bedeutet:

  • Wahlunterlagen bis zur Beendigung der Amtszeit gem. §19 WO
  • Sitzungsniederschriften so lange, wie sie von juristischer Bedeutung sind
  • Ausfertigungen von Betriebsvereinbarungen, so lange sie gültig sind

Inwieweit der BR überhaupt BEM-Unterlagen o.ä. zu archivieren hat ist fraglich. Er muss ja nicht zwingend eine Protokollabschrift erhalten, und für die Führung der BEM-Akte ist die Personalabteilung oder der BEM-Ausschuss zuständig.

Der Fuzzi wird es Euch danken. ;-)

Seit der Begründung von §79a ist die Anwendung der DSGVO auch unmissverständlich.

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3nrico

13.02.2024 um 08:42 Uhr

vielen Dank für Eure Antworten !

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