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Muss BR Seminarplanung für Budgetierung vorlegen?

N
netteannette
Feb 2024 bearbeitet

Hallo zusammen, wir wurden im Sept. gebeten, erstmals (die Jahre vorher wollte niemand was wissen) für 2024 die Seminarplanung des BR mit ca. Kosten dem AG vorzulegen. Haben wir dann auch grob gemacht - mit der Betonung auf "grob" und dem Hinweis, dass das nicht die finale Planung sein kann für ein Jahr im voraus und es sicherlich Änderungen geben wird. Die ersten beiden Seminare/Webinare 2024 wurden auch genehmigt. Nun will ein Ersatzmitglied (2 Nachrücker) zum BR 1, damit er mal ein bischen Ahnung von BR hat, da er bislang im Tal der Ahnungslosen ist. Jetzt zur Frage: Ich denke nicht, dass der BR verpflichtet ist, am Jahresende für das kommende Jahr dem AG einen Plan vorzulegen und zu "priorisieren" und dann noch mit dem Hinweis, man solle sich kostenmäßig an den Vorjahren (Corona ha-ha) orientieren. Wie seht ihr das? Habt ihr mir da evtl. eine Rechtssprechung parat?

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Community-Antworten (7)

C
celestro

31.01.2024 um 17:28 Uhr

schau mal hier:

https://www.betriebsrat.com/wissen/betriebsratsarbeit/budgetierung-der-betriebsratsarbeit

und hier:

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/2-kollektivarbeitsrecht-i-betriebsvereinbarung-zur-budgetierung-der-betriebsratskosten_idesk_PI17574_HI14403872.html

also gegen den Wunsch, eine ungefähre Planung zu erhalten spricht mMn nichts ... aber natürlich ist das keine "Übersicht", die man unbedingt einhalten muss.

K
Kehler

01.02.2024 um 08:20 Uhr

Meiner Meinung nach spricht auch nichts dagegen eine ungefähre Aufstellung zu machen mit dem Hinweis das diese Aufstellung nicht finale ist. Kommt das 2te Ersatzmiglied öfters zum Einsatz? Ansonsten hat er kein Anrecht auf die Seminare.

L
lolium

01.02.2024 um 08:47 Uhr

verpflichtet seit ihr dazu sicherlich nicht. In wieweit es Rechtsprechung zur einem Budget gibt weiß ich nicht, aber es gibt ein Gesetz dazu - das BetrVG Kosten für BR Arbeit, egal ob Sachkosten oder Fortbildungskosten richten sich nach der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. Wenn der AG zahlen für die Kalkulation braucht kann sich diese doch selber besorgen. Er kennt die Kosten der letzten Jahre, die kann er für sich heranziehen. Damit hat er doch ein grob Vorstellung was ihn der BR kostet. Wenn sich der BR einmal darauf einlässt, und sei es noch so grob, wird ihm diese Zahl garnatiert jedesmal präsentiert wenn man in die nähe davon kommt. Da kann man auch noch so oft betonen, dass es nur "grob" war.

G
GabrielBischoff

01.02.2024 um 10:40 Uhr

Wir haben im Sinne der Zusammenarbeit bla auch einen Kostenplan erstellt mit dem Hinweis, dass dieser eine nicht bindende Schätzung ist.

Ein Ersatzmitglied zu Schulungen schicken, das vielleicht einmal bisher gezogen wurde ist sicherlich im Streitfall eher risikoreich. Wenn euer Ersatzmitglied bei jeder zweiten Sitzung dabei ist, ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass ein Arbeitsgericht den Schulungsanspruch verneint.

OH
Olav HB

01.02.2024 um 10:47 Uhr

Auch ch habe auf Bitten der GL ein grober Übersicht gegeben, allerdings mit dem konkreten Hnweis "natürlich kann, will und darf ich nicht auf Beschlüsse des BR vorgreifen und somit ist diese Einschätzung absolut unverbindlich..." Was ich dann am Ende noch einmal bestätigt habe indem ich geschrieben habe, dass dies nur eine Einschätzung ist und keine Beschlüsse des BR in Bezug auf Fortbildungen vorliegen. Sollte die GL nun irgendwann in 2024 heulen, haben sie pech.

M
Muschelschubser

01.02.2024 um 14:48 Uhr

Den Weg von Olav HB finde ich richtig, wenn man dem AG entgegenkommen will.

Ansonsten kann man eine solche Planung bestenfalls für Grundlagenseminare durchführen.

Anlassbezogene Lehrgänge können sich nämlich sehr spontan ergeben.

N
netteannette

02.02.2024 um 13:06 Uhr

Danke für eure Antworten, das deckt sich alles mit dem was ich dachte und wie wir es gemacht haben. Danke celestro für den ersten Link - den hab ich in meine Antwort an den AG eingebaut :-)

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