Erstellt am 22.08.2009 um 19:53 Uhr von kriegsrat
da könnte der AG ein problem bekommen
vorraussetzung einer außerordentlichen kündigung ist neben einem "wichtigen grund"(14 tage nach kenntnis) die unzumutbarkeit der weiteren fortsetzung des arbeitsverhältnisses
dem steht eine "soziale auslauffrist" entgegen....
am besten : nichtäußerung
und die folgenden verfahren abwarten
Erstellt am 22.08.2009 um 19:54 Uhr von Kölner
@hallodri
Ich würde es mit 'Orlando-Kündigung' bei google versuchen!
Euer AG scheint recht belesen und pfiffig...
Erstellt am 22.08.2009 um 20:07 Uhr von hallodri
@ kölner
Orlando ?
Erklär doch mal, finde dazu nichts passendes....
hat das was damit zu tun, daß der wichtige grund nicht mehr so wichtig sein muß, oder ?
Erstellt am 22.08.2009 um 20:13 Uhr von Kölner
@hallodri
Ursprünglich hatte diese Kündigungsart mal für tariflich nicht kündbare AN gegolten. So konnte sich ein AG dennoch den ein oder anderen Unkündbaren entledigen. Es gab dann ein paar Anwälte, die das ganze auch bei BRM anwenden wollten. Mit sehr unterschiedlichem Erfolg: Das eine BRM musste dann gehen, dass andere BRM musste bleiben...
Im Prinzip hat natürlich 'kriegsrat' recht; ich würde allerdings das Zustimmungsersetzungsverfahren - je nach Lage - etwas kritischer betrachten, wenn der AG tatsächlich einen Betriebsteil schließt.
Erstellt am 22.08.2009 um 20:17 Uhr von hallodri
Danke an die Profis
schnell und kompetent.....
PS: Nein, geschlossen oder stillgelegt wird bei uns nichts...
auf jedn Fall nicht daß wir wüssten;-)