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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

fristlose Kündigung

E
Elisabetha
Jan 2018 bearbeitet

Wie verhalte ich(stellvBR) mich bei fristloser Kündigung mit sozialer Auslauffrist? Was sollte der BR nicht tun? wir wollen eine Weiterbeschäftigung. Kündigungsgrund zuspät kommen Abmahnung vorhanden

1.70808

Community-Antworten (8)

K
Kölner

21.05.2015 um 23:56 Uhr

Eine Orlandokündigung?

Ihr könnt ja nur Bedenken äussern. Vielleicht ratet ihr dem Kollegen noch, sich gerichtlich zu wehren...

E
Elisabetha

22.05.2015 um 00:01 Uhr

was heißt Orlandokündigung? wie formuliert man die Bedenken ohne den Kllegen zu schaden?

H
Hoppel

22.05.2015 um 09:42 Uhr

@ Elisabetha

Vergiss die "Orlando-Kündigung" ... es gibt überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser AN A rbeitnehmer aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit oder aufgrund spezieller Tarifverträge/durch arbeitsvertragliche Vereinbarung die so genannte ordentliche Unkündbarkeit erlangen hat.

Wie man seine Bedenken gegen eine verhaltensbedingte Kündigung formuliert? >>

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Anhoerung_des_Betriebsrats.html

K
Kölner

22.05.2015 um 10:33 Uhr

@Elisabetha Sorry, ich wollte nicht zur Verwirrung beitragen. Sorry

G
gironimo

22.05.2015 um 11:22 Uhr

Arbeitgeber versuchen zuweilen - dann, wenn sie glauben mit einer fristgerechten K. nicht durchzukommen - eine fristlose zu formulieren.

Ich würde auch - wie Hoppel schreibt - einen ganz normalen Widerspruch formulieren und dabei natürlich die 3 Tagesfrist einhalten.

K
Kölner

22.05.2015 um 11:36 Uhr

Hoppel schreibt aber über Bedenken, nicht Widerspruch, gironimo!

E
Elisabetha

23.05.2015 um 11:48 Uhr

Danke für die Antworten. Wir haben Bedenken geäußert und widersprochen. Die Widersprüche sind ja in 102 sehr eng gesteckt und gelten für eine ordentliche Kündigung. Fristende war Freitag also kurz vor Büroschluss abgegeben. Gruss Elisabetha

M
Melissa

24.05.2015 um 15:18 Uhr

Ein Widerspruch dürfte hier keine Wirkung haben, da rechtlich ausgeschlossen.

Etwas anderes ist aber viel wichtiger und sollte dem Betroffenen auch unbedingt mitgeteilt werden.

Da hier ja eine Abmahnung ausgesprochen wurde, scheint es sich ja um eine verhaltensbedingte Kündigung zu handeln. Bei gesetzlich oder tariflich nicht ordentlich kündbaren, wäre eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist auf der Grundlage eines arbeitsvertraglichen Fehlverhaltens, eine Benachteiligung gegenüber ordentlich kündbaren und somit unwirksam.

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