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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Versetzung im Rahmen des Direktionsrechtes

E
enigmathika
Jan 2024 bearbeitet

Guten Morgen, ich hoffe, Ihr könnt mir mal auf die Sprünge helfen.

Im Allgemeinen läuft die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen BR und Geschäftsführung recht gut. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei personellen Einzelmaßnahmen werden grundsätzlich beachtet.

Hin und wieder kommt es jedoch vor, dass wir bei einer Versetzung nicht um Zustimmung gebeten werden, sondern nur informiert, da es sich um eine Versetzung im Rahmen des Direktionsrechtes handele.

Fallen nicht alle Versetzungen unter das Direktionsrecht? Meiner Meinung nach hat das überhaupt nicht mit der Mitbestimmung des BR zu tun und hebelt sie mit Sicherheit nicht aus. Liege ich falsch? Gruß Enigmathika

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Community-Antworten (13)

K
Kehler

25.01.2024 um 11:55 Uhr

Direktionsrecht: Versetzung nur mit Zustimmung des Betriebsrats?

Der Betriebsrat hat bei der Ausübung des Weisungsrechts zum Teil ein Mitbestimmungsrecht. Der betriebsverfassungsrechtliche Begriff der Versetzung ist in § 95 Abs. 3 BetrVG definiert und erfordert zu seiner Wirksamkeit die vorherige Zustimmung eines vorhandenen Betriebsrats beziehungsweise deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht (§ 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BetrVG). Der Arbeitgeber muss hierzu dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Versetzung geben.

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/direktionsrecht-bei-versetzungen-auf-grenzen-der-weisung-achten_76_416852.html

R
RudiRadeberger

25.01.2024 um 11:56 Uhr

Das siehst du meiner Meinung nach völlig richtig. ALLE Versetzungen fallen unter das Direktionsrecht des AG. Das ändert aber nichts an der Mitbestimmung des BR.

M
Muschelschubser

25.01.2024 um 11:59 Uhr

Da bin ich mir nicht ganz so sicher.

Wie verhält es sich zum Beispiel, wenn ein AN lt. Arbeitsvertrag an verschiedenen Standorten einsetzbar ist und die Weisung bekommt, seine gewohnten Tätigkeiten in Zukunft unverändert an einem anderen Standort zu verrichten?

E
enigmathika

25.01.2024 um 12:05 Uhr

@ Muschelschubser: Wenn im Arbeitsvertrag steht "Frau XY wird an Standort A, B und C eingesetzt", dann ist es keine Versetzung, wenn der Arbeitgeber sie mal an Standort A und mal an Standort B einsetzt.

M
Muschelschubser

25.01.2024 um 12:50 Uhr

Ich wollte eher auf was anderes hinaus.

Wie sind z.B. in Filialen eingesetzt, also auch fest im Organigramm z.B. dauerhaft an Standort A eingetragen. Springen in den Filialen ist nicht vorgesehen, es ist also der feste und permanente Standort.

Im Arbeitsvertrag steht, dass man grundsätzlich im gesamten Geschäftsgebiet einsetzbar ist (ist unkritisch, da vom Radius her zumutbar).

Nun verlässt jemand Standort B und ich soll als Nachfolger dauerhaft von Standort A zu Standort B wechseln.

Mitbestimmungspflichtige Versetzung oder Direktionsrecht?

Bei uns ist es unkritisch, weil immer transparent mit dem BR umgegangen wird, aber das scheint ja nicht selbstverständlich zu sein.

M
Moreno

25.01.2024 um 12:55 Uhr

Natürlich Mitbestimmung egal was im AV steht!

E
enigmathika

25.01.2024 um 13:41 Uhr

Direktionsrecht heißt im Prinzip nur, dass die Versetzung auch gegen den Willen des Mitarbeiters erfolgen kann. Das Mitbestimmungsrecht bleibt davon unberührt.

K
Kampfschwein

25.01.2024 um 14:43 Uhr

Hier mal ein allgemeiner Hinweis zum Direktionsrecht des Arbeitgebers :

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers gilt nicht schrankenlos, sondern unterliegt Grenzen. Diese ergeben sich aus höherrangigen Rechtsquellen, aus dem Arbeitsvertrag, aus den Beteiligungsrechten des Betriebsrats und aus dem Gebot der Ausübung des Direktionsrechts nach billigem Ermessen, § 315 I 1 BGB. Für die Berücksichtigung des billigen Ermessens muss der Arbeitgeber die Umstände des Einzelfalles und die Interessen des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigen. Hier sind auch die Grundrechte des Arbeitnehmers zu berücksichtigen wie z. B. die Religionsfreiheit, die Meinungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Menschenwürde. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber nach § 106 S. 3 GewO auch auf Behinderungen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen

BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 9 AZR 404/08 Nach § 106 Satz 1 GewO hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Auch wenn zB eine Versetzung, oder die Änderung der Arbeitszeiten des Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag zulässig ist, muss die Ausübung des Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO billigem Ermessen entsprechen. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 35, BAGE 118, 22). Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das ist in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar. Stehen die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen fest, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 50, aaO). Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Das gebietet eine Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG 28. November 1989 - 3 AZR 118/88 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 63, 267)

P
Pickel

25.01.2024 um 16:56 Uhr

Moreno hat natürlich Unrecht. Die Arbeit in einer anderen Filiale löst noch nicht "natürlich" eine Mitbestimmung aus.

C
celestro

25.01.2024 um 16:59 Uhr

"Moreno hat natürlich Unrecht. Die Arbeit in einer anderen Filiale löst noch nicht "natürlich" eine Mitbestimmung aus."

falsch ... wenn der AG sagt "ich versetze", dann unterliegt das NATÜRLICH der Mitbestimmung. Nichts weiter wurde gesagt.

P
Pickel

25.01.2024 um 17:51 Uhr

Celestro, was für merkwürdiger Ansatz!

Die Frage einer Mitbestimmung ergibt sich aus den Fakten des BetrVG und nicht daraus, welchen Terminus der AG verwendet.

C
celestro

25.01.2024 um 18:11 Uhr

"Celestro, was für merkwürdiger Ansatz!"

Nö!

"Hin und wieder kommt es jedoch vor, dass wir bei einer Versetzung nicht um Zustimmung gebeten werden, sondern nur informiert, da es sich um eine Versetzung im Rahmen des Direktionsrechtes handele.

Fallen nicht alle Versetzungen unter das Direktionsrecht?"

Da es hier um Versetzungen geht, ist die Aussage von Moreno völlig korrekt. Du kannst zwar gerne jetzt mit "der MA bekommt 3 Euro mehr) kommen und das ist dann für sich alleine keine Versetzung. Aber darum geht es hier eben auch überhaupt nicht.

M
Muschelschubser

25.01.2024 um 18:46 Uhr

...und hier auch nochmal:

https://www.arbeitsvertrag.org/versetzung/

Hätte ich auch eher drauf kommen können. ;-)

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