Gleitzeitausgleich am vor oder am Ende des Urlaubs
Wir sind mit unserer GL an einem Streitpunkt angelangt, und zwar geht es um Gleitzeitausgleich: Die GL meint, dass Gleitzeittage nicht direkt vor oder im Anschluss an Urlaubstage genommen werden dürfen! Ist das begründet?
Community-Antworten (12)
16.01.2024 um 19:14 Uhr
Die Regelung ist sehr beliebt bei Arbeitnehmern, damit keine Überstunden aufgebaut werden wo keine Arbeit anfällt.
Mitbestimmung nach §87 sehe ich leider kritisch, da weder in die Lage der grundsätzlichen Arbeitszeit eingegriffen wird, noch Fragen der betrieblichen Ordnung berührt werden.
Meines Erachtens sind fallweise Regelungen zum Überstundenabbau durch das Weisungsrecht abgedeckt.
Das könnte man sich natürlich zum Anlass nehmen, eine BV zur flexiblen Arbeitszeit zu stricken - oder eine bestehende zu überarbeiten, wenn diese entsprechende Lücken aufweist. Nehmt diesbezüglich doch einfach mal Gespräche mit dem AG auf.
16.01.2024 um 20:52 Uhr
Reglungen zum Urlaub unterliegen der MB des Betriebsrates ... ein "genau vor dem Urlaub darf kein GL-Tag genommen werden" ist mAn eben auch so eine Regelung.
16.01.2024 um 23:33 Uhr
Ich hab zwar gerade nichts im Kopf was direkt diese Frage beantwortet aber ich weiß von Entscheidungen die die Frage zumindest anschneiden. In der Entscheidung ging es darum ob ein Ersatzmitglied bei einem Gleitzeittag in die BR-Sitzung geladen werden darf oder nicht. Ein Gleitzeittag ist eigentlich kein Grund einer BR-Sitzung fernzubleiben aber das Gericht hatte entschieden das es dann ein Grund ist der BR-Sitzung fern zu bleiben wenn die Gleitzeit in direkter Verbindung zum Urlaub steht. Ich glaube ehrlich gesagt nicht das ein Gericht so eine Entscheidung getroffen hätte wenn es nicht zulässig wäre direkt nach dem Urlaub Gleitzeit zu nehmen.
Edith sagt: In so einem Fall wäre es immer gut die GL mal nach der Rechtsgrundlage für ihre Aussage zu fragen.
16.01.2024 um 23:50 Uhr
https://berufsjournal.de/ueberstunden-und-urlaub-kombinieren/
wobei es da mehrfach in Richtung "Kombi geht, WENN der AG zustimmt" geht.
17.01.2024 um 09:01 Uhr
Ich sehe keine Rechtsgrundlage, warum es nicht möglich sein sollte, Gleitzeittage in Verbindung mit Urlaub zu nehmen. Es muss nur eindeutig erkennbar sein, welche Tage für den Gleitzeitausgleich sind und welche Urlaub sind.
Ich schließe mich da aber auch Meph1977 an.
Fragt doch den Arbeitgeber, auf welcher Rechtsgrundlage er das sieht.
Habt ihr eigentlich eine BV zum Thema Gleitzeitkonto? Hier könnten entsprechende Regelungen getroffen werden.
17.01.2024 um 10:30 Uhr
@TE ... die Vorgehensweise ist vom AG völlig nachvollziehbar, so verhindert man, dass sich AN unberechtigterweise Überstunden sammeln, nur zum Zwecke den Urlaub zu verlängern.
17.01.2024 um 10:49 Uhr
Wieder einmal ein typischer Trollpost vom nicht wachen User.
1.) Wieso sollte so etwas das Sammeln von Überstunden verhindern? Dann mache ich mir halt ein verlängertes WE ohne Urlaub dazu und fertig.
2.) Wenn ich ein Gleitzeitkonto habe, dann teile ich mir meine Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall ein.
3.) Solche Regelungen sollten nicht dazu "missbraucht werden", um irgendetwas zu verhindern. Hinzu kommt, das der BR hier in der Mitbestimmung ist.
17.01.2024 um 11:01 Uhr
Seit wann ist der BR in der Mitbestimmung, wenn MA FZ Tage verplanen möche?!
17.01.2024 um 11:14 Uhr
steht schon hier im Thema in einem meiner Posts. Vielleicht erst mal einen Kaffee trinken, bevor man hier liest und antwortet.
17.01.2024 um 11:32 Uhr
Du beziehst Dich auf Urlaub, hier geht es um FZ Tage, leider Thema verfehlt.
Es gibt KEINE Mitbestimmung, bei der Planung von FZ Tagen.
17.01.2024 um 12:04 Uhr
@ haymarket
hast du noch offene Fragen?
17.01.2024 um 12:26 Uhr
"Du beziehst Dich auf Urlaub, hier geht es um FZ Tage, leider Thema verfehlt."
Unsinn! Aber wenn Du offensichtlich meine Aussage nicht einmal verstehst, brauche ich mich mit diesem Quatsch auch nicht weiter zu beschäftigen.
"Es gibt KEINE Mitbestimmung, bei der Planung von FZ Tagen."
So weit, so falsch! Der BR ist bei Regelungen zu einem Gleitzeitkonto aber SOWAS von in der Mitbestimmung.
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