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Tagesordnungspunkt "Genehmigung des Protokolls letzte Sitzung"

M
Mareike
Feb 2024 bearbeitet

Hallo,

Ich bin erst seit kurzem stellv. BRV ich hatte letzte Woche mein erstes Seminar BR1. Derzeit ist mein Vorsitzender nicht da und ich schreibe daher die Tagesordnung für die nächste Sitzung.

Jetzt kommt mein Anliegen. Im Seminar wurde gesagt das der TOP "Genehmigung der letzten Sitzung" nicht mehr aufgenommen werden braucht, da man ja das Protokoll in der jeweiligen Sitzung schon "genehmigt" hätte, durch die Unterschrift des BV und einem Mitglied und man danach nichts mehr daran ändern kann.

Nun finde ich aber gerade in den Unterlagen des Seminars eine Vorlage für die Tagesordnung, wo dieser TOP dabei ist. Nun bin ich verwirrt?

Was ist richtig?

Danke schonmal für die Antworten!!

1.05808

Community-Antworten (8)

T
takkus

05.02.2024 um 15:59 Uhr

Richtig ist das, was im Seminar gesagt wurde. das Protokoll wir erstellt und durch den BRV und ein Mitglied des BR unterschrieben.

§34 BetrVG Abs. 1:

Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.

Da braucht niemand etwas genehmigen.

C
celestro

05.02.2024 um 16:32 Uhr

der genannte TO-Punkt ist laut unserem Seminarleitung schon vor Jahren als "sinnloseste Zeitverschwendung" benannt worden. Er habe nie einem BRM beigebracht, das die Niederschrift "genehmigt" werden müsse. Aber das ist wohl unheimlich weit verbreitet.

M
mamagarn

05.02.2024 um 17:18 Uhr

Was die VorrednerInnen sagten.

Als Ergänzung noch: Landläufig heißt es, das Protokoll (die Niederschrift) sei „unverzüglich“, also quasi während oder unmittelbar nach der Sitzung zu verfassen. Aus § 34 BetrVG geht das aber nicht hervor, Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Niederschrift gibt es auch nicht (oder man möge mir dahingehend unter Nennung eines Aktenzeichens widersprechen).

Will sagen: Ein Protokoll könnte theoretisch, sofern die formalen Mindestanforderungen – Papierform, Beschlussfassung im Wortlaut, Stimmenmehrheit, Anwesenheit, Unterschrift eines anderen Mitglieds, jederzeit Einsichtnahme möglich – gegeben sind, auch Tage, Wochen, Monate, Jahre später angefertigt werden.

Ob solch ein Vorgehen sinnvoll im Sinne der Erinnerung oder der Einsichtnahme der anderen BR ist, steht auf einem, haha, anderen Blatt.

Sollte nun aber jemand einen Einwand zum vorliegenden Protokoll haben, dann ist der Ablauf klar geregelt (§ 34 (2) Satz 2 BetrVG): schriftlicher Einwand, „unverzüglich“, Ablage des Einwands zum Protokoll. Das bezieht sich auf den AG oder Gewerkschaftsvertreter (Korrektur: und auf normale BR-Mitglieder), wenn sie auf einer Sitzung teilgenommen haben, und auch nur auf den Teil der Sitzung, zu dem sie teilgenommen haben.

C
celestro

05.02.2024 um 18:32 Uhr

hier:

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/tillmannsheiseua-betrvg-34-sitzungsniederschrift-3-einwendungen-gegen-die-sitzungsniederschrift_idesk_PI42323_HI612027.html

findet man:

" Rz. 9 Die Berechtigung, Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift zu erheben, steht allen Teilnehmern an der Sitzung zu, nicht nur den Betriebsratsmitgliedern. Die Einwendungen können sich auf alle Bestandteile der Sitzungsniederschrift beziehen, auch auf die Anwesenheitsliste. Vollständige Gegenprotokolle sind keine Einwendungen."

würde mich auch wundern, wenn BRM keine Einwendungen erhaben könnten.

M
mamagarn

06.02.2024 um 11:39 Uhr

@celestro Danke für den Link und die Korrektur. Du hast Recht, auch BR-Mitglieder können Einwände stellen. Grundsätzlich soll die Unterschrift des anderen BR-Mitglieds zwar die Richtigkeit des Protokolls gewährleisten, aber das bleibt im Nachgang natürlich möglich. Werde meinen vorangegangenen Kommentar entsprechend ändern.

I
IlkaB

06.02.2024 um 12:35 Uhr

"Braucht nicht" heißt nicht "Darf nicht"... Wie habt ihr es bisher gehandhabt? Dann mach es dieses Mal wie bisher und wenn dein BRV wieder da ist, sprichst du das Thema bei ihm an und ihr tragt es ggf. in die folgende Sitzung, um es zu ändern.

E
enigmathika

06.02.2024 um 13:50 Uhr

Da gibt es die seltsamsten Konstrukte. Mein Vorgänger als BRV beharrte darauf, dass das Protokoll erst nach Genehmigung unterschrieben werden müsste und bis dahin jederzeit geändert werden könnte. (Das läuft jetzt anders)

M
Muschelschubser

06.02.2024 um 14:30 Uhr

Bei uns kursieren witzigerweise 2 Varianten aus unterschiedlichen Seminaren.

Variante 1:

  • Protokoll nach der Sitzung verfassen
  • Beschluss gem. TO über die Richtigkeit in der Folgesitzung
  • Erst danach Unterschrift durch BRV und Schriftführer

Variante 2:

  • Protokoll nach der Sitzung verfassen
  • Unterschrift BRV + ein weiterer
  • Lochen, heften, ablegen
  • Bei Einwendungen, Protokollnotiz beifügen

Ich muss gestehen, wir schleppen immer noch die erste Variante mit durch. Ich habe mich dafür ausgesprochen auf Variante 2 zu gehen.

Aber Ihr wisst ja: "Das war schon immer so..."

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