Erstellt am 21.05.2015 um 21:56 Uhr von Kölner
Eine Orlandokündigung?
Ihr könnt ja nur Bedenken äussern. Vielleicht ratet ihr dem Kollegen noch, sich gerichtlich zu wehren...
Erstellt am 21.05.2015 um 22:01 Uhr von Elisabetha
was heißt Orlandokündigung?
wie formuliert man die Bedenken ohne den Kllegen zu schaden?
Erstellt am 22.05.2015 um 07:42 Uhr von Hoppel
@ Elisabetha
Vergiss die "Orlando-Kündigung" ... es gibt überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser AN A rbeitnehmer aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit oder aufgrund spezieller Tarifverträge/durch arbeitsvertragliche Vereinbarung die so genannte ordentliche Unkündbarkeit erlangen hat.
Wie man seine Bedenken gegen eine verhaltensbedingte Kündigung formuliert? >>
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Anhoerung_des_Betriebsrats.html
Erstellt am 22.05.2015 um 08:33 Uhr von Kölner
@Elisabetha
Sorry, ich wollte nicht zur Verwirrung beitragen. Sorry
Erstellt am 22.05.2015 um 09:22 Uhr von gironimo
Arbeitgeber versuchen zuweilen - dann, wenn sie glauben mit einer fristgerechten K. nicht durchzukommen - eine fristlose zu formulieren.
Ich würde auch - wie Hoppel schreibt - einen ganz normalen Widerspruch formulieren und dabei natürlich die 3 Tagesfrist einhalten.
Erstellt am 22.05.2015 um 09:36 Uhr von Kölner
Hoppel schreibt aber über Bedenken, nicht Widerspruch, gironimo!
Erstellt am 23.05.2015 um 09:48 Uhr von Elisabetha
Danke für die Antworten.
Wir haben Bedenken geäußert und widersprochen.
Die Widersprüche sind ja in 102 sehr eng gesteckt und gelten für eine ordentliche Kündigung.
Fristende war Freitag also kurz vor Büroschluss abgegeben.
Gruss Elisabetha
Erstellt am 24.05.2015 um 13:18 Uhr von Melissa
Ein Widerspruch dürfte hier keine Wirkung haben, da rechtlich ausgeschlossen.
Etwas anderes ist aber viel wichtiger und sollte dem Betroffenen auch unbedingt mitgeteilt werden.
Da hier ja eine Abmahnung ausgesprochen wurde, scheint es sich ja um eine verhaltensbedingte Kündigung zu handeln.
Bei gesetzlich oder tariflich nicht ordentlich kündbaren, wäre eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist auf der Grundlage eines arbeitsvertraglichen Fehlverhaltens, eine Benachteiligung gegenüber ordentlich kündbaren und somit unwirksam.