Erstellt am 15.06.2020 um 14:31 Uhr von BRBaer_56
der betroffene AN sollte unverzüglich die Kündigungsschutzklage für beide Kündigungen einreichen.
Da ihr als Betriebsrat beiden Kündigungen widersprochen habt, hat der AN auch einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zur endgültigen Rechtsklärung über alle Instanzen.
Bis dahin soll/muss der AN ganz normal weiterarbeiten bzw. seine Arbeitskraft anbieten.
Der AG muss auf jeden Fall den AN weiterbezahlen.
Wahrscheinlich wird man sich aber wie in 90 % aller solchen Fälle dann mit einer Abfindungszahlung trennen.
Das ist dann aber kein Thema mehr für den Betriebsrat.
Erstellt am 15.06.2020 um 15:32 Uhr von UdoWoe
Wieso sollte ein fristlose Kündigung nicht möglich sein? Wenn es eine Personen- oder Verhaltensbedingte Kündigung ist, dann ist dies doch möglich. Kann mir nicht vorstellen, dass solche Kündigungen in einem TV ausgeschlossen sein sollten. Wir wissen ja nicht warum eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde.
Auf jeden Fall ab zum Rechtsanwalt und Kündigungsschutzklage einreichen. Der RA sollte den MA über alles andere aufklären. Dazu sind wir hier nicht die richtigen.
Erstellt am 15.06.2020 um 15:47 Uhr von celestro
"Wieso sollte ein fristlose Kündigung nicht möglich sein? Wenn es eine Personen- oder Verhaltensbedingte Kündigung ist, dann ist dies doch möglich. Kann mir nicht vorstellen, dass solche Kündigungen in einem TV ausgeschlossen sein sollten. Wir wissen ja nicht warum eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde."
Dann sollte man sich das spekulieren vielleicht sparen und "Die fristlose ist eigentlich nicht möglich (Tarifvertrag) deshalb die Alternative." als gegeben hinnehmen. Denn warum sollte der Ausschluss durch den TV nicht möglich sein? ;-)))
Erstellt am 16.06.2020 um 00:44 Uhr von Catweazle
BRBaer_56, bei einer Außerordentlichen (fristlosen) Kündigung kann der BR nicht widersprechen, lediglich Bedenken äußern. Einen Weiterbeschäftigungsanspruch gibt es auch nicht.
Erstellt am 16.06.2020 um 07:23 Uhr von seehas
Auf jeden Fall sollte der betroffene Mitarbeiter dem AG deutlich anzeigen, dass es
r bereit ist weiterhin zu arbeiten. Der AG möchte dies wahrscheinlich nicht, ist dann aber im Annahmeverzug.